AFBG: Fortbildungsdichte „in der Regel“ bei Teilwochen am Maßnahmebeginn/-ende
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klagestattgebendes Urteil zur Förderung eines Vollzeit-Maßnahmeabschnitts nach dem AFBG. Streitpunkt war, ob die Vollzeit-Fortbildungsdichte (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG) entfällt, wenn in der ersten Woche wegen Abschnittsbeginns nicht an vier Werktagen Unterricht stattfindet. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und sah die Regelmäßigkeit nicht durch planmäßige Teilwochen am Rand des Abschnitts in Frage gestellt. Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz wurden mangels ausreichender Darlegung ebenfalls verneint; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel sowie mangels Darlegung von Grundsatz- oder Divergenzgrund abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn der Zulassungsantrag die tragenden Tatsachenfeststellungen oder Rechtssätze der Vorinstanz bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ in § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG erlaubt eine am Regel-Ausnahme-Verhältnis orientierte Betrachtung der Unterrichtsdichte; planmäßige Teilwochen am Anfang oder Ende eines mehrwöchigen Maßnahmeabschnitts sind für die Beurteilung der Regelmäßigkeit nicht ohne Weiteres ausschlaggebend.
Eine aus einer früheren, auf andere zeitliche Bezugsgrößen bezogenen Rechtsprechung abgeleitete Prozentgrenze lässt sich nicht ohne nachvollziehbare Begründung auf eine wöchentliche Betrachtung der Fortbildungsdichte übertragen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Darlegungen zu ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.
Für die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) müssen ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz und ein widersprechender abstrakter Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts zur selben Norm benannt und gegenübergestellt werden; eine bloße Fehlanwendungsrüge genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 1652/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner der Klage stattgebenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf den beantragten Unterhaltsbeitrag. Die streitgegenständliche Maßnahme sei förderfähig. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b AFBG seien hier unstreitig erfüllt. Es liege aber auch die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe c vor. Danach sei eine Maßnahme in Vollzeitform nur förderfähig, wenn in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfänden (Vollzeit-Fortbildungsdichte). Die Fortbildungsdichte müsse für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt werden (§ 2 Abs. 5 Satz 5 AFBG). Der streitgegenständliche Maßnahmeabschnitt Teil III der Ausbildung erfülle diese Voraussetzung. Denn es habe in den neun Wochen vom 1. März bis zum 27. April 2023 in der Regel an vier Werktagen Unterricht stattgefunden. Dem stehe nicht entgegen, dass wegen des Beginns des Maßnahmeabschnitts zu Monatsanfang in der ersten Woche nur an drei statt vier Werktagen Unterricht erteilt worden sei. Insoweit schließe sich das Verwaltungsgericht den Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2022 - 15 A 2135/20 - an. Danach seien bei der Prüfung der Fortbildungsdichte eines mehrwöchigen Maßnahmeabschnitts Wochen am Anfang oder am Ende dieses Abschnitts außer Acht zu lassen, in denen planmäßig an weniger als vier Tagen unterrichtet worden sei; solche Wochen hätten für die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG vorausgesetzte Regelmäßigkeit, soweit diese an einen Unterricht an vier Tagen in jeder Woche anknüpfe, von vornherein keine Aussagekraft.
Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Das beklagte Land zieht nicht ernstlich in Zweifel, dass das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG erforderlichen Vollzeit-Fortbildungsdichte ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift setzt die Förderfähigkeit einer Maßnahme in Vollzeitform (u. a.) voraus, dass in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfindet.
Soweit das beklagte Land einwendet, die Wertung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes, der - ohne Auslegungsspielraum - "jede Woche" erfasse und nicht auf Wochen beschränkt sei, in denen planmäßig an vier Tagen Unterricht stattfinde, lässt es unberücksichtigt, dass die herangezogenen Erwägungen aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 2022 an das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ("in der Regel") anknüpfen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2022 - 15 A 2135/20 -, juris Rn. 4.
