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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 2571/06·19.11.2007

Zulassungsantrag im Prüfungsrecht: Keine ernstlichen Zweifel an Prüfungsbewertung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zur Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung. Das OVG äußerte Bedenken gegen die Zulässigkeit des als „Beschwerde gegen Nichtzulassung“ bezeichneten Rechtsbehelfs, ließ dies aber offen. In der Sache verneinte es den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil der Kläger überwiegend nur erstinstanzliches Vorbringen wiederholte und sich nicht tragend mit den Urteilsgründen auseinandersetzte. Bei doppelt tragender Begründung des Ersturteils fehlte zudem eine Darlegung zu beiden Begründungssträngen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel in der Sache ohne Erfolg (Antrag abgelehnt).

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Der Zulassungsantrag muss nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert begründen, warum die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sein soll; die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht.

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Stützt sich das angefochtene Urteil auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen, kommt die Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider Erwägungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen.

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Ein Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungserfordernis nicht, wenn es lediglich die eigene Bewertung an die Stelle des prüferischen Bewertungsspielraums setzt, ohne die gerichtliche Begründung substantiiert anzugreifen.

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Spekulatives Vorbringen, das sich von dem im Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt bzw. der Aufgabenstellung entfernt, ist zur Darlegung ernstlicher Zweifel regelmäßig ungeeignet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 894 BGB§ 1004 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 6487/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Es bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 hat der anwaltlich vertretene Kläger "gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil der Kammer vom 04.05.2006 Beschwerde" eingelegt "mit dem Antrag, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil vom 04.05.2006 (Verwaltungsgericht Köln - 6 K 6487/04 -) aufzuheben und die Berufung zuzulassen." Eine "Nichtzulassung der Berufung" lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich abschließend angemerkt, dass es keine Veranlassung sehe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen. Eine - gemäß § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht zulässige - Nichtzulassung der Berufung liegt darin nicht. Auch mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 begründet der Kläger die "gegen die Nichtzulassung der Berufung ... eingelegte Beschwerde". Gegen eine Umdeutung dieser wiederholt ausdrücklich benannten "Beschwerde" in einen Antrag auf Zulassung der Berufung bestehen aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Klägers erhebliche Bedenken.

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Dies kann indes dahingestellt bleiben. Selbst wenn von einem Antrag auf Zulassung der Berufung ausgegangen wird, hat ein solcher jedenfalls (in der Sache) keinen Erfolg. Der von dem Kläger unzutreffend dem § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 1163 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1458.

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Solche Zweifel hat der Kläger nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder sie lassen sich nicht feststellen. Seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20. Juli 2006 beschränken sich überwiegend auf die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich mit den eingehenden Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen.

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Zu I.: Das klägerische Vorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Erstkorrektor nach seinen Äußerungen im Widerspruchsverfahren als befangen anzusehen sei, betrifft die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter I. (Urteilsabdruck [UA] S. 7 unten bis S. 9 Mitte). Das Verwaltungsgericht legt eingehend die Gründe dar, die gegen eine Voreingenommenheit des Erstkorrektors sprechen. Hiermit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander, sondern wiederholt lediglich seine erstinstanzlichen pauschalen Vorwürfe und Vermutungen gegen den Erstkorrektor. Damit sind Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits nicht dargelegt.

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Zu II.: Sollte der Kläger mit dieser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, der Erstkorrektor habe eine erneute Auseinandersetzung mit seiner - des Erstkorrektors - Kritik im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht für nötig erachtet und unterlassen, wiederum eine Befangenheit des Erstkorrektors geltend machen wollen, so mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts unter I. 2. (UA S. 8 f.). Dort ist eingehend ausgeführt, dass die angefochtene Prüfungsentscheidung auch nicht deswegen verfahrensfehlerhaft ist, weil der Erstkorrektor in seiner Widerspruchsbegründung nicht im Einzelnen auf jede einzelne Rüge des Klägers eingegangen ist. Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung unterlässt der Kläger. Im übrigen lässt sich der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen, dass der Kläger andere verfahrensrechtliche Mängel des verwaltungsinternen Überprüfungsverfahrens rügen will.

