Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Prüfungsrücktritt mangels Substantiation zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung seines PKH-Antrags und macht krankheitsbedingten Rücktritt von einer Prüfung geltend. Das OVG bestätigt die Ablehnung, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der gesundheitliche Vortrag unsubstantiiert erscheint. Die amtsärztliche Attestierung nach § 18 Abs.1 S.4 ÄApprO muss die zeitliche Relevanz der Krankheit für den Rücktritt belegen. Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung des PKH-Antrags und die Sachentscheidung zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Behauptungen über krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Abgabe einer Rücktrittserklärung müssen substantiiert und plausibel dargelegt werden; unkonkrete Schilderungen genügen nicht.
Die amtsärztliche Attestierung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO hat die krankheitsbedingten Rücktrittsgründe in ihrer zeitlichen Relevanz für die Rücktrittserklärung zu attestieren.
Es obliegt nicht der Aufgabe der Prüfungsbehörde oder des Gerichts, erstmals eigenständig aufzuklären, ob eine unverzügliche Rücktrittserklärung unzumutbar oder unmöglich gewesen sei; hierfür trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 2303/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nur auszuführen: Mit der - im übrigen nicht unterschriebenen Beschwerdeschrift - behauptet der Kläger erstmals, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung und der Belehrung durch die Prüfungsaufsicht am zweiten Prüfungstag in einer Art Schockzustand befunden haben müsse. Soweit er damit vortragen will, dass er aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, das Notwendige zu tun, fehlt dem die Substanz. Es erscheint vielmehr als eine Behauptung "ins Blaue hinein". Im übrigen gilt, dass die von der Beklagten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO 2002 geforderte amtsärztliche Attestierung von krankheitsbedingten Rücktrittsgründen sich naturgemäß auf Krankheitsgründe erstreckt, die im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf für die Rücktrittserklärung geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Verwaltungsgerichts erstmals aufzuklären, ob dem Kläger eine sofortige Rücktrittserklärung nicht möglich oder unzumutbar war.
Vgl. Senatsbeschluss vom 7. 4. 2008 - 14 E 147/08 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.