Der Einwand des beklagten Landes, das Verwaltungsgericht verkenne "die Rechtsprechung des BVerwG, die gerade in der Gesetzesformulierung 'in der Regel' einen im Gesetzeswortlaut angelegten Raum für Ausnahmen annimmt, der durch die von ihm festgestellt 20%-Regelung - abschließend - ausgefüllt" werde, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Würdigung. Denn das beklagte Land legt nicht ansatzweise schlüssig dar, warum die Grundsätze aus der zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG a. F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die festgeschriebene Unterrichtsdichte jedenfalls dann nicht mehr "in der Regel" erreicht war, wenn sie in mehr als 20 v. H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten wurde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5.10 -, juris Rn. 40,
gleichsam unbesehen auf in Wochen bemessene Zeiteinheiten zu übertragen sein sollen. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Nach der Lesart der Zulassungsbegründung würde es etwa auch dann an der notwendigen Vollzeit-Fortbildungsdichte fehlen, wenn - in einem fiktiven Beispielsfall - der zu beurteilende Maßnahmeabschnitt an einem Mittwoch begann, acht Wochen später ebenfalls an einem Mittwoch endete und während des kompletten Maßnahmeabschnitts, in dem sich keine Feiertage befanden, an allen Werktagen von Montag bis Freitag Unterricht abgehalten wurde (mit mindestens 25 Stunden pro Woche). Der Rechtsauffassung des beklagten Landes folgend wären dann nur die zwischen der Anfangs- und der Endwoche liegenden sieben Kalenderwochen, in denen jeweils an fünf Tagen Unterricht stattgefunden hat, als hinreichend zu berücksichtigen. Die Anfangs- und die Endwoche wären hingegen außer Acht zu lassen, weil in ihnen jeweils nur an drei Tagen (Mittwoch bis Freitag; Montag bis Mittwoch) unterrichtet worden ist. Davon ausgehend wäre dann auch in diesem Beispielsfall ein Anteil der den Anforderungen entsprechenden Wochen von 77,78 % (sieben von neun) anzunehmen. Bei einer solchen Konstellation - in der vom ersten bis zum letzten Tag des Maßnahmeabschnitts an allen maßgeblichen Werktagen Unterricht erteilt worden ist - von einer unzureichenden Fortbildungsdichte auszugehen, erscheint indes schlechterdings nicht nachvollziehbar. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die notwendige Vollzeit-Fortbildungsdichte in solchen und ähnlichen Fällen - nach der Sichtweise des beklagten Landes - letztlich daran scheitern soll, dass außerhalb des eigentlichen Maßnahmeabschnitts gelegene Randtage in die Betrachtung einbezogen werden, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die darin aufgeworfene Abgrenzungsfrage zu "Lehrgangswochen mit einem oder mehreren Feiertagen" beantwortet sich damit, dass diese innerhalb des Maßnahmeabschnitts liegen.
Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Zweck des Regelerfordernisses, die sachlich erwünschte Stetigkeit und Kontinuität der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme zu sichern,
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5.10 -, juris Rn. 40,
allein dadurch beeinträchtigt wird, dass ein Maßnahmeabschnitt in der Wochenmitte anfängt und/oder endet und deshalb ein an jeweils vier Tagen stattfindender Unterricht in der Anfangs- und/oder Endwoche nicht erreicht werden kann. Nichts anderes gilt hinsichtlich des vom beklagten Land bezeichneten Zwecks, die Fortbildungsdichte solle "sicherstellen, dass die Arbeitskraft des Teilnehmers voll durch die Fortbildung in Anspruch genommen wird - und er nicht nebenher noch einer Berufstätigkeit nachgehen kann". Die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Teilnehmers während eines Maßnahmeabschnitts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Kalenderwochen am Anfang und Ende des Abschnitts nur teilweise von der Maßnahme abgedeckt werden.
Die Auffassung des beklagten Landes, mit seiner angegriffenen Entscheidung habe das Verwaltungsgericht "die Kriterien aus der Einzelfallentscheidung des OVG NRW in einer Weise zu extensiv" angewendet, "die selbst im Beschluss des OVG so nicht angelegt" sei, hat keine tragfähige Grundlage. Der diesbezügliche Verweis auf die KW 15, bei der es sich "noch nicht einmal um die Endwoche des Fortbildungsabschnitts handelte, sondern um eine Woche zwischen Anfangs- und Endwoche", geht ersichtlich fehl. Dass in dieser Kalenderwoche - für sich betrachtet - ein den Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG entsprechender Unterricht nicht stattgefunden hat, liegt nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auf der Hand und ist mit dem angegriffenen Urteil auch nicht in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr entscheidungstragend auf die Anfangswoche des Maßnahmeabschnitts abgestellt.
Soweit das beklagte Land meint, mit der Regelung zur Vollzeit-Fortbildungsdichte würden "gleichzeitig […] 'günstig' gewählte Fortbildungsdauern, etwa vom Ende eines Vor-Monats bis zum Anfang eines Nach-Monats oder ähnliche Konstellationen verhindert, die eine AFBG-Förderung auch in 'Rumpfwochen' mit weniger als den Mindest-Unterrichtstagen und -Stunden ermöglichen und damit eine Streckung vor allem der Unterhaltsförderung bewirken würde", ist ein Zusammenhang zwischen den auf Wochen abstellenden Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG und den an das Monatsprinzip anknüpfenden Bestimmungen des § 11 Abs. 3 AFBG nicht erkennbar.
Der Verweis auf das "Ergebnis der OBLAFBG-Sitzung vom 31.05.2022", in der man sich darauf verständigt habe, "der in der besprochenen Entscheidung des OVG NRW" - gemeint ist der Beschluss vom 9. März 2022 in der Sache 15 A 2135/20 - "vertretenden Rechtsansicht nicht zu folgen", vermag den Standpunkt des beklagten Landes nicht zu stützen. Das veröffentlichte Sitzungsprotokoll,
https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/shareddocs/downloads/files/2022-05-31_protokoll-oblafbg_bonn.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (siehe dort TOP 5, XII.),
offenbart vielmehr eine grundlegende Fehlinterpretation der besprochenen Entscheidung. Eine vermeintliche "Annahme des OVG, dass bereits ein einzelner Tag an Unterrichtsausfall zur Verneinung der Fortbildungsdichte führt", ist den Beschlussgründen nicht ansatzweise zu entnehmen. Gleiches gilt für eine angeblich darin aufgestellte "Vier-Wochen-Grenze". Soweit in dem Protokoll ferner behauptet wird, in dem Beschluss vom 9. März 2022 sei angenommen worden, "die Anfangs- und Endwoche eines Lehrgangs müsste stets bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte außer Betracht bleiben", werden die entscheidungstragenden Ausführungen damit sinnentstellend verkürzt.
2. Das beklagte Land legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung bereits deshalb nicht, weil das beklagte Land eine konkrete klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht formuliert.
Der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung, wonach "absehbar ein regelrechter 'Fortbildungstourismus' [entstünde]", wenn "im örtlichen Zuständigkeitsbereich des OVG NRW entschieden [würde] wie jetzt vom VG Köln", während "in den Zuständigkeitsbereichen anderer OVGs demgegenüber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts judiziert" würde, hat keine rechtliche Substanz und ist in tatsächlicher Hinsicht zudem spekulativ.
3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom beklagten Land geltend gemachten Abweichung "von den Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011" zuzulassen.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2022 - 6 A 2306/20 -, juris Rn. 34 f., m. w. N.
Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das beklagte Land nicht. Divergierende Rechtssätze aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 - 5 C 5.10 - und dem hier angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt es schon nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.