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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 939/17·13.09.2017

Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Zinsbescheiden zurückgewiesen

SteuerrechtAbgabenrechtSteuerverfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Zinsbescheide nach § 238 AO; das VG lehnte ab. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil bei Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs gefordert ist. Eine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Zinsregelung war summarisch nicht überwiegend wahrscheinlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Zinsbescheide zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheide über öffentliche Abgaben oder Kosten ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache erforderlich.

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Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sprechenden Gründe gegenüber den entgegenstehenden Gründen das größere Gewicht besitzen.

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Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht uneingeschränkt die aufschiebende Wirkung; überwiegende öffentliche Belange können einen einstweiligen Rechtsschutz verhindern.

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Bei einem verfassungsrechtlichen Angriff auf § 238 Abs. 1 AO muss sich in summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit ergeben; bloße Zweifel oder Hinweise genügen nicht.

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Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der pauschalen Verzinsung sind sowohl Guthaben- als auch Darlehnszinsen zu berücksichtigen; eine derzeitige Überschreitung der zulässigen Typisierungsgrenzen ist nicht erkennbar.

Zitiert von (19)

18 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1929/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 494,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zinsbescheide der Antragsgegnerin vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2017 zu Unrecht abgelehnt hat.

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1. Das Verwaltungsgericht hat keine überhöhten Anforderungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, sondern zu Recht darauf abgestellt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zinsbescheide im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, und dass solche nur bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist.

3

Der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, nach der die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass er für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser Wertung entspricht es, für die der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Einzelfall gegenläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu fordern. Dass der Bundesfinanzhof den Begriff der ernstlichen Zweifel in § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO in ständiger Rechtsprechung anders auslegt, ändert daran nichts.

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Der Maßstab überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist auch nicht zu unbestimmt. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen.

5

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt ebenfalls nicht, die aufschiebende Wirkung schon bei einem nur möglichen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos garantiert. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 283/92 -, BB 1992, 1772.

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Für den Bereich der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der Staat und die Kommunen zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben auf einen kontinuierlichen Zufluss von Geld, insbesondere von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, angewiesen sind. Dann ist es aber auch gerechtfertigt, von einem Überwiegen des privaten Interesses an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht unter dem Aspekt der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erst dann auszugehen, wenn Überwiegendes für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Hierdurch werden auch keine überspannten Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

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2. Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt nicht, dass die Regelung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, nach der die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent betragen, überwiegend wahrscheinlich verfassungswidrig ist. Dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 - beinahe acht Jahre alt ist, inzwischen beim Bundesverfassungsgericht und beim Bundesfinanzhof weitere Verfahren anhängig sind, die sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auseinandersetzen, und der Bundesfinanzhof diese Frage in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 - für die Zeit ab März 2011 offengelassen hat, besagt hierfür nichts.

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Der Antragsteller wendet gegen die Regelung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO weiter zu Unrecht ein, das Argument des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Anpassung an den jeweiligen Markt- und Basiszinssatz wegen deren Schwankungen mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten behaftet wäre, überzeuge angesichts der Möglichkeiten moderner EDV aus heutiger Sicht nicht mehr. Die Ermittlung des jeweiligen Marktzinses wäre jedoch mit einem völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden und daher völlig unpraktikabel. Der Einsatz von EDV würde daran nichts ändern. Es gibt die unterschiedlichsten Marktzinsen für ganz unterschiedliche Anlage- und Darlehnsformen, die wiederum von den verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen in unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen werden. Eine Ankoppelung des Zinssatzes des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO an den Basiszinssatz nach § 247 BGB wäre nicht notwendigerweise weniger belastend, sondern abhängig vom gewählten Zinssatz über dem Basiszinssatz und der jeweiligen Höhe des Basiszinssatzes mal belastender, mal weniger belastend als der jetzige Zinssatz von 6 % p.a. Zudem spricht für den fixen Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, dass er vorhersehbarer ist als ein variabler Zinssatz und damit mehr Rechtssicherheit bietet.

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Das weitere Argument des Bundesverfassungsgerichts, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass der hohe Zinssatz des § 233a AO i.V.m. § 238 AO gleichermaßen zu Gunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirke, wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass sich Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nicht notwendigerweise in der Person des Steuerpflichtigen ausgleichen. Jedenfalls trägt es zur Verhältnismäßigkeit der abstrakt-generellen Regelung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bei, dass die Steuerpflichtigen von ihr auch profitieren können. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob sich Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei einer Gesamtbetrachtung aller Steuerpflichtigen per Saldo in einem bestimmten Haushaltsjahr ausgleichen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nicht damit begründet, dass es trotz des seit geraumer Zeit anhaltend niedrigen Zinsniveaus möglich sei, bei der Wahl bestimmter Anlageformen Zinsen in vergleichbarer Höhe zu generieren, sondern damit, bei der Beurteilung, ob eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Differenz zwischen den Zinsen am Kapitalmarkt und dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bestehe, seien nicht nur die Guthabenzinsen, sondern auch die Darlehnszinsen in den Blick zu nehmen, die auch in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase vielfach um oder sogar deutlich über 6 % lägen. Hiergegen wendet der Antragsteller nichts Schlüssiges ein. Sein Hinweis auf die Effektivzinssätze für private Konsumentenkredite greift nicht durch, weil der Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nicht nur private Konsumenten trifft, sondern - wie hier - auch Gewerbetreibende. Ferner behauptet der Antragsteller lediglich, wenn man auf die Effektivzinssätze für private Konsumenten abstelle, handele es sich um eine maximal ungünstige Typisierung, legt jedoch nicht schlüssig dar, dass die Zinssätze für Gewerbetreibende typischerweise günstiger sind.

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Schließlich kommt es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nicht darauf an, welche Überlegungen der Gesetzgeber bei der Einführung der sechsprozentigen Verzinsung im Steuerschuldrecht angestellt oder nicht angestellt hat, sondern darauf, ob die Regelung sich gegenwärtig in den Grenzen zulässiger Typisierung hält. Eine Pflicht zur Korrektur trifft den Gesetzgeber erst dann, wenn diese Grenzen überschritten sind.

13

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 -, BVerfGE 54, 11 (34 ff.).

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Dafür ist gegenwärtig bei summarischer Prüfung nichts Durchgreifendes ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).