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Zu III.: Auch dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Anscheinend will der Kläger die Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter II. 1. (UA S. 9 f.) betreffend die Prüferkritik zum Problembereich "Schwarzkauf" in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht ist seinen Einwänden gegen die Prüferrügen aus zwei selbstständigen Erwägungen nicht gefolgt. Es ist zum einen der Auffassung gewesen, dass der Kläger die Prüferkritik verkenne. Diese bemängele nicht die mangelnde inhaltliche Aufbereitung, sondern die mangelnde Heranziehung von Spezialliteratur. Der Senat lässt offen, ob die Würdigung des Verwaltungsgerichts insoweit widerspruchsfrei ist. Denn es hat zum anderen darauf abgestellt, dass die Rüge des Klägers unsubstanziiert ist. Das trifft zu, denn er setzt nur seine eigene Ansicht ("fachwissenschaftlich nicht nachvollziehbar"), dass es eine erwähnenswerte gerichtliche und rechtswissenschaftliche Befassung mit dieser Problematik in den letzten Jahrzehnten nicht gegeben hat, an die Stelle der Ansicht des (Erst-)Prüfers. Ist ein verwaltungsgerichtliches Urteil in dieser Weise auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kommt die Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn bezüglich beider Erwägungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen.

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Zu IV.: Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, ihm könne nicht vorgeworfen werden, einen durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 1970 beendeten Meinungsstreit zur Frage der ex-nunc oder ex-tunc Heilung nicht weiter problematisiert zu haben. Auch die diesbezüglichen Äußerungen des Verwaltungsgerichts unter II. 2. d) (UA S. 11 f.) erfasst der Kläger nicht. Denn dieses hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das Monitum des Klägers sich auf den Bewertungsspielraums der Prüfer beziehe; diese hätten hingegen letztverbindlich zu entscheiden, wo ein Schwerpunkt der Problematik liege, den es zu vertiefen gelte. In einer Examensarbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung sei auch auf frühere abweichende Meinungen argumentativ einzugehen und das Für und Wider zu erörtern. Dies sei hinsichtlich der Entscheidung des BGH aus 1970 um so mehr geboten, als gerade darin zwei abweichende Meinungen in der Literatur zitiert würden. Zu dieser Begründung verhält sich das klägerische Vorbringen nicht. Im übrigen hat der Kläger im Klagebegründungsschriftsatz vom 14. Dezember 2004 (S. 3) selbst vorgetragen, dass eine von der Rechtsprechung des BGH abweichende Meinung heute in der Literatur noch vertreten wird.

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Zu V.: Der Kläger trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht übersehe, dass ihm - dem Kläger - im Hinblick auf die Prüfung der §§ 894, 1004, 888 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) entgegen der Auffassung des Erstkorrektors, § 888 BGB sei als Spezialnorm vor § 894 BGB zu prüfen gewesen, kein Aufbaufehler vorzuwerfen sei. Auch hiermit hat er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Offenbar bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. 2. c) (UA 10 f.). Dort ist u.a. ausgeführt: "Diese Rüge des Klägers ist bereits unschlüssig. Der Kläger stellt seine eigene wertende Einschätzung lediglich an die Stelle der der Prüfer. ..." So verfährt der Kläger auch hier. Sein weiterer Hinweis auf eine "Lösungsskizze" von Professor Dr. Beckmann, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht an der Universität des Saarlandes,

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vgl. http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/pri- vatr_ber/themenuebersicht.html, dort Fall 21: "Schwarzkauf II",

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wonach eine Prüfung des § 894 BGB vor der Prüfung des § 888 BGB vertretbar sei, vermag die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete fachwissenschaftliche Prüferkritik, Spezialnormen seien vor Allgemeinnormen zu prüfen, nicht in Frage zu stellen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von ihm in Bezug genommene Lösungsskizze dieselbe Sachverhalts- bzw. Problemkonstellation und Aufgabenstellung betrifft wie in der streitgegenständlichen Hausarbeit.

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Zu VI.: Der zunächst genannte Einwand, er habe die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB in aller Kürze behandelt, verhält sich nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat unter II. 3. (UA S. 12 f.) ausgeführt, die Prüfer hätten die Prüfung des § 823 BGB nicht etwa als falsch gerügt, sondern die Erörterung dieser Frage als "recht fernliegend" bezeichnet. Dies sei ohne weiteres nachvollziehbar, da jedes denkbare absolute Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB fehle, das verletzt sein könnte. Sein Bemerken, § 823 BGB nur kurz geprüft zu haben, tangiert diese Kritik mangelnder Fähigkeit zur richtigen Schwerpunktsetzung und zu einem adäquaten Problembewusstsein ersichtlich nicht.

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Der weitere klägerische Vortrag, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen nach dem Sachverhalt erkennbare Anhaltspunkte für eine Erörterung der Voraussetzungen des § 826 BGB vor, verfängt gleichermaßen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (unter II. 3. b) [UA S. 13]), dass entsprechende Hinweise auf ein böswilliges Verhalten der Bank auch nicht ansatzweise erkennbar und dementsprechend die Voraussetzungen des § 826 BGB erkennbar nicht erfüllt gewesen seien. Wenn der Kläger nunmehr spekuliert, allein die Kenntnis des Grundbuchinhaltes "könne möglicherweise" die Bösgläubigkeit der Bank bereits begründen, unterlegt er einen abweichenden Sachverhalt.

