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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 237/10.A·18.04.2010

Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, eine kurdische Syrerin sei bei Weigerung einer in Syrien arrangierten Heirat verfolgungsgefährdet. Das OVG verneint die grundsätzliche Bedeutung der Sache und lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die zugrundeliegende Tatsachendarstellung als unglaubhaft gilt und eine pauschale Gefährdungsbehauptung nicht klärungsbedürftig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 AsylVfG abgewiesen; kein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine höchstrichterlich bislang nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft oder eine Tatsachenfrage, deren Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.

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Die Verallgemeinerungsfähigkeit einer Tatsachenfrage setzt voraus, dass sich die Frage nicht nur im Einzelfall stellt, sondern für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.

3

Ein Zulassungsantrag ist zu versagen, wenn die behaupteten Tatsachen, die zur Klärung im Berufungsverfahren führen sollten, im Hauptsacheverfahren als unglaubhaft erscheinen und die Frage daher nicht klärungsfähig wäre.

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Pauschale Hinweise auf die allgemeine politische Lage eines Herkunftsstaates begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung; die bloße Behauptung einer generellen Gefahr politischer Verfolgung bei unverfolgt Ausgereisten ist ohne konkrete Anknüpfungspunkte nicht klärungsbedürftig.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nicht vorliegt.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

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Die aufgeworfene Frage,

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"ob einer in Deutschland mit einem Landsmann verheirateten Syrerin kurdischer Volkzugehörigkeit in ihrer Heimat Verfolgung durch staatliche Stellen oder durch nichtstaatliche Akteure droht, wenn sie sich weigert, einen von ihrer Familie für sie ausgesuchten Landsmann in Syrien zu heiraten,"

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wäre in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da - wie das Verwaltungsgericht auf S. 7 f. des angegriffenen Urteils ausführt - es unglaubhaft ist, dass die Familie von ihr fordert, einen für sie ausgesuchten Landsmann zu heiraten.

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Soweit die Klägerin weiter geltend macht, ein Abschiebungsverbot hätte "wegen der aktuellen politischen Situation in Syrien" anerkannt werden müssen, wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen, so dass der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Sollte mit der Frage gemeint sein, ob allen unverfolgt Ausgereisten bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht, so wäre die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu verneinen ist. Der Senat verneint dies sogar - auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des Deutsch-syrischen Rücknahmeübereinkommens - für Fälle unverfolgt Ausgereister, die hier niedrigschwellige exilpolitische Betätigungen entfalten, von denen die syrischen Behörden Kenntnis erlangen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010  14 A 729/10.A -.

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Auch dies ist im Zusammenhang mit den Umständen des Einzelfalls zu würdigen.

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Das vom Kläger genannte Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Dezember 2009 (Az. M I 5 125 610 SYR/0) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Betrachtungsweise.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.