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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 4818/03·02.02.2004

Zulassung der Berufung abgelehnt: unzureichende Darlegung der Zulassungsgründe

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtZulassungsverfahren nach §124 VwGOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Endurteil. Zentrale Frage ist, ob die Anforderungen an die Darlegung der in §124 VwGO genannten Zulassungsgründe erfüllt sind. Das Gericht verwirft den Antrag, weil der Kläger keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des Urteils vorlegt. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Zulassungsgründe konkret benennt und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchdringend darlegt (§ 124a VwGO).

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Die Darlegungspflicht verlangt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Ersturteils; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags oder die bloße Hervorhebung einer anderen Rechtsauffassung genügen nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) sind nur anzunehmen, wenn schlüssige Gegenargumente einen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung so in Frage stellen, dass der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint.

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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO betrifft nur Verstöße gegen äußere Verfahrensregeln; Fehler der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder innerliche Rechtsfindungsfragen fallen hier nicht darunter und begründen allein keine Zulassung.

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Ein behaupteter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen, wenn dem Beteiligten hinreichende Gelegenheit zur Tatsachenvorbringung gegeben wurde und die Nichtgewährung von Akteneinblick innerhalb des materiellen Prüfungsspielraums des Gerichts liegt.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.

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Gem. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Endurteile nur zuzulassen bei Vorliegen einer der in der erstgenannten Vorschrift bezeichneten fünf Zulassungsgründe. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert demgemäss in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -;

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Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem substantiierte Ausführungen dazu machen, warum dieser Zulassungsgrund seiner Auffassung nach vorliegt.

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Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 124a Rn. 44 ff; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 124a Rn. 65 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom vom 28. Januar 2004 - 13 A 3406/03 -, vom 2. September 2002 - 13 A 3268/02 -, vom 15. Juli 2002 - 13 A 117/02 - und vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232.

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Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Der Zulassungsantrag macht neben einer weitgehenden Wiederholung des Sachverhalts im Wesentlichen die behauptete Notwendigkeit einer anderen Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und eines anderen Entscheidungsergebnisses geltend, ohne im Einzelnen dezidiert auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und substantiiert darzulegen, warum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Der Zulassungsantrag stellt sich wie eine Berufungsschrift dar, mit der zur materiell-rechtlichen Seite des Klagebegehrens eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts dargetan wird. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht aus. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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Bezüglich des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2, Nr. 1 VwGO) fehlt es auch vor dem Hintergrund, dass insoweit die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht überspannt werden dürfen,

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Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163,

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an einer hinreichenden Darlegung. Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg bzw. dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, a.a.O; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O, § 124 Rn. 26 ff; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 124 Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 13 A 3406/03 -, vom 2. September 2002 - 13 A 3268/02 -, vom 22. Mai 2002 - 13 A 853/02 -, vom 4. Dezember 2000 - 13 A 3570/99 - und vom 22. Februar 2000 - 13 A 5055/97 -;

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Dementsprechend muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft oder wenn die eigene Rechtsansicht wiederholt und/oder die Wertung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt wird, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und sich mit ihnen auseinander zu setzen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente gegen die Feststellungen und Wertungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung derart in Frage stellen, dass das noch zuzulassende Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird. Hieran fehlt es bei dem Zulassungsvorbringen des Klägers.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht zu bejahen.

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Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bislang noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden worden, reicht dafür aber ebenso wenig aus wie das allgemein gehaltene Vorbringen des Klägers, "es bestehe ein erhebliches Interesse, im Bereich der Akteneinsicht in die Gesundheitsakten zu einer gefestigten Rechtsprechung mit nachprüfbaren Kriterien zu kommen". Vor dem Hintergrund, dass das Begehren des Klägers an den normativen Bestimmungen des Gesundheitsdatenschutzgesetzes - GDSG NRW - zu orientieren ist und anerkannt ist, dass eine Akteneinsicht bei entgegenstehenden berechtigten Interessen Dritter nicht in Betracht kommt und solche Interessen in dem angefochtenen Urteil dargestellt worden sind, und weil das vom Kläger geltend gemachte Auskunftsverlangen individualbezogen davon abhängt, inwieweit er durch eine vermeintlich fehlerhafte Verfahrensweise der Beklagten in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, lässt sich daraus keine Frage mit Anspruch auf eine grundsätzliche Klärung in einem Berufungsverfahren ableiten.

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) ist gleichfalls nicht gegeben.

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Ein im Sinne dieser Bestimmung relevanter Verfahrensmangel ist nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, d.h. ein Verfahrensverstoß, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht aber ein vermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung,

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vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, 3 124 Rdn. 232.

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Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die der Kläger auch hier mit dem Hinweis auf ihm zur Einsicht verwehrte Aktenbestandteile geltend macht. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist dementsprechend ebenfalls zu verneinen, weil der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, für sein Begehren vorzutragen, und weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass ihm bestimmte Aktenbestandteile nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen waren, dem materiell-rechtlichen Entscheidungsspielraum des erkennenden Richters unterfällt und eine vom Kläger nicht akzeptierte Wertung in diesem Rahmen keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs bedeutet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.