Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 1139/14.A·04.06.2014

Zulassungsantrag in Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht (Dublin‑Recht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung mit Fragen zu 'systemischem Mangel' und Dublin‑Rechtsfragen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ab, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Fragestellungen seien entweder bereits durch Rechtsprechung geklärt oder rein tatsachenbezogen und nicht vorabentscheidungsfähig; abweichende Tatsachenbewertungen ändern daran nichts.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft oder eine Tatsachenfrage von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung, deren Klärung für die einheitliche Auslegung oder Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist.

2

Ist die Auslegung eines Rechtsbegriffs (z. B. 'systemischer Mangel') bereits durch höherrangige Rechtsprechung geklärt, begründet dies keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylVfG.

3

Abweichende Tatsachenbewertungen durch die Beteiligten rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

4

Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn keine auslegungsbedürftigen Zweifel am Unionsrecht bestehen; der EuGH ist zudem nicht zur Klärung rein tatsächlicher Fragen berufen.

5

Im Dublin‑Kontext kann ein Asylbewerber der Anwendung des Kriteriums der ersten Einreise nur entgegenhalten, dass im Aufnahmemitgliedstaat systemische Mängel vorliegen, die konkrete, tatsachenfestgestützte Gefahren schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Sinne der Charta begründen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 3 EMRK§ Art. 4 GRCh§ Art. 267 AEUV§ Art. 19 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003§ Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 2488/12.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

4

Nach diesen Maßstäben begründen die aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

5

Die Frage,

6

welchen Inhalt der Begriff "systemischer Mangel" hat,

7

ist, soweit sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würde, nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.2014 ‑ 10 B 16.14 ‑, juris Rn. 2 ff.

9

Die Kläger zeigen keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

10

Die Fragen,

11

ob Asylverfahren und/oder Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische Mängel aufweisen

12

und

13

ob in Italien Asylbewerber und Dublinrückkehrer Gefahr laufen, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh infolge der dortigen Verhältnisse ausgesetzt zu sein,

14

begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im verneinenden Sinne geklärt und somit nicht mehr klärungsbedürftig sind.

15

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, NRWE.

16

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die letztgenannten Fragen nicht durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt sind, da diese Tatsachenfragen keine Fragen revisiblen Rechts sind und somit vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geklärt werden.

17

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.4.2014 ‑ 10 B 16.14 ‑, juris Rn. 6.

18

Die abweichende Tatsachenbewertung durch die Kläger gibt keine Veranlassung, eine fortbestehende oder erneute Klärungsbedürftigkeit der Frage anzunehmen.

19

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht wegen der Auffassung der Kläger, es sei eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuholen

20

zum Inhalt des Begriffs des "systemischen Mangels" sowie dazu, ob die Asylverfahren und/oder Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen und aufgrund dessen die Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen besteht.

21

Mit der ersten Frage werden keine zur Vorlage berechtigenden oder gar verpflichtenden Zweifel bei der Auslegung des Unionsrechts aufgeworfen. Die zweite Frage ist durch den Gerichtshof nicht klärungsfähig, da dieses Gericht zur Klärung von Tatsachenfragen im Vorabentscheidungsverfahren nicht berufen ist.

22

Schließlich begründet auch die Frage,

23

ob auch Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin‑II‑VO der Fristbestimmung des Art. 17 Dublin‑II‑VO unterliegen,

24

keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Wie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt (S. 6 f.), handelt es sich hier nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 der Dublin‑II‑VO. Für die vorliegende Verfahrensart