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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1366/18·24.10.2018

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Gewerbesteuerzinsbescheid zurückgewiesen

SteuerrechtAllgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung)Steuerverfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Gewerbesteuerzinsbescheid. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO und damit am Zinsansatz von 6 % p.a. vorliegen. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ergibt kein Überwiegen der Klägerinteressen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlichen Abgaben richtet sich nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO: sie kommt in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.

2

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen dann, wenn die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Erfolgsaussicht der Hauptsache überwiegt (Erfolg wahrscheinlicher als Unterliegen).

3

Ein Widerspruch bleibt anhängig, solange die Verwaltungsbehörde ihn nicht tatsächlich und materiell beschieden hat; eine bloße Hinweis- oder Vorläufigkeitserklärung der Behörde führt nicht zur Erledigung des Widerspruchs.

4

Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung von typisierenden Steuervorschriften ist dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen; Typisierungen müssen sich am typischen Fall orientieren und dürfen keine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung bewirken.

5

Bei der Prüfung der Realitätsgerechtigkeit von Verzinsungsvorschriften sind zur Bestimmung des typischen Vorteils der Steuerpflichtigen nicht ausschließlich Verbraucher- bzw. Konsumentenzinssätze heranzuziehen; potenzielle Kapitalrenditen von Selbständigen und Unternehmen sind ebenso zu berücksichtigen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 2337/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 109,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2018 ist unbegründet. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. Juli 2018 gegen den Gewerbesteuerzinsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2018 zu Unrecht abgelehnt hat.

2

Der Antrag der Antragstellerin ist nicht zu unbestimmt. Sie beantragt mit der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs (vom 10. Juli 2018) gegen den Gewerbesteuerzinsbescheid vom 6. Juli 2018 anzuordnen. Das ist eindeutig. Diesen Antrag hatte die Antragstellerin im Übrigen schon beim Verwaltungsgericht gestellt. Ihr dort formulierter Antrag, „dass das Gericht gemäß § 80 (5) S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung (…) anordnet“ war unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens, dass sie mit Schreiben vom 10. Juli 2018 Widerspruch gegen den Gewerbesteuerzinsbescheid eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt habe, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2018 abgelehnt habe, ohne Weiteres im vorgenannten Sinne auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).

3

Der Widerspruch der Antragstellerin ist auch nach wie vor anhängig. Dadurch, dass die Antragsgegnerin hierauf mit Schreiben vom 16. Juli 2018 auf die Vorläufigkeitserklärung in dem Gewerbesteuerzinsbescheid vom 6. Juli 2018 hinwies und erklärte, sie gehe davon aus, dass sich der Widerspruch somit erledigt habe, hat sie weder den Widerspruch der Antragstellerin vom 10. Juli 2018 sachlich beschieden noch hat sich der Widerspruch anderweitig erledigt.

4

Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag u.a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung richtet sich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO aus. Demnach soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rdnr. 2.

6

Dies ist hier nicht der Fall. Der Gewerbesteuerzinsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2018 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Nach dieser Vorschrift betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent. Dies verstößt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Sie gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen daher, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren.

7

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, NVwZ 2010, 902 (903), Rdnr. 16 f.

8

Ausgehend von diesen Maßstäben besteht nach summarischer Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit der vorgeschriebenen Verzinsung von einhalb Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) für den hier in Rede stehenden Zinszeitraum vom 1. April 2017 bis zum 9. Juli 2018 nicht mehr realitätsgerecht am typischen Fall orientiert.

9

Mit der Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Insoweit beruhen die Vorschriften über die Verzinsung von Steuernachforderungen auf der zulässig typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil hat. Dieser Vorteil ist umso größer, je höher der nachzuzahlende Betrag ist und je später die Steuer festgesetzt wird. Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nichtgezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden.

10

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, NVwZ 2010, 902 (903), Rdnr. 21.

11

Nach summarischer Prüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Liquiditäts- und damit potentielle Zinsvorteil der Steuernachzahlungspflichtigen im Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 9. Juli 2018 typischerweise weniger als 6 Prozent pro Jahr betrug.

12

Allerdings lagen die Einlagen- und Kreditzinsen für private Haushalte (darunter wirtschaftlich selbständige Privatpersonen) und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in diesem Zeitraum ganz überwiegend weit unterhalb von 6 Prozent pro Jahr. Sie stellen sich für den Zeitraum von April 2017 bis Juli 2018 wie folgt dar:

13

Anlage-/KreditformLaufzeitZinssatz in Prozent pro Jahr
Bestandgeschäft
Einlagen privater Haushaltebis 2 Jahre0,26 - 0,33
über 2 Jahre1,26 - 1,47
Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaftenbis 2 Jahre0,03 - 0,09
über 2 Jahre0,93 - 1,44
Konsumentenkredite und sonstige Kredite an private Haushaltebis 1 Jahr6,98 - 7,17
über 1 bis 5 Jahre3,74 - 3,99
über 5 Jahre3,86 - 4,08
Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaftenbis 1 Jahr2,20 - 2,51
über 1 bis 5 Jahre1,74 - 1,98
über 5 Jahre2,12 - 2,37
Neugeschäft
Einlagen privater Haushaltetäglich fällig0,02 - 0,05
bis 1 Jahr0,13 - 0,36
über 1 bis 2 Jahre0,27 - 0,51
über 2 Jahre0,59 - 0,87
Kündigungsfrist bis 3 Monate0,16 - 0,21
Kündigungsfrist über 3 Monate0,26 - 0,31
Einlagen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaftentäglich fällig- 0,01 -  - 0,03
bis 1 Jahr- 0,05 -  - 0,14
über 1 bis 2 Jahre0,04 - 0,21
über 2 Jahre0,22 - 0,52
Kredite an private Haushalte
Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindungvariabel oder bis 1 Jahr5,81 - 6,51
über 1 bis 5 Jahre4,10 - 4,32
über 5 Jahre6,53 - 6,96
sonstige Kredite mit anfänglicher Zinsbindungvariabel oder bis 1 Jahr1,75 - 1,95
über 1 bis 5 Jahre2,35 - 2,76
über 5 Jahre1,92 - 2,08
revolvierende und Überziehungskredite8,29 - 8,50
echte Kreditkartenkredite14,74 - 15,13
Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
bis 1 Mio. Euro mit anfänglicher Zinsbindungvariabel oder bis 1 Jahr2,09 - 2,54
über 1 bis 5 Jahre2,41 - 2,60
Über 5 Jahre1,81 - 1,97
über 1 Mio. Euro mit anfänglicher Zinsbindungvariabel oder bis 1 Jahr0,85 - 1,13
über 1 bis 5 Jahre1,08 - 1,72
über 5 Jahre1,55 - 1,74
revolvierende und Überziehungskredite3,26 - 3,66
14

Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsberichte für September 2017 und September 2018, jeweils S. 44* - 47*.

15

Damit lagen nur die Zinsen für kurz- und langfristige Konsumentenkredite, revolvierende und Überziehungskredite und echte Kreditkartenkredite an private Haushalte um 6 Prozent pro Jahr, teilweise auch deutlich darüber. Ob die Inanspruchnahme solcher Kredite für von Steuernachforderungen betroffene Steuerpflichtige typisch ist, erscheint eher zweifelhaft. Von Steuernachforderungen - insbesondere solchen nach Ablauf der 15-Monats-Frist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO - dürften in erster Linie Selbständige und Unternehmen betroffen sein, während bei Arbeitnehmern die Abgabe einer Steuererklärung eher zu einer Steuererstattung führen dürfte.

16

Hinsichtlich der von Steuernachforderungen wahrscheinlich eher betroffenen Selbständigen und Unternehmen ist aber auch zu berücksichtigen, dass vorhandenes Kapital auch für Investitionen in die eigene selbständige Tätigkeit oder das eigene Unternehmen genutzt werden kann und dies üblicherweise vor allem dann geschieht, wenn sich daraus eine höhere Rendite erzielen lässt als im Bereich der variablen oder festverzinsten Einlagen bei Geldinstituten.

17

Vgl. BFH, Urteil vom 9. November 2017 - III R 10/16 -, juris, Rdnr. 37.

18

Aktuelle Zahlen hinsichtlich der Kapitalrendite von Selbständigen und Unternehmen für den hier relevanten Zinszeitraum vom 1. April 2017 bis zum 9. Juli 2018 liegen dem Senat nicht vor. Für das Jahr 2016 nahm die Deutsche Bundesbank auf der Basis der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften eine durchschnittliche Gesamtkapitalrendite von ca. 12 Prozent und eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von ca. 15 Prozent (jeweils bezogen auf alle Anlagegüter) an. Auf der Basis der Jahresabschlussdaten von über 100.000 Unternehmen gelangte sie für das Jahr 2016 zu einer durchschnittlichen Gesamtkapitalrendite (Jahresergebnis vor Gewinnsteuern zuzüglich Zinsaufwendungen und abzüglich Zinserträgen) bezogen auf die Sachanlagen einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände von ca. 28 %, bezogen auf das Sachvermögen (Sachanlagen einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände + Vorräte) von ca. 17 % und bezogen auf die Bilanzsumme (Sachvermögen + Forderungsvermögen) von ca. 7 % und zu einer durchschnittlichen Eigenkapitalrendite (= Jahresergebnis vor Gewinnsteuern) bezogen auf die Sachanlagen einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände von ca. 23 %, bezogen auf das Sachvermögen von ca. 14 % und bezogen auf die Bilanzsumme von etwas über 5 %.

19

Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Oktober 2017, S. 40 - 42.

20

Angesichts dieser Tatsachenlage vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, dass der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 6 Prozent pro Jahr nicht mehr realitätsgerecht wäre. Dass der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 ‑ zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ändert daran nichts. Der Bundesfinanzhof hat die mögliche Kapitalrendite für Selbständige und Unternehmer nicht in den Blick genommen.

21

Vgl. dazu, dass nicht nur Kreditzinssätze in die Bewertung einbezogen werden dürfen, OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 ‑ 14 A 1196/13 ‑, NRWE, Rdnr. 19, = juris, Rdnr. 17.

22

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juni 2018 ist für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).