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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 65/11.A·08.02.2011

PKH und Berufungszulassung abgelehnt: Rückkehrer nach Syrien nicht beachtlich gefährdet

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Abschiebung nach Syrien. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beides ab, weil kein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegt. Allgemeine Menschenrechtsrisiken in Syrien reichen ohne spezifische einzelfallbezogene Umstände nicht zur Begründung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht und grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kläger trägt Kosten des Antragsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des zugrunde liegenden Zulassungsantrags voraus und ist mangels solcher Aussicht zu versagen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG nur, wenn eine höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage vorliegt, die der Klärung bedarf.

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Die allgemeinen Verhältnisse in Syrien und die generelle Gefahr menschenrechtswidriger behördlicher Maßnahmen begründen für Rückkehrer alleine keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung; maßgeblich sind spezifische, den Einzelfall kennzeichnende Umstände.

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Stellungnahmen Dritter oder Einzelfallberichte, die lediglich die Möglichkeit von Inhaftierungen oder allgemein menschenrechtswidrigen Maßnahmen anführen, genügen ohne konkrete, einzelfallbezogene Risikofakten nicht zur Begründung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.

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Die Kostenentscheidung bei Ablehnung des PKH-Antrags richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können gemäß §83b AsylVfG entfallen, der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung  VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung) abzulehnen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

3

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht vorliegt.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

5

Die aufgeworfene Frage,

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ob Rückkehrern nach Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland im Falle ihrer Abschiebung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung droht,

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ist nicht klärungsbedürftig, da sie im verneinenden Sinne geklärt ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 - 14 A 237/10.A -, NRWE Rn. 7 f. für nach Syrien Abgeschobene allgemein; speziell für nach Syrien abgeschobene Yeziden und Kurden Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 14 A 2541/10.A -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, jeweils mit weiteren Nachweisen.

9

Die Antragsbegründung gibt keinen Anlass, erneut in eine Prüfung der geklärten Frage einzutreten. Der Umstand, dass es in einer Minderheit von Abschiebungsfällen zu Inhaftierungen unterschiedlicher Dauer gekommen ist, kann für sich allein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründen. Auch die vom Europäischen Zentrum für kurdische Fragen in seiner Stellungnahme gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. Oktober und 25. November 2009 bekundeten drei Einzelfälle (davon ein Familienfall) menschenrechtswidriger Behandlung durch syrische Behörden ändern an dieser Bewertung nichts. Diese Stellungnahmen gehen selbst lediglich davon aus, dass Abgeschobene nicht "sicher" sein könnten, nicht inhaftiert zu werden (Stellungnahme vom 25. Oktober 2009, S. 3). Das ist nicht der relevante Maßstab, da sich in Syrien niemand vor Inhaftierung sicher fühlen kann. Vielmehr ist die Gefahr beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Einzelfall festzustellen. Vom Einzelfall losgelöst besteht lediglich die allgemein in einer arabischen Diktatur wie Syrien vorhandene Gefahr menschenrechtswidrigen behördlichen Verhaltens.

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Vgl. zu den Verhältnissen in Syrien Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010) vom 27. September 2010, S. 16 ff.,

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Sie begründet nur in Verbindung mit spezifisch diese Gefahr erhöhenden Umständen des Einzelfalls, wie auch in der Stellungnahme des Europäischen Zentrums für kurdische Fragen vom 25. November 2009, S. 4 f., dargelegt wird, die relevante beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Denn nicht jedes Risiko menschenrechtswidriger Behandlung reicht dafür aus. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht selbst nicht jedwede exilpolitische Betätigung gegen den syrischen Staat aus, um eine asylrelevante Gefahr beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung zu begründen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2010 - 14 A 1676/09 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.

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Somit kommt es auf die im Einzelfall vorzunehmende umfassende Bewertung des Lebenssachverhalts an, die das Verwaltungsgericht hier mit für den Kläger negativem Ergebnis vorgenommen hat. Wegen dieser vom Einzelfall abhängigen relevanten Umstände wäre eine die aufgeworfene und geklärte Frage weiter spezifizierende Fragestellung in einem Berufungsverfahren nicht fallübergreifend klärungsfähig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.