Zulassungsantrag der Berufung zu Ertragsminderung (Grundsteuer) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster zur Ablehnung einer Grundsteuerermäßigung wegen Ertragsminderung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO ab, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt. Insbesondere reicht die bloße Beauftragung von Maklern ohne konkrete Feststellungen zu deren Maßnahmen nicht aus, um die Verantwortlichkeit des Steuerpflichtigen auszuschließen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine verallgemeinerungsfähige Frage aufwirft, die für Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.
Ob ein Steuerpflichtiger eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht zu vertreten hat, ist fallabhängig zu beurteilen; maßgeblich sind Umstände außerhalb seines Einflussbereichs und die Frage, ob er nachhaltige, zumutbare Vermietungsbemühungen unternommen hat.
Die bloße Beauftragung eines Maklers begründet nicht automatisch, dass der Steuerpflichtige die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat; dafür sind konkrete Feststellungen zu den von dem Makler tatsächlich ergriffenen Maßnahmen erforderlich.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1479/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 368,74 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 13 A 4818/03 -, juris, Rdnr. 13.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob mit dem Umstand, dass Makler mit der Vermietung beauftragt wurden, ausreichende Feststellungen dahingehend getroffen wurden, dass der Steuerpflichtige die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat,
ist nicht klärungsfähig.
Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, das heißt wenn er die Ertragsminderung weder durch ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht. Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen. Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 -, juris, Rdnr. 6.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 (118), Rdnr. 36.
Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, allein infolge der Aufträge der Nießbraucher an die Maklerinnen sei nicht festzustellen, dass der Kläger die Ertragsminderung nicht zu vertreten habe. Die Feststellung, dass fehlende Vermietungsbemühungen keine Auswirkung auf die Ertragsminderung gehabt hätten, sei nur möglich, wenn der Grundeigentümer bzw. die von ihm beauftragten Personen versucht hätten, den Kreis möglicher Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Welche Vermietungsbemühungen durch die von den Nießbrauchern beauftragten Maklerinnen insgesamt durchgeführt worden seien, sei jedoch nicht konkret dargelegt. Der Kläger halte selbst Mängel der Maklerarbeit für möglich.
Dem hält der Kläger ohne Erfolg entgegen, wenn der materiell-rechtliche Maßstab darin bestehe, dass der Steuerpflichtige versucht haben müsse, den Kreis möglicher Interessenten möglichst umfassend zu erreichen, und den Leerstand durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen verhindert haben müsse, um den Erlass der Grundsteuer beanspruchen zu können, müsse auch ohne Darlegung der konkreten Bemühungen des Maklers der Nachweis deren Beauftragung ausreichen, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beauftragung eines Maklers die effektivste Form der Vermietungsbemühungen für Wohnraum wie für gewerbliche Objekte darstelle, da ein Immobilienmakler selbst am besten einschätzen könne, welche Form von Anzeigen in Zeitungen, Internet oder anderen Medien oder welche sonstigen Formen von Kontaktaufnahmen zu potentiellen Interessenten für das jeweils zu vermarktende Objekt am geeignetsten seien. Er werde im Regelfall das Richtige veranlassen, zumal er durch ein Erfolgshonorar dazu auch motiviert werde.
Hiermit vermag der Kläger das oben genannte Ergebnis des Verwaltungsgerichts, es könne allein infolge der Aufträge der Nießbraucher an die Maklerinnen nicht feststellen, dass der Kläger die Ertragsminderung nicht zu vertreten habe, nicht schlüssig in Frage zu stellen. Wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Bemühungen der Makler entfaltet hat, wird auch nicht ersichtlich, ob dieser versucht hat, den Kreis möglicher Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Makler immer oder jedenfalls in der Regel versuchen, den Kreis möglicher Interessenten möglichst umfassend zu erreichen, gibt es nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die erste Maklerin wohl zu wenige Besichtigungstermine gemacht habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).