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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 929/19·03.04.2023

Zulassung der Berufung gegen Grundsteuer-B-Hebesatz: Maßstab der Zumutbarkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgabenrecht (Kommunalabgaben/Grundsteuer)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung 2017 nach Hebesatzerhöhung abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob der kommunale Hebesatz verfassungsrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG) unangemessen und unzumutbar sei und ob individuelle Belastungen zu berücksichtigen sind. Das OVG lehnte die Berufungszulassung ab: Zwar sei nicht erst eine „erdrosselnde“ Wirkung maßgeblich, sondern bereits fehlende Angemessenheit/Zumutbarkeit, der Kläger habe aber nur individuelle und bundesweite Vergleichsdaten vorgetragen. Für die Prüfung komme es generalisierend auf die Zumutbarkeit für die Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet an; unzumutbare Einzelfälle seien über Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227 AO) aufzufangen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Grundsteuerfestsetzung wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Steuerbelastung kann bereits dann gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (bzw. Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen, wenn sie bei generalisierender Betrachtung nicht mehr angemessen und zumutbar ist; eine erdrosselnde Wirkung ist nicht erforderlich.

2

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer typisierenden Steuerbelastung ist maßgeblich, ob sie die Steuerpflichtigen in der Regel noch angemessen und zumutbar trifft; eine nur einzelne Steuerpflichtige betreffende Unzumutbarkeit begründet für sich genommen keine Verfassungswidrigkeit der Steuerregelung.

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Unzumutbaren Belastungen in atypischen Einzelfällen ist grundsätzlich durch Billigkeitsmaßnahmen (niedrigere Festsetzung nach § 163 AO oder Erlass nach § 227 AO) zu begegnen; Billigkeit darf jedoch nicht ein Ausmaß erreichen, das die allgemeine Geltung der Regelung praktisch aufhebt.

4

Aus dem Sozialstaatsprinzip folgt eine Pflicht steuerpolitischer Rücksichtnahme auf wirtschaftlich Schwächere, ohne dass daraus feste Obergrenzen oder zeitliche Begrenzungen für Hebesatzerhöhungen ableitbar wären.

5

Nur wenige begründete Billigkeitsanträge wegen Unzumutbarkeit innerhalb einer Gemeinde können ein Indiz dafür sein, dass die Grundsteuerbelastung und der Hebesatz generell noch angemessen und zumutbar sind.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1§ GG Art. 20 Abs. 3§ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2624/17

Leitsatz

Eine Steuerbelastung verstößt nicht erst dann gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (oder gegen Art. 2 Abs. 1 GG), wenn sie erdrosselnd wirkt oder die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder aufhebt, sondern schon dann, wenn sie nicht mehr angemessen und zumutbar ist.

Ein Steuergesetz verstößt nicht erst dann gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn die Gesamtheit der Steuerpflichtigen die sie jeweils treffende Steuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann, sondern die Steuerbelastung muss im Gegenteil für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, noch angemessen und zumutbar sein.

Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist abzuleiten, dass die Steuerpolitik auf die Belange der wirtschaftlich schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat.

Wenn in einer Gemeinde von der Gesamtzahl der Steuerpflichtigen der Grundsteuer B nur wenige begründete Anträge auf eine niedrigere Steuerfestsetzung oder einen Erlass wegen Unzumutbarkeit der Steuerbelastung für das jeweilige Veranlagungsjahr gestellt werden, dürfte dies ein brauchbares Indiz für die generelle Angemessenheit und Zumutbarkeit der Grundsteuer B und damit auch des Hebesatzes sein.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 3.520,61 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

2

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen immer schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - , BVerfGE 134, 106 (118) = juris, Rdnr. 36.

