Einbeziehung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten bei der Berechnung von PKH
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte beim BFH Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Fraglich war, ob ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten als einsetzbares Vermögen (§115 Abs.3 ZPO) zu berücksichtigen ist. Der BFH hält einen solchen Anspruch grundsätzlich für einsetzbar, erklärt ihn jedoch für nicht realisierbar, wenn der verpflichtete Ehegatte selbst prozesskostenhilfebedürftig wäre. Mangels verwertbarem Anspruch wurde dem Antragsteller PKH bewilligt und ein Prozessbevollmächtigter zugeordnet.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten stattgegeben; Anspruch gegen Ehegatten nicht als realisierbares Vermögen berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. §115 Abs.3 ZPO gehört grundsätzlich ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten (vgl. §1360a Abs.4 BGB).
Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten ist nicht als einsetzbares Vermögen zu berücksichtigen, wenn der verpflichtete Ehegatte seinerseits prozesskostenhilfebedürftig ist oder ihm bei den zu erwartenden Kosten Ratengewährung zu bewilligen wäre.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung für Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich nur das Einkommen des Antragstellers maßgeblich; eine Zusammenrechnung der Einnahmen der Familienangehörigen findet nicht statt (§115 ZPO).
Besteht vor dem BFH Vertretungszwang, ist dem PKH-Bewilligungsberechtigten im Falle der Gewährung ein von ihm benannter Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§142 FGO i.V.m. §121 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
NV: Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten. Ein solcher Anspruch ist nicht realisierbar, wenn dem verpflichteten Ehegatten seinerseits PKH in Raten zu bewilligen wäre.
Tatbestand
I. Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2011 11 K 70/11 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und zugleich beantragt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Bewilligung von PKH erstreckt sich auch auf das Revisionsverfahren (vgl. § 116 Abs. 7 FGO, Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 97).
1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Der Senat hat auf die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 I B 113/11 die Revision zugelassen, so dass hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bestehen.
b) Aus den Angaben, die der Kläger in den nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau gemacht hat, ergibt sich, dass der Kläger der PKH bedarf (§ 114 Satz 1 ZPO).
aa) Für die Beurteilung dieser Frage ist zunächst nicht das Familieneinkommen beider Ehegatten, sondern nur das des Klägers selbst maßgeblich. § 115 ZPO schließt eine Zusammenrechnung der Einkommen sämtlicher Familienmitglieder aus, mögen die Einkünfte der anderen Familienmitglieder auch faktisch allen zugutekommen. Der Kläger erzielt kein Einkommen und ist vermögenslos.
bb) Allerdings zählt zu dem einsetzbaren Vermögen i.S. des § 115 Abs. 3 ZPO auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 1998 VII B 31/98, BFH/NV 1999, 183; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. April 2006 3 AZB 61/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2006, 1117). Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist nicht realisierbar, wenn der verpflichtete Ehegatte seinerseits prozesskostenhilfebedürftig ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2011 L 13 R 887/10, FamRZ 2011, 1235; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 15. September 2011 14 W 28/11, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Ehefrau verfügt über kein Vermögen. Ihr Einkommen ist unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge gemäß § 115 Abs. 1 ZPO so gering, dass ihr bei zu erwartenden Prozesskosten in Höhe von 10.070 € für die Prozesskosten Ratenzahlung zu bewilligen wäre. Ein Anspruch des Antragstellers gegen seine Ehefrau auf Prozesskostenvorschuss ist damit nicht gegeben.
2. Im Hinblick auf den gemäß § 62 Abs 4 FGO bestehenden Vertretungszwang vor dem BFH war dem Antragsteller gemäß § 142 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO der von ihm benannte Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.
3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.