Zulassungsantrag verspätet; Minderjährigkeit maßgeblich bei Asylantragstellung (§ 26 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil. Das OVG NRW lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil er nicht fristgerecht beim entscheidenden Verwaltungsgericht einging (§ 78 Abs. 4 AsylG). Unabhängig davon fehle es an einer hinreichend dargelegten grundsätzlichen Bedeutung; die Fragen zur Rückkehrgefährdung syrischer Asylsuchender seien geklärt. Für den Familienasyl-/Abschiebungsschutz nach § 26 AsylG komme es zudem auf die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der (wirksam) gestellten Antragstellung an, die nicht dargetan wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wahrt die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG nur, wenn er innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgericht eingeht, das das angefochtene Urteil erlassen hat.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nur hinreichend dargelegt, wenn eine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert begründet wird.
Die Frage, ob aus illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland für syrische Staatsangehörige bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung folgt, kann als geklärte tatsächliche Bewertung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ausschließen.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ein minderjähriges lediges Kind nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG genügt Minderjährigkeit bei der Einreise nicht; erforderlich ist Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylantragstellung.
Ein Asylantrag eines Minderjährigen ist im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn eine entsprechende Schutzbegehrensäußerung des gesetzlichen Vertreters der zuständigen Stelle des Bundesamts zugeht; als gestellt gilt er zudem unter den Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12a K 5486/16.A
Leitsatz
Der Asylantrag eines minderjährigen Ausländers ist dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn der zuständigen Stelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eine schriftliche, mündliche oder andere Äußerung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Ausländers zugeht, der sich entnehmen lässt, dass der minderjährige Ausländer im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht (§ 13 Abs. 1 AsylG).
Der Asylantrag eines minderjährigen ledigen Ausländers ist auch dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn ein Elternteil des minderjährigen ledigen Ausländers einen Asylantrag nach § 14 AsylG stellt, der minderjährige Ausländer sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, nicht freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte (§ 14a Abs. 1 AsylG), oder wenn ein Elternteil oder die Ausländerbehörde dem Bundesamt anzeigen, dass ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (§ 14a Abs. 2 AsylG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig. Nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Daran fehlt es hier. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Januar 2018 zugestellt worden. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch erst am 23. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangen. Der Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag, dem 19. Februar 2018, hat die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht gewahrt. Das Verwaltungsgericht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist das Verwaltungsgericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist im Übrigen auch unbegründet. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor oder wird von ihm bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rdnr. 3.
Nach diesen Maßstäben besitzt die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung bzw. legt der Kläger eine solche nicht hinreichend dar.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob Asylsuchenden aus Syrien aufgrund drohender Rückkehrbefragungen Flüchtlingsschutz oder lediglich subsidiärer Schutz zu gewähren ist,
ist nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. Demnach führen die illegale Ausreise, der Asylantrag und der Aufenthalt von Syrern im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rdnr. 29 ff., und vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, Rdnr. 41 ff.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der von ihm aufgeworfenen Frage im Kern um eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage. Der Senat geht seit seinem Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, anders als in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Syrern, die Syrien illegal verlassen, im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt und sich dort aufgehalten haben, bei einer Rückkehr nach Syrien nicht bereits deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Dem setzt der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nichts Substantiiertes entgegen.
Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage,
ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, da er am 24. November 2015, also noch als Minderjähriger, mit seiner Familie eingereist ist,
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, NVwZ-RR 2013, 774, Rdnr. 3 a.E.
Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Nach § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 2 AsylG wird einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ausländer unanfechtbar ist und diese Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Demnach reicht es nicht aus, dass das Kind des Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, bei seiner Einreise noch minderjährig war, sondern es muss im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung noch minderjährig gewesen sein. Der Kläger legt nicht dar, dass er in dem Zeitpunkt, in dem erstmals ein Asylantrag für ihn gestellt wurde, noch minderjährig war.
Der Asylantrag eines minderjährigen Ausländers ist dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn der zuständigen Stelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eine schriftliche, mündliche oder andere Äußerung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Ausländers zugeht, der sich entnehmen lässt, dass der minderjährige Ausländer im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht (§ 13 Abs. 1 AsylG).
Nach § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Im Falle eines minderjährigen Ausländers ist dabei zu beachten, dass dieser Verfahrenshandlungen nach dem Asylgesetz nicht wirksam vornehmen kann, so dass es insoweit auf das Handeln seines gesetzlichen Vertreters ankommt. Nach § 12 Abs. 1 AsylG ist fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz (nur) ein volljähriger Ausländer, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen ist. Die Stellung eines Asylantrags ist eine Verfahrenshandlung nach dem Asylgesetz.
Die Äußerung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Ausländers, dass dieser Schutz im Bundesgebiet vor politischer Verfolgung sucht oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, muss ferner der zuständigen Stelle des Bundesamts zugehen. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylG ist der Asylantrag beim Bundesamt, das heißt bei der Zentrale des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg, zu stellen.
Der Asylantrag eines minderjährigen ledigen Ausländers ist auch dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt, wenn ein Elternteil des minderjährigen ledigen Ausländers einen Asylantrag nach § 14 AsylG stellt, der minderjährige Ausländer sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, nicht freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte (§ 14a Abs. 1 AsylG), oder wenn ein Elternteil oder die Ausländerbehörde dem Bundesamt anzeigen, dass ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (§ 14a Abs. 2 AsylG). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 14a Abs. 1 und 2 AsylG, das minderjährige ledige Kind eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, möglichst bald in das Asylverfahren des Ausländers einzubeziehen.
Nach § 14a Abs. 1 AsylG gilt mit der Asylantragstellung nach § 14 AsylG ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
Nach § 14a Abs. 2 AsylG gilt mit dem Zugang der Anzeige eines Elternteils oder der Ausländerbehörde beim Bundesamt ein Asylantrag für das minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das nach der Asylantragstellung des Ausländers ins Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält.
Der Kläger trägt nicht vor, dass seine gesetzlichen Vertreter nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften nach seiner Einreise am 24. November 2015 und vor Vollendung seines 18. Lebensjahres am 3. Januar 2016 für ihn oder sich einen Asylantrag gestellt oder wenigstens sie oder die Ausländerbehörde dem Bundesamt die Einreise des Klägers ins Bundesgebiet angezeigt haben. Dass der Kläger nach seinem Vortrag unmittelbar nach seiner Ankunft im Bundesgebiet einen Asylantrag stellen wollte, reicht nach Vorstehendem nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).