4

Dies ist hier nicht der Fall.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2017 im Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2017 gerichteten Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 495 % auf 620 % (eine Erhöhung um 25 %) halte sich im Rahmen des gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums der Beklagten. Den Gemeinden stehe ein weiter Entschließungsspielraum bei der Festsetzung der Hebesätze zu, weil ihnen über Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes - GG - die Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die wiederum über Art. 28 GG im Zuge der kommunalen Selbstverwaltung geschützt sei, verfassungsrechtlich garantiert werde. Vor diesem Hintergrund könne ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Hebesatzrechts mit Aussicht auf Erfolg nur rügen, dass verfassungsrechtliche Anforderungen nicht erfüllt würden. In diesem Zusammenhang lasse sich vor dem Hintergrund der Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) und Art. 20 Abs. 3 GG (soziale Steuerpolitik) allenfalls einwenden, dass der Steuerfestsetzung erdrosselnde Wirkung zukomme, mithin durch die Höhe der Steuerbelastung die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben werde. Das sei jedoch erst dann der Fall, wenn nicht nur ein einzelner Grundsteuerpflichtiger, sondern die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen, die sie jeweils treffende Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen könne. Eine solche erdrosselnde Wirkung komme einem Hebesatz von 620 % offensichtlich nicht zu. Dies sei in der Rechtsprechung selbst bei weit höheren Hebesätzen (über 800 %) nicht angenommen worden. Die vom Kläger geltend gemachten, ihn persönlich betreffenden Umstände, mithin die individuellen Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen seien nicht hier, sondern im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen zu berücksichtigen.

6

Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in den letzten sieben Jahren vor Erlass des angefochtenen Bescheides von 239 % verstoße gegen das aus dem Sozialstaatsgebot folgende Gebot sozialer Steuerpolitik. Er werde durch die mehrfachen Hebesatzerhöhungen einer verfassungsrechtlich unangemessen hohen Steuerbelastung ausgesetzt. Im Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 - habe der Senat ausgeführt, dass eine Belastung von etwa 60,- € pro Monat nicht unzumutbar sei. Eine solche Summe liege im Bereich der Kosten monatlicher Telekommunikationsdienstleistungen oder eines Restaurantbesuchs. Seine monatliche Belastung liege jedoch mit umgerechnet 293,38 € fast fünfmal höher. Ein Vergleich mit anderen typischen Ausgaben könne anhand der Höhe nicht mehr gezogen werden. Die Summe von rund 290,- € monatlich entspreche eher den Ausgaben für einen Kurzurlaub. Ein solcher falle aber nicht jeden Monat an.

7

Der Hebesatz führe insbesondere für Rentner wie ihn zu einer verfassungsrechtlich unangemessen hohen Steuerbelastung. Die monatliche Höhe der Grundsteuer von rund 290,- € entspreche ca. einem Viertel der durchschnittlichen Monatsrente vor Steuern in Deutschland im Jahr 2017 von ca. 1.231,- €. Im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsentgelt netto vor Steuern im Jahr 2017 von rund 2.555,- € betrage die monatliche Grundsteuer ca. ein Neuntel.

8

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Allerdings hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Hebesatz der Beklagten gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, einen zu strengen Maßstab angelegt. Eine Steuerbelastung verstößt nicht erst dann gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (oder gegen Art. 2 Abs. 1 GG), wenn sie erdrosselnd wirkt oder die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder aufhebt, sondern schon dann, wenn sie nicht mehr angemessen und zumutbar ist.

9

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (114 ff.) = juris, Rdnr. 43 - 46 (zur Einkommens- und Gewerbesteuer), und vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 (115 f.) = juris, Rdnr. 35 (zur Vermögenssteuer).

10

Dabei verstößt ein Steuergesetz nicht erst dann gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn die Gesamtheit der Steuerpflichtigen die sie jeweils treffende Steuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann, sondern die Steuerbelastung muss im Gegenteil für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, noch angemessen und zumutbar sein. Es führt aber noch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Steuer, wenn sie nur einzelne Steuerpflichtige unzumutbar belastet. In solchen Einzelfällen muss der unzumutbaren Belastung mit Billigkeitsmaßnahmen, also einer niedrigeren Steuerfestsetzung (§ 163 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. der Abgabenordnung - AO -) oder einem Erlass (§ 227 AO), entgegengewirkt werden.

11

Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von generalisierenden und typisierenden Normen des Steuerrechts fällt die Möglichkeit des Steuererlasses zur Milderung unbilliger Härten in solchen Fällen ins Gewicht.

12

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 (114) = juris, Rdnr. 33.

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Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt. Mit Billigkeitsmaßnahmen darf jedoch nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden. Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig.

14

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 1 BvR 1103/15 -, NVwZ 2017, 954 (955) = juris, Rdnr. 11, vom 11. Mai 2015 - 1 BvR 741/14 -, juris, Rdnr. 9, und vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 (115 f.) = juris, Rdnr. 36; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, BVerwGE 151, 255 (258 f.) = juris, Rdnr. 13, und Beschluss vom 5. März 2021 - 9 B 8.20 -, KStZ 2021, 167 (169) = juris, Rdnr. 12 f.

