Syrien: Kein Flüchtlingsschutz wegen Wehrdienstentziehung des Bruders (keine Sippenverfolgung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte trotz gewährten subsidiären Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das VG hatte wegen drohender Sippenverfolgung infolge möglicher Wehrdienstentziehung des Bruders stattgegeben. Das OVG NRW änderte das Urteil und wies die Klage ab: Rückkehrern drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein wegen Asylantragstellung/Auslandsaufenthalts. Auch Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung knüpften ohne besondere Umstände nicht an einen flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgrund an; daher keine Sippenverfolgung.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Urteil geändert und Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass zwischen drohenden Verfolgungshandlungen und einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG eine zielgerichtete Verknüpfung besteht; eine bloße Zuschreibung ist nur erheblich, wenn sie tragfähig belegt ist (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist aufgrund einer qualifizierenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen; sie setzt voraus, dass die für Verfolgung sprechenden Umstände überwiegen.
Syrischen Asylrückkehrern droht nach den herangezogenen Erkenntnismitteln nicht bereits wegen Asylantragstellung, Auslandsaufenthalts oder illegaler Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat.
Die Bestrafung von Wehrdienstentziehung/Desertion knüpft nach der Erkenntnislage ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht an eine (zugeschriebene) politische Gegnerschaft an und ist daher regelmäßig keine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung.
Eine Flüchtlingsanerkennung aus Sippenverfolgung setzt voraus, dass die dem Angehörigen drohenden Maßnahmen selbst an einen Verfolgungsgrund anknüpfen; fehlt es daran, scheidet Sippenverfolgung aus.
Zitiert von (19)
16 zustimmend · 3 neutral
- VGH21 B 19.3307211.01.2024Zustimmendjuris Rn. 30 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 3389/20.A22.08.2022Zustimmendjuris Rn. 30 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 2105/18.A16.05.2022Zustimmendjuris, Rdnr. 30 f.
- VGH21 B 19.3431402.05.2022Zustimmendjuris Rn. 30 ff.
- VGH21 B 19.3428706.04.2022Zustimmendjuris Rn. 30 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 287/17.A
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die 1994 in Al-Kahtania bei Qamishli geborene Klägerin, eine Kurdin, verließ 2013 Syrien, reiste im Jahr 2015 nach Deutschland ein und beantragte am 18.1.2016 die Gewährung von Flüchtlingsschutz. Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte sie zu ihren Ausreisegründen geltend: Um ihren Herkunftsort kämpften verschiedene Gruppierungen. Sie fürchte Übergriffe von Terroristen des Islamischen Staates. Vor dem Krieg und dem Islamischen Staat sei sie geflüchtet. Mit Bescheid vom 22.12.2016 gewährte das Bundesamt der Klägerin subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den Asylantrag im Übrigen ab.
Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie habe sich in Syrien für die Kurden eingesetzt. Sie werde vom syrischen Staat als Regimegegnerin eingestuft. Sie habe in Syrien an einer kurdischen Neujahrsfeier im März 2013 oder 2014 teilgenommen, auf der sie gegen das Regime und den Islamischen Staat demonstriert hätten. Zu Hause habe sie dann eine anonyme schriftliche Nachricht vorgefunden, in der ihnen angedroht worden sei, dass ihre Köpfe abgeschlagen würden. Sie nehme an, dass die Nachricht vom Islamischen Staat stamme. Sie habe unabhängig von einer Vorverfolgung Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da ihr wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthalts im Ausland vom syrischen Staat eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben werde und ihr in Anknüpfung daran bei Rückkehr Verfolgungshandlungen drohten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 22.12.2016 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie mit ihrem am 1999 geborenen Bruder J. geflohen sei, der sich damit dem Militärdienst entzogen habe. Deshalb drohe ihr politische Verfolgung im Wege der Sippenverfolgung. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte trägt vor, nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe auch keine politische Verfolgung mit Blick auf Sanktionen wegen der Wehrdienstentziehung des Bruders. Das syrische Regime werte Desertion oder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft. Daher drohe auch keine politische Verfolgung der Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen entgegen, stellt aber keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, dessen Voraussetzungen vorliegen.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19.
Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie.
Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin vor politischer Verfolgung unbegründet.
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht.
Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt und von dem Verwaltungsgericht geschilderten Umständen. Danach kann eine eingetretene oder unmittelbare drohende Verfolgung nicht festgestellt werden. Für den syrischen Staat gilt das, weil insoweit nicht festgestellt werden kann, dass ihm die Teilnahme der Klägerin an dem kurdischen Neujahrsfest und ihr zuzurechnende oppositionelle Äußerungen, so sie denn gefallen sein sollten, überhaupt bekannt geworden sein könnten. Kurden als solche werden wegen ihrer Volkszugehörigkeit nicht vom syrischen Staat verfolgt.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2.1.2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, Antwort auf Frage 2. Vgl. auch Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 29.3.2017 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Antwort auf Fragen I und II1, wonach politische Verfolgung unabhängig von der kurdischen Volkszugehörigkeit nur bei Verdacht auf Regimegegnerschaft drohe.
Für die Terrorgruppe Islamischer Staat kann eine Vorverfolgung ausgeschlossen werden, weil die anonymen Bedrohungszettel, von denen die Klägerin berichtet hat, nicht hinreichend individualisiert sind, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung der Klägerin zu begründen. Selbst wenn man eine Vorverfolgung der Klägerin durch den Islamischen Staat annähme, wäre sie jedenfalls jetzt vor einer Wiederholung sicher, denn aus dem Gebiet um Qamishli ist der Islamische Staat vertrieben worden.
Vgl. die Karte des verbliebenen Herrschaftsgebietes des Islamischen Staates in Der Spiegel e-paper vom 17.2.2018.
Aus dem Vorbringen im Übrigen ergibt sich nur, dass die Klägerin aus Furcht vor dem Krieg geflohen ist, was keinen flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgungsgrund darstellt.
Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung.
Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris Rn. 34 ff.
Daran hält der Senat fest.
Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteil vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2017 ‑ A 11 S 710/17 ‑, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 21 B 16.31013 ‑, juris, Rn. 52 ff.; offen gelassen von Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 48.
Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt der Sippenverfolgung, weil sich der Bruder J. durch seine Ausreise möglicherweise dem später drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müsste. Daran bestehen schon deshalb Zweifel, weil ‑ wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat ‑ der Bruder bei Ausreise so jung gewesen sei, dass er noch nicht zum Militärdienst einberufen worden sei.
Unabhängig davon hält der Senat nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.
Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung durch andere Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris Rn. 41 ff.
Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor.
Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschluss vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2017 ‑ A 11 S 562/17 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; politische Verfolgung jedenfalls von Wehrdienstentziehern aus vermeintlich regierungsfeindlichen Zonen annehmend Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 51 ff.
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, dessen Entscheidungsgründe der Senat nach seinem Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, zur Kenntnis genommen hat, gibt keinen Anlass zu einer veränderten Beurteilung. Die auch dem Senat bekannten Quellen, auf die sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht stützt,
Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 41‑44,
bekunden keine Tatsachen, die die These stützen, Personen, die sich dem Wehrdienst durch Flucht entziehen, werde vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. So ist der in dem Urteil zitierten Auskunft des Deutschen Orient-Instituts unter Nr. 3 zu den Fragen der Behandlung von Wehrdienstentziehern und der Wehrdienstentziehung als vom syrischen Regime bewertetem Ausdruck oppositioneller Überzeugung zur letztgenannten Frage nichts zu entnehmen. Die Antwort verhält sich lediglich zur ‑ bekanntermaßen harten ‑ Behandlung von Wehrdienstentziehern ohne Bezug zu irgendwie gearteten Zuschreibungen politischer Haltungen. So stützt sich denn auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nur auf das in der Auskunft unter der Antwort auf eine andere Frage (nämlich nach Folter und Inhaftierung bestimmter Personengruppen) erwähnte "Freund-Feind-Schema", was nichts Relevantes für die hier in Rede stehende Frage besagt. Die in dem Urteil unter Randnummer 44 zitierte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist ebenfalls unergiebig. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stützt sich auf die in der Auskunft wiedergegebene Erklärung eines ungenannt bleibenden "Syrien-Experten", der darauf hingewiesen habe, "dass alle, die sich dem Regime entziehen, als Oppositionelle betrachtet werden. Er meint, dass vor allem Personen, die eine wichtige Funktion zum Beispiel in der Forschung oder im Militär inne hatten und sich dem Regime entzogen haben, als Landesverräter bezeichnet und sogar im Ausland gesucht werden." Was den letztgenannten Punkt betrifft, mag der Auskunft der mögliche Tatsachenkern zugrunde liegen, dass die Flucht wichtiger Forscher oder Militärs vom Regime als Landesverrat bezeichnet wird. Für die Beurteilung einfacher Wehrdienstentzieher durch das syrische Regime besagt das nichts. Die erstgenannte Auskunft ist eine durch keinerlei Tatsachen belegte Meinung des unbekannten "Syrien-Experten". Für diese Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gilt wie für die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Randnummer 42 des Urteils genannte Auskunft des UNHCR, dass sie lediglich die Meinung Dritter über die Haltung des syrischen Staates zur Wehrdienstentziehung kolportieren, ohne dass die zugrundeliegenden Tatsachen, die diese Meinung rechtfertigen, erkennbar wären.
Vgl. zur Bewertung dieser Auskünfte OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 45 ff., 70, juris, Rn. 43 ff. und 68.
Die übrigen vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht herangezogenen Quellen belegen alleine die scharfe Bekämpfung von Wehrdienstentziehern durch den syrischen Staat, was sich ohne Bezug zu politischen Verfolgungsgründen aus der militärischen Situation und dem sich daraus ergebenden Anreiz erklärt, die Disziplin durch gewaltsam-brutales Vorgehen aufrecht zu erhalten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bleibt daher ebenso wie auch die anderen abweichenden Obergerichte hinsichtlich der Frage der Verknüpfung von Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgründen dem Vordergründigen der Diktatur- und Gewaltorientiertheit des Regimes verhaftet, ohne dessen Interessenlage in den Blick zu nehmen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 59, und juris, Rn. 57.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt.
Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f.
Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.