Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücküberstellung nach Italien (Dublin) gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Rücküberstellung nach Italien; das OVG gewährte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung und ordnete die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage an. Der Antrag galt als zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO trotz Gesetzesänderung, fristgerecht gestellt. Bei Abwägung überwog das Suspensivinteresse wegen konkret drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Italien; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von Prozesskostenhilfe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zu gewähren, wenn der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsanordnungen ist zulässig, auch wenn die Fristregelung des § 34a AsylVfG nachträglich eingeführt wurde; bei Übergangsfällen ist die Frist ab Inkrafttreten der Antragsmöglichkeit zu messen.
Ergangene erstinstanzliche Entscheidungen über Eilanträge, die unter einem früheren gesetzlichen Ausschluss des Eilrechtsschutzes negativ entschieden wurden, entfalten nach Änderung der Rechtslage nicht die Bindungswirkung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
Im Dublin-Kontext kann das Suspensivinteresse der betroffenen Asylbewerber das Vollziehungsinteresse der Behörde überwiegen, wenn systemische Mängel und durch Tatsachen bestätigte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass in dem Aufnahmestaat tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht (Maßstab i.S.v. EuGH-Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich nach § 154 VwGO und soweit ersichtlich nach § 83b AsylVfG.
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Tenor
Den Antragstellern wird zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus C. gewährt.
Die aufschiebende Wirkung der zweitinstanzlich anhängigen Klage 14 A 2152/13.A vor dem beschließenden Gericht gegen die Abschiebungsanordnungen in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2012 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Den bedürftigen Antragstellern ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Rücküberstellung der Antragsteller nach Italien nicht durchgeführt werden darf,
ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu verstehen und als solcher zulässig. Zwar sind nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) ‑ AsylVfG ‑ Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, wie sie hier ergangen sind, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Diese Regelungen ist allerdings erst seit dem 6. September 2013 in Kraft (vgl. Art. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 28. August 2013), während vorher gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG a.F. Eilrechtsschutz nach §§ 80 und 123 VwGO gesetzlich ausgeschlossen war. Daher kann die Fristbestimmung des jetzigen § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG für die Übergangsfälle, in denen die Abschiebungsanordnung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung getroffen wurde, nur dahin verstanden werden, dass binnen einer Woche nach Inkrafttreten der Antragsmöglichkeit der Antrag gestellt sein muss. Das ist hier der Fall, da der Antrag am 9. September 2013, also am vierten Tag seit Bestehen der Antragsmöglichkeit, gestellt worden ist.
Unschädlich ist weiter, dass erstinstanzlich trotz des seinerzeitigen gesetzlichen Ausschlusses des einstweiligen Rechtsschutzes solche Verfahren ‑ mit negativem Ausgang wegen Ausschlusses des einstweiligen Rechtsschutzes ‑ betrieben wurden. Diese Beschlüsse entfalten ‑ unbeschadet dessen, dass es sich um Beschlüsse über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt ‑ für die Beteiligten nicht die Bindungswirkung analog des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, weil sich nach ihrem Ergehen die Rechtslage durch Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO geändert hat.
Vgl. zur analogen Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO auf Verfahren nach § 123 VwGO Happ in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rn. 77, und Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rn. 35.
Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Eine Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Vollziehung der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnungen und dem Suspensivinteresse der Antragsteller führt hier zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses. Die Frage, ob einer Rückführung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens unzulässig ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden,
vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteil vom 21.12.2011 ‑ C-411/10 und C-493/10 ‑, Rn. 94,
wird in der erstinstanzlichen Rechtsprechung Nordrhein-Westfalens gegensätzlich beurteilt. Eine grundsätzliche Klärung der Frage ist durch das beschließende Gericht noch nicht erfolgt, so dass sie als zur Zeit offen anzusehen ist. Eine Abwägung der widerstreitenden Belange, nämlich einer Gefährdung der genannten Rechtsgüter der Antragsteller einerseits und des nur zeitlich gefährdeten Abschiebungsinteresses der Antragsgenerin andererseits, bei offenem Ausgang der streitigen Frage führt hier zu dem genannten Ergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.