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Aus dem vom Kläger herangezogenen Gebot sozialer Steuerpolitik folgt letztlich nichts anderes. Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist abzuleiten, dass die Steuerpolitik auf die Belange der wirtschaftlich schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 (144) = juris, Rdnr. 57.

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Daraus lässt sich jedoch weder ein Verbot der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B in einer Gemeinde noch ein Gebot, den Hebesatz innerhalb einer bestimmten Frist nur um eine bestimmte Anzahl von Prozentpunkten zu erhöhen, noch eine Obergrenze des Hebesatzes herleiten. Solches wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.

18

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes - GrStG - muss ferner der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke, das heißt für die Grundsteuer B, einheitlich sein. Die Belange der wirtschaftlich schwächeren Schichten der Bevölkerung können daher bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes durch die Gemeinde wiederum nur in der Weise berücksichtigt werden, dass die Steuerbelastung mit der Grundsteuer B bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, für die Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Belange wirtschaftlich schwächerer Steuerpflichtiger noch zumutbar sein muss. Einzelfällen einer in diesem Sinne unzumutbaren Steuerbelastung muss mit Billigkeitsmaßnahmen begegnet werden, die aber kein solches Ausmaß erreichen dürfen, das die allgemeine Geltung des Gesetzes unterläuft oder aufhebt.

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Obwohl das Verwaltungsgericht demnach bei der Prüfung der Frage, ob der Hebesatz der Beklagten gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, einen zu strengen Maßstab angelegt hat, kann die Berufung trotzdem nicht zugelassen werden, weil der Kläger diesen Maßstab nicht schlüssig in Frage gestellt hat. Denn er hat zur Begründung, warum der Hebesatz der Beklagten unangemessen hoch sei, einerseits auf seine individuellen Umstände verwiesen, nämlich auf die Höhe seiner monatlichen Steuerbelastung von 293,38 € und die Tatsache, dass er Rentner sei. Auf die individuellen Umstände des Klägers kommt es aber nach Vorstehendem, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Hebesatzes der Grundsteuer B der Beklagten nicht an, sondern darauf, ob dieser bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, für die Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet der Beklagten (ggf. unter Berücksichtigung der Belange wirtschaftlich schwächerer Steuerpflichtiger) noch zumutbar ist. Ferner hat der Kläger zur Begründung, warum der Hebesatz der Beklagten für die Grundsteuer B unangemessen hoch sei, auf die Verhältnisse aller Rentner bzw. aller Entgeltempfänger im Bundesgebiet verwiesen, nämlich auf deren jeweils durchschnittliches Monatseinkommen. Auch hierauf kommt es nach dem Vorstehenden nicht an, sondern, wie auch das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht hervorgehoben hat, auf die Gesamtheit der Steuerpflichtigen der Grundsteuer B im Gemeindegebiet der Beklagten, denen die Belastung mit der Grundsteuer B in der Regel noch zumutbar sein muss.

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Der Senat braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ab welcher Anzahl Billigkeitsmaßnahmen ein Ausmaß erreichen würden, das die allgemeine Geltung des von einer Gemeinde festgesetzten Hebesatzes für die Grundsteuer B unterläuft oder aufhebt. Wenn in einer Gemeinde von der Gesamtzahl der Steuerpflichtigen der Grundsteuer B nur wenige begründete Anträge auf eine niedrigere Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO oder einen Erlass nach § 227 AO wegen Unzumutbarkeit der Steuerbelastung für das jeweilige Veranlagungsjahr gestellt würden, dürfte dies ein brauchbares Indiz für die generelle Angemessenheit und Zumutbarkeit der Grundsteuer B und damit auch des Hebesatzes sein, auch wenn die Möglichkeit des Erlasses bei unzumutbarer Steuerbelastung nicht allen Steuerpflichtigen bekannt sein mag.

21

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

22

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rdnr. 3.

23

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.

24

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 774 = juris, Rdnr. 3.

25

Dies ist hier der Fall. Die vom Kläger formulierte Frage,

26

„ob im Rahmen der Überprüfung von Hebesätzen grundsätzlich auch die im Einzelfall einschlägigen Summen im Rahmen der Prüfung der Belastung und verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeit heran zu ziehen sind“,

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ist auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen und bedarf daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).