Ablehnung eines Zulassungsantrags wegen fehlender Gehörsverletzung und unergiebigem Beweisantrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung nach § 138 VwGO wegen behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellte umfangreiche Beweisanträge. Das OVG verneint eine Gehörsverletzung und weist den Antrag ab, da das Verwaltungsgericht hinreichende Sachkunde besaß und die Ablehnung der Beweiserhebung prozessrechtlich geboten war. Veraltete oder ungeeignete Beweismittel rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender Substantiierung einer Gehörsverletzung und unbegründetem Beweisantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und erhebliche Beweisanträge in Erwägung zu ziehen; eine Gehörsverletzung liegt erst vor, wenn die Nichtberücksichtigung im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
Die Entscheidung, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine Pflicht zur Einholung besteht nur, wenn dem Gericht die erforderliche Sachkunde objektiv fehlt oder die Entscheidungsgründe einen Mangel an Sachkunde erkennen lassen.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist gerechtfertigt, wenn weitere Auskünfte oder Gutachten voraussichtlich keine neuen oder besseren Erkenntnisse bringen und das Verwaltungsgericht bereits über ausreichende Sachkunde beziehungsweise belastbare Informationsquellen verfügt.
Veraltete oder im zeitlichen Bezug untaugliche Quellen begründen für sich genommen keinen Zweifel an den aktuellen Erkenntnissen zu Gefährdungslagen und können eine weitergehende Beweiserhebung nicht erforderlich machen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8079/16.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll es als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne verlangt es in Verbindung mit den Grundsätzen der Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt es keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt aber dann gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 ‑ 1 C 13.11 ‑, juris, Rn. 10.
Hier findet die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht ihre Stütze. Der Kläger hat ‑ soweit vom Zulassungsantrag problematisiert ‑ beantragt, Beweis zu erheben, dass Einreisekontrollen bei allen aus Europa abgeschobenen Personen nach wie vor stattfinden und dass „in der Abschiebungssituation aus Sicht des syrischen Geheimdienstes stets von einem Anfangsverdacht oppositioneller Tätigkeit ausgegangen wird, durch Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, durch Einvernahme eines Gutachters von Amnesty International und durch Befragung des mit den Auskünften vom 2.1.2017 befassten Mitarbeiters des Auswärtigen Amtes“.
Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten oder die Vernehmung eines Sachverständigen erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.3.2009 ‑ 4 B 63.08 ‑, juris, Rn. 24; Beschluss vom 30.6.2008 ‑ 5 B 198.07 ‑, Buchholz 310 § 98 VwGO, Nr. 98, Rn. 4.
Wie sich aus den Ausführungen S. 10 des Urteils ergibt, hatte das Verwaltungsgericht ausreichende Sachkunde, um die Frage zu beurteilen, welche Gefahren aus dem westlichen Ausland (hypothetisch) abgeschobenen Personen drohen. Abschiebungen aus dem westlichen Ausland finden seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht mehr statt. Es war somit nicht zu erwarten, dass eine weitere Auskunft oder Vernehmung eines Sachverständigen mehr oder bessere Erkenntnisse über Rückkehrerbefragungen versprach als die in der zitierten Entscheidung des beschließenden Senats vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – verwerteten Auskünfte. Hiernach liegen keine Erkenntnisse vor, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts systematischen Befragungen oder gar Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären. Insbesondere kann eine Auskunft von Amnesty international aus dem Jahre 1998, also weit über ein Jahrzehnt vor Ausbruch des Bürgerkriegs, keinen Zweifel an der Richtigkeit der aktuellen Erkenntnisse wecken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.