Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen verpasster Frist und unvollständiger PKH-Erklärung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Zentrale Frage war die hinreichende Erfolgsaussicht und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Frist nach §124a Abs.4 VwGO. Die Erfolgsaussicht wird verneint, weil der Kläger innerhalb der Frist keine vollständige PKH-Erklärung nebst Belegen vorlegte. Ohne vollständige Unterlagen war eine Prüfung der Vermögensverhältnisse und eines möglichen Vorschussanspruchs nicht möglich.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht und unvollständiger PKH-Erklärung
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO setzt Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nicht-Mutwilligkeit voraus.
Bei der Erfolgsaussicht ist nicht ein überspannter Maßstab anzulegen; es reicht, wenn Obsiegen und Unterliegen etwa gleich wahrscheinlich sind; rein entfernte oder theoretische Erfolgschancen genügen nicht.
Für Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist nach § 124a Abs. 4 VwGO muss der Antragsteller innerhalb der Frist alles Zumutbare getan haben, insbesondere eine vollständige Prozesskostenhilfeerklärung mit den nach § 117 ZPO geforderten Belegen einreichen.
Ein nachträglicher Hinweis auf eine spätere „umfängliche Darlegung“ ersetzt nicht die erforderliche aktuelle und vollständige PKH-Erklärung; unvollständige Angaben verhindern die prüfbare Feststellung der Vermögensverhältnisse einschließlich möglicher Ansprüche Dritter (z. B. § 1360a Abs. 4 BGB).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 10831/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG allerdings nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N.
Die notwendige Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte, wenn der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag durch einen nach § 67 Abs. 2 VwGO Vertretungsberechtigten gestellt würde. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Dazu gehört, dass innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zusammen mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eingereicht wird.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 16 f., jeweils m. w. N.
Ein solches vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat der Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit dem 21. Juni 2021 ablief, nicht beigebracht. Der Hinweis in seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 21. Juni 2021 auf eine seine Einkommens- und Vermögenssituation betreffende „umfängliche Darlegung im Rahmen des Prozesses“ macht eine aktuelle und mit den notwendigen Belegen versehene Prozesskostenhilfeerklärung, wie sie in den - gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend geltenden - Bestimmungen des § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehen ist, grundsätzlich nicht entbehrlich. Soweit der Kläger im Zuge des erstinstanzlichen Klageverfahrens Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, entsprechen diese - ungeachtet der Frage ihrer Aktualität - nicht einer vollständigen Prozesskostenhilfeerklärung. Ein ausgefülltes Formular zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu keiner Zeit zur Gerichtsakte gelangt. Die aktenkundigen Angaben des Klägers zu seinem Stundungsantrag genügen den vorgenannten Anforderungen nicht. Dementsprechend führt die Erklärung, es habe sich an seiner „finanziellen Situation seit der Darlegung nichts geändert“, nicht weiter. Die Angaben des Klägers ermöglichen im Übrigen auch nicht zu prüfen, ob er einen verwertbaren Anspruch gegen seine Ehefrau auf einen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB hat, der prozesskostenhilferechtlich zum Vermögen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO) des Klägers gehören würde.
Vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18 -, juris Rn. 3 ff.; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 3 AZB 25/07 -, juris Rn. 6 f.; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - I S 16/11 (PKH) -, juris Rn. 7; BSG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - B 14 AS 95/16 BH -, juris Rn. 2. Zur Qualifizierung eines Rechtsstreits um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen als persönliche Angelegenheit i. S. v. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2021 - 12 C 20.2427 -, juris Rn. 4.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).