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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 2135/20·08.03.2022

Zulassung der Berufung abgelehnt: Fortbildungsdichte nach AFBG erfüllt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFörderungsrecht (AFBG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das Land beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid mit der Rüge unzureichender Fortbildungsdichte nach dem AFBG für einen Maßnahmeabschnitt. Das OVG stellte fest, dass in den drei vollen Kalenderwochen die erforderliche Vollzeit-Fortbildungsdichte erreicht war und die kurze Schlusswoche förderunschädlich ist. Mangels ernstlicher Richtigkeitszweifel und grundsätzlicher Bedeutung wurde der Zulassungsantrag abgelehnt; die Kosten trägt das Land.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung mangels ernstlicher Richtigkeitszweifel und grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Landes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 5 Satz 5 AFBG verlangte Vollzeit-Fortbildungsdichte ist grundsätzlich erfüllt, wenn in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.

2

Bei der Prüfung der Fortbildungsdichte eines mehrwöchigen Maßnahmeabschnitts können planmäßig am Anfang oder Ende gelegene Wochen, in denen an weniger als vier Tagen unterrichtet wird, außer Betracht bleiben.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit tragender Rechtssätze oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.

4

Ein Zulassungsantrag ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Einwände keine schlüssigen Gegenargumente gegen tragende Rechtsausführungen oder erhebliche Tatsachenfeststellungen enthalten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Abs. 5 Satz 5 AFBG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 7036/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.

5

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 5 Satz 5 AFBG vorausgesetzte Vollzeit-Fortbildungsdichte für den Maßnahmeabschnitt Teil IV der Ausbildung des Klägers vorlag. Danach müssen „in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden“. Der Teil IV umfasste den Zeitraum von Montag, den 6. August 2018 bis Montag, den 27. August 2018. In den drei vollen Kalenderwochen vom 6. August 2018 bis zum 26. August 2018 hat jeweils an vier Werktagen Unterricht stattgefunden, der auch den erforderlichen Mindeststundenumfang erreichte. Damit war die notwendige Fortbildungsdichte gegeben. Dass in der folgenden Kalenderwoche nur noch am Montag Unterricht stattfand, ist offensichtlich förderunschädlich. Denn es drängt sich auf, dass bei der Prüfung der Fortbildungsdichte eines mehrwöchigen Maßnahmeabschnitts Wochen am Anfang oder am Ende diese Abschnitts außer Acht zu lassen sind, in denen planmäßig an weniger als vier Tagen unterrichtet wurde. Solche Wochen haben für die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG vorausgesetzte Regelmäßigkeit, soweit diese an einen Unterricht an vier Tagen in jeder Woche anknüpft, von vornherein keine Aussagekraft.

6

2. Das beklagte Land legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung) hat. Aus den unter 1. aufgeführten Gründen ist eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage nicht zu erkennen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).