Einstweilige Zulassung zur Wiederholungsprüfung wegen Verfahrensfehler in mündlich-praktischer Prüfung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zu einem weiteren Versuch des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Streitpunkt ist, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, weil der Prüfungs-kommission vor dem Termin keine praktischen Aufgaben gestellt wurden (§ 24 Abs. 3 ÄApprO). Das OVG hat dem Antrag stattgegeben, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verfahrensfehler ohne triftigen Abweichungsgrund besteht und dem Antragsteller das Abwarten unzumutbar wäre.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zu einer weiteren mündlich-praktischen Prüfungsleistung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Soll-Vorschriften der Verwaltung (z. B. § 24 Abs. 3 ÄApprO) sind im Regelfall bindend; das gesetzliche "soll" bedeutet grundsätzlich ein rechtliches Gebot, von dem nur bei atypischen, triftigen Gründen abgewichen werden darf.
Liegt vor einer Prüfungsleistung die Pflicht zur vorherigen Aufgabenstellung (vgl. § 24 Abs. 3 ÄApprO) ohne erkennbaren triftigen Grund nicht vor, begründet dies einen Verfahrensfehler der Prüfungskommission.
Der Prüfungsbewerber braucht einen solchen Verfahrensfehler nicht vorab zu rügen, wenn für ihn nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Prüfungskommission von der gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweise abweicht.
Zur Anordnung der vorläufigen Wiederholung einer Prüfung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes; hierfür kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verfahrensfehlers und die Unzumutbarkeit des Abwartens genügen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 1794/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der sinngemäß gestellte Antrag,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen,
hilfsweise die Prüfungsleistung der mündlich-praktischen Prüfung am 7.9.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu bewerten zu lassen,
hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Dem Antrag ist wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
Denn es liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verfahrensfehler der mündlich-praktischen Prüfung vom 7.9.2015 vor. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Prüfungsaufgaben nicht ordnungsgemäß gestellt waren. Nach § 24 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - soll die Prüfungskommission dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen. "Soll"-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1992 ‑ 5 C 39.90 ‑, BVerwGE 90, 275 (278); Sachs in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl., § 40, Rn. 26.
Dem Antragsteller wurden vor dem Prüfungstermin am 7.9.2015 von der Prüfungskommission keine praktischen Aufgaben gestellt, ohne dass triftige Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von der „Soll“-Vorschrift des § 24 Abs. 3 ÄApprO rechtfertigen würden. Entgegen der im Hauptsacheverfahren (6 K 5634/17) von dem Verwaltungsgericht bekundeten Rechtsauffassung liegt ein atypischer Fall nicht dann vor, wenn in dem Prüfungstermin praktische Aufgaben „in hinreichendem Umfang“ gestellt werden. Denn im Prüfungstermin sind praktische Aufgaben bereits nach § 24 Abs. 2 ÄApprO zu stellen. Sonstige triftige Gründe der Prüfungskommission hat der Antragsgegner nicht benannt. Nach seinen Angaben entspricht es vielmehr ständiger Praxis, von der Stellung praktischer Aufgaben vor dem Prüfungstermin abzusehen. Der Antragsteller hätte diesen Verfahrensfehler auch nicht vor Antritt der mündlich-praktischen Prüfung rügen müssen. Denn für den Antragsteller war nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Prüfungskommission von der Stellung praktischer Aufgaben vor dem Prüfungstermin abgesehen hat.
Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft, da es dem Antragsteller, dessen endgültiges Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bereits nach Scheitern eines weiteren, am 6.9.2017 unternommenen Prüfungsversuchs verfügt ist, nicht zuzumuten ist, bis zur Entscheidung des mit Beschluss vom heutigen Tage zugelassenen Berufungsverfahrens mit der Prüfung abzuwarten und solange sein Wissen präsent zu halten. Denn mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Berufungsverfahrens ist mit einem Verlust des bislang erworbenen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer etwaigen späteren Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.5.2012 - 14 B 402/12 -, juris, Rn. 3, vom 23.12.2011 - 14 B 1344/11 -, juris, Rn. 3, vom 22.1.2008 - 14 B 1888/07 ‑, juris, Rn. 6.
Vor diesem Hintergrund macht der Senat von seinem nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dergestalt Gebrauch, dass er dem Antragsgegner antragsgemäß aufgibt, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.