Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Asylverfahren aus Kosovo
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein Asylverfahren und die Zulassung der Berufung mit Bezug auf Gefährdungen im Kosovo. Das Gericht lehnte die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab und verneinte Zulassungsgründe nach §78 AsylVfG. Es sah keine neue grundsätzliche Rechtsfrage, keine staatliche Zurechenbarkeit der Gefährdungen und keine Gehörsverletzung. Die Kostenentscheidung wurde zuungunsten des Klägers getroffen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Asylverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen; Zulassungsgründe nach §78 AsylVfG nicht dargelegt; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die Hilfe zu versagen.
Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren (§78 Abs.3, Abs.4 AsylVfG) erfordert die Darlegung eines Zulassungsgrundes von grundsätzlicher Bedeutung oder gewichtigen Verfahrensfehlern; bloße Behauptungen genügen nicht.
Gewalttätigkeiten und Bedrohungen, die nicht staatlicher Herrschaftsmacht direkt oder mittelbar zuzurechnen sind, begründen in der Regel keinen Anspruch auf politischen Verfolgungsschutz oder individuellen Abschiebungsschutz.
Zur Geltendmachung einer Gehörsrüge muss konkret dargetan werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde; pauschale oder nur abweichende Wertungen genügen nicht.
Zitiert von (6)
3 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 1132/03.A05.03.2003ZustimmendSenatsbeschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A -
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 3225/02.A11.08.2002NeutralSenatsbeschluss 14 A 4183/00.A
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 3125/02.A04.08.2002NeutralSenatsbeschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 891/02.A03.07.2002ZustimmendSenatsbeschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A -
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 2337/01.A17.06.2001NeutralSenatsbeschluss vom 28.11.2000 - 14 A 4183/00.A
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 605/00.A
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob im Kosovo quasi-staatliche Strukturen herrschen, die es zulassen, die albanische Führung als Verfolger erscheinen zu lassen, und die in diesem Zusammenhang weiter gestellten Fragen zur staatlichen und nichtstaatlichen Verfolgung im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie der Hinweis, Roma unterlägen im Kosovo einer "extremen Gefährdung", rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - entschieden, dass Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Sachbeschädigungen, denen Roma und andere nicht albanische Bevölkerungsgruppen im Kosovo ausgesetzt sind, einer staatlichen Herrschaftsmacht weder direkt noch mittelbar zuzurechnen sind. Hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hat er in derselben Entscheidung in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht. Ferner hat er entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen die Roma im Kosovo als ethnische Gruppe ausgesetzt sind, trotz des Fehlens einer generellen Regelung nach § 54 AuslG es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes dieser Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG faktisch entspricht.
Damit ist zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen Minderheiten durch Mitglieder oder Anhänger der UCK oder anderer Albaner in einer Weise Rechnung getragen, die den Verpflichtungen aus der EMRK genügt.
Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Zulässigkeitsentscheidung vom 7. März 2000 - Beschwerde Nr. 43844/98 (T.I. ./. Vereinigtes Königreich), InfAuslR 2000, 321 (325).
Der Senat befindet sich hinsichtlich der vorstehenden, für die Beurteilung der Lage maßgeblichen Gesichtspunkte, sowohl was die Fragen der politischen Verfolgung als auch die des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des Gerichts.
Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -.
Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) rügt, weil das Gericht nicht geprüft habe, "ob Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 iVm der EMRK vorliegen," hat der Kläger nichts dazu aufgeführt, warum das Verwaltungsgericht - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - hierauf hätte eingehen müssen. Der Sache nach rügt der Kläger lediglich, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die fehlende Notwendigkeit hingewiesen hat, Feststellungen im Sinne der Kläger zu treffen. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.
Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht seine persönliche Gefährdungslage in seinem Sinne beurteilt hat, wird bereits kein Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG, § 138 VwGO genannt, der dem Verwaltungsgericht unterlaufen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, dass Roma und Ashkali wie andere Minderheiten Zugang zu den allgemeinen internationalen Hilfsprogrammen haben, so dass es auf die persönlichen Umstände des Klägers und die vorgetragene Zerstörung der Häuser nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.