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Zu VII.: Das Vorbringen, die lediglich zwei Sätze umfassenden Ausführungen auf S. 27 (zweiter Absatz) der Hausarbeit könnten nicht als "aufsatzartig" kritisiert werden, verfehlt die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil (unter II. 6. b) [UA S. 15]). Danach sei diese Kritik des Zweitkorrektors ohne weiteres nachvollziehbar und zutreffend, weil der Kläger nicht erkennbar gemacht habe, inwieweit das frühere Recht eine Bedeutung für die Auslegung der neuen Vorschrift habe. Hierzu äußert sich der Kläger wiederum nicht.

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Zu VIII.: Diesen Äußerungen mangelt es im ersten Absatz an einem Bezug zum angegriffenen Urteil. Sollte sich der Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. 7. b) (UA S. 16) wenden, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass sein Einwand nicht nachvollziehbar sei. Sollte er sich aber mit den gesamten Ausführungen unter VIII. gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. 7. d) (UA S. 17) wenden, so ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Gericht verdeutlicht die Prüferkritik mangelnder gutachterlicher Formulierung ("Urteilsstil?") beispielhaft mit einem Formulierungsvorschlag im Gutachtenstil. Zum einen ist dies nicht zu beanstanden, zum anderen geht der Kläger fehl, wenn er vorträgt, dass er nach Auffassung des Gerichts entsprechend habe formulieren "müssen". Sodann erläutert das Gericht zu der Prüferbemerkung "Begründung?", dass eine nähere Auseinandersetzung mit Inhalt und Voraussetzungen der §§ 936, 920 ZPO hätte erfolgen sollen. Auch dies wird - unabhängig davon, dass dies nicht zu beanstanden ist - mit dem klägerischen Vorbringen, das lediglich die eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Prüfer setzt, nicht substanziiert in Frage gestellt.

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Zu IX.: Mit seinem Vorbringen, ihm könne angesichts mangelnder Eindeutigkeit des Sachverhaltes nicht vorgeworfen werden, zur Abgrenzung von Zwischenverfügung und Zurückweisung verfahrensrechtlich vorgetragen zu haben, legt der Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat unter II. 8. b) (UA S. 18 f.) die Prüferkritik auf Seite 38 der Hausarbeit "breite verfahrensrechtliche Ausführungen" nicht beanstandet. Dies erfolgte unter Hinweis auf die Sachverhaltsangabe, wonach der Eintragungsantrag abgelehnt worden war. Damit fehle es an der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung für eine Zwischenverfügung erforderlichen Fristsetzung und es sei eindeutig, dass nur eine ablehnende Endverfügung in Betracht habe kommen können. Wenn der Kläger nunmehr spekuliert, vorliegend habe es sich "durchaus um eine (wenn auch möglicherweise unwirksame weil ohne Frist ausgesprochene) Zwischenverfügung handeln" können, entfernt er sich von dem vorgegebenen Sachverhalt und der Aufgabenstellung.

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Zu X.: Die den erstinstanzlichen Vortrag wiederholenden Äußerungen des Klägers legen ebenso wenig den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Er habe die beiden Auffassungen zur Frage der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer Vormerkung zitiert. Da diese jedoch über eine direkte oder analoge Anwendung des § 892 BGB jeweils zum gleichen Ergebnis führten, könne ihm nicht vorgeworfen werden, sich nicht näher auf den entsprechenden Meinungsstreit eingelassen zu haben. Dies geht erneut an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. 8. f) (UA S. 20) vorbei. Denn dieses hat darauf abgestellt, dass es nicht auf das identische Ergebnis ankomme, sondern auf die rechtlich stringente Herleitung des gefundenen Ergebnisses. Hiermit setzt sich das Klägervorbringen (erneut) nicht auseinander.

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Ergänzend merkt der Senat an: Der Kläger erwähnt unter I. a.E. des Schriftsatzes vom 20. Juli 2006, es sei nicht auszuschließen, dass auch dem Verwaltungsgericht die kritische Distanz zu den Ausführungen des Erstkorrektors fehle. In der mündlichen Verhandlung sei der Hinweis erteilt worden, dass der Erstkorrektor als Koryphäe auf dem Gebiet des Sachenrechts wohl kaum zu kritisieren sei. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind mit diesem kursorischen Bemerken nicht dargelegt. Unabhängig davon führt die Beklagtenseite in dem Schriftsatz vom 8. August 2006 - unwidersprochen - aus, dass ein Hinweis so, wie vom Kläger dargestellt, nicht erteilt worden sei. Einen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger mit dieser unsubstanziierten Andeutung einer Befangenheitsvermutung in Bezug auf das Verwaltungsgericht ebenso wenig dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Der Beschluss ist unanfechtbar.