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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 402/12·08.05.2012

Einstweilige Anordnung: Vorläufige Zulassung zur Diplomarbeit angeordnet

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seiner Zulassung zur Diplomarbeit. Das Oberverwaltungsgericht gibt der Beschwerde statt und ordnet die vorläufige Zulassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung an. Es sieht den Anordnungsanspruch als glaubhaft an, da die Voraussetzungen der Prüfungsordnung vorliegen und Rektoratsbeschlüsse keine verbindlichen Anmeldetermine setzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Zulassung zur Diplomarbeit stattgegeben; einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO genügt das glaubhaft gemachte Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache und ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund, insbesondere wenn dem Betroffenen unzumutbarer Nachteil durch Abwarten droht.

2

Ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussarbeit kann vorläufig durch Anordnung gesichert werden, wenn die einschlägigen Voraussetzungen der Prüfungsordnung (hier: § 24 DPO) glaubhaft erfüllt sind und keine erkennbaren Versagungsgründe bestehen.

3

Beschlüsse des Präsidiums/Rektorats sind keine Ordnungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 StuStrukRefVO und können daher nicht eigenständig verbindliche Anmeldetermine für Prüfungsleistungen festsetzen.

4

Rahmenordnungen, die nur eine berechnungsrechtliche Vorgabe enthalten, setzen keinen konkreten Anmeldetermin; ein solcher Termin ist durch die fachbereichsbezogenen Ordnungen der zuständigen Hochschulorgane zu bestimmen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 24 DPO§ 24 Abs. 1 DPO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 24 Abs. 4 Satz 2 DPO§ 60 Abs. 4 HG§ StuStrukRefVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 221/12

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweili-gen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vor-läufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Verfü-gung der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2012 zur Diplomarbeit im Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik ohne Praxissemester vorbe¬haltlich des Vorliegens der Zulassungsvorausset¬zungen nach § 24 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informations- und Kommunikati¬onstechnik ohne Praxissemester zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag,

3

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2012 zur Diplomarbeit im Diplomstudiengang Informations- und Kommunikationstechnik zuzulassen,

4

hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt Erfolg. Ein im Hauptsacheverfahren verfolgter und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Zulassung zur Diplomarbeit nach § 24 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informations- und Kommunikationstechnik ohne Praxissemester vom 30. März 2001 (DPO) ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist weiter ein Anordnungsgrund glaubhaft, den Antragsteller schon im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zur Diplomarbeit zuzulassen, da ihm ein Abwarten bis zum rechtskräftigen Erstreiten der Zulassung angesichts der Notwendigkeit, sein Prüfungswissen präsent zu halten, nicht zugemutet werden kann.

5

Gemäß § 24 Abs. 1 DPO kann derjenige, der die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt, zur Diplomarbeit zugelassen werden. Nach Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift ist die Zulassung aus den dort genannten Gründen zu versagen. Es ist nicht erkennbar, dass dem Prüfungsanspruch des Antragstellers ein Grund zur Versagung der Zulassung zur Diplomarbeit entgegensteht, jedenfalls nicht der im Bescheid vom 20. Februar 2012 genannte.

6

Gemäß § 60 Abs. 4 des Hochschulgesetzes (HG) stellen die Hochschulen ihr bisheriges Angebot u.a. von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium nach Abs. 5 Satz 3 der Vorschrift insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Das ist durch die Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform vom 30. Mai 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477),  StuStrukRefVO geschehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StuStrukRefVO gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen die Hochschulen in Ordnungen das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt, bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird. Hier besteht keine wirksame Regelung, wonach die erstmalige Anmeldung zur hier in Rede stehenden Diplomarbeit bis zum 31. August 2011 hätte erfolgen müssen, wie es im angefochtenen Bescheid vertreten wird.

7

Zwar existiert eine am 18. Dezember 2008 vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Informations- und Elektrotechnik beschlossene Ordnung über die Auslaufplanung des Diplomstudiengangs Informations- und Kommunikationstechnik ohne Praxissemester vom 9. März 2009 (AO). Diese enthält jedoch ein solches Antragsenddatum nicht. Ein solches wird vielmehr lediglich in einem Rektoratsbeschluss vom 15. Februar 2011 genannt, mit dem ein vorhergehender Rektoratsbeschluss vom 24. Februar 2009 geändert wird. Solche Rektoratsbeschlüsse, mögen sie auch veröffentlicht worden sein, stellen keine Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 StuStrukRefVO dar. Ermächtigt zum Erlass von Ordnungen sind der Senat und sonstige vom Hochschulgesetz dazu ermächtigte Hochschulorgane (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 HG), insbesondere der Fachbereichsrat für Prüfungsordnungen (§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG), nicht jedoch das Präsidium bzw. Rekorat (vgl. zu dessen Aufgaben und Befugnissen § 16 HG).

8

Ein verbindlicher Anmeldetermin ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht durch die Rahmenordnung über die Auslaufplanung von Studiengängen vom 8. Februar 2008 (AO) gesetzt worden. § 3 Abs. 2 Satz 1 AO schreibt zwar vor, dass die erstmalige Anmeldung zwei Semester vor Aufhebung des Studiengangs erfolgen müsse. Das ist aber nicht die Festlegung eines konkreten Anmeldeenddatums für den hier in Rede stehenden Studiengang, sondern eine rahmenrechtliche Berechnungsregel für alle vom Auslaufen betroffenen Studiengänge, die der Ausfüllung für den jeweiligen Studiengang bedurfte. Daher ordnete § 3 Abs. 2 Satz 2 AO auch an: "Die von den Fachbereichen gemäß § 1 Abs. 5 erlassenen Ordnungen bestimmen explizit diesen Anmeldetermin." An einer solchen Bestimmung fehlt es, wie oben ausgeführt wurde.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.