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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2337/01.A·17.06.2001

Zulassung der Berufung wegen Abschiebungsschutz aus Kosovo abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrecht/AusländerrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung von Abschiebungsschutz. Das Oberverwaltungsgericht verneint einen Zulassungsgrund nach § 78 AsylVfG, insbesondere fehle die erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Senat bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Lage im Kosovo keinen individualisierten Abschiebungsschutz begründet und ministerielle Abschiebungsstopps für Minderheiten einer allgemeinen Regelung nach § 54 AuslG entsprechen. Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargetaner Zulassungsgründe abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG sind konkrete Zulassungsgründe darzulegen; bloße Behauptungen grundsätzlicher Bedeutung genügen nicht.

2

Die generelle Sicherheits- und Versorgungslage eines Herkunftsgebiets kann dazu führen, dass individueller Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht erforderlich ist.

3

Ministerielle Erlasse, die einen Abschiebungsstopp für bestimmte Gruppen vorsehen, können einer generellen Regelung im Sinne des § 54 AuslG entsprechen und damit individuellen Abschiebungsschutz ersetzen.

4

Bestehende landes- oder ministerialrechtliche Regelungen zur Aussetzung von Abschiebungen können die durch Art. 3 EMRK gestellten Anforderungen an den Schutz vor unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 54 AuslG§ Art. 3 EMRK§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1319/00.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat hat mit Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht.

4

Ferner hat er in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen die Roma im Kosovo als ethnische Gruppe ausgesetzt sind, es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes dieser Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG entspricht.

5

Vgl. zuletzt Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44 386 - B2/I 14 - Kosovo iVm Ziff. 4 des Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 23./24. November 2000 (TOP 8).

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Diese Erlasslage sieht der Senat weiterhin als gegeben an.

7

Vgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 8. März 2001.

8

Damit ist zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen Minderheiten durch Angehörige der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo Rechnung getragen.

9

Vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A - und im Übrigen zu dem Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 B 21.01 -.

10

Der Senat befindet sich hinsichtlich der Beurteilung der Lage im Kosovo, was den Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des Gerichts.

11

Vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und 2. Mai 2001 - 13 A 4889/99.A -.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.