Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob das italienische Asylverfahren systemische Mängel im Sinne von Art. 4 GRCh aufweist. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Frage nach herrschender Rechtsprechung des Senats bereits verneint und damit nicht klärungsbedürftig sei. Der Senat macht die frühere Tatsachenbewertung für entscheidungserheblich und verhängt die Kosten nach den einschlägigen Vorschriften.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung voraus, d.h. eine bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage oder eine Tatsachenfrage mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen.
Eine Sache gilt nicht als grundsätzliche Bedeutung, wenn ein Gericht desselben Senats die aufgeworfene Frage bereits inhaltlich geklärt hat.
Bei der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine Verallgemeinerungsfähigkeit gegeben, nur wenn eine Tatsachenfrage über den Einzelfall hinaus einen nicht überschaubaren Personenkreis und nicht absehbare Zukunftsrelevanz betrifft.
Die Kostenentscheidung bei Ablehnung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können gemäß § 83b AsylVfG entfallen.
Zitiert von (14)
11 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9a L 202115.A08.10.2015Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9a L 2021/15.A08.10.2015Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9a L 1626/15.A02.08.2015Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1a L 1272/15.A20.07.2015Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9a L 1341/15.A01.07.2015Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 4350/11.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
Nach diesen Maßstäben begründet die aufgeworfene Frage,
"Weist die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien systemische Mängel auf in dem Sinne, dass abweichend von dem System normativer Vergewisserung ein nach Italien abgeschobener Asylbewerber ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Grundrechtecharta EU ausgesetzt zu werden?",
keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil die Frage in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im verneinenden Sinne geklärt und somit nicht mehr klärungsbedürftig ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, NRWE.
Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der beschließende Senat nicht an die genannte Entscheidung gebunden ist. Das hindert ihn aber nicht, sich die Tatsachenbeurteilung in der genannten Entscheidung zu eigen zu machen, was er tut. Die abweichende Tatsachenbewertung durch den Kläger gibt keine Veranlassung, eine fortbestehende oder erneute Klärungsbedürftigkeit der Frage anzunehmen.
Die in der Entscheidung des beschließenden Senats
OVG NRW Beschluss vom 19.12.2013 ‑ 14 B 1075/13.A ‑, NRWE Rn. 10,
noch als offen bezeichnete Frage ist es somit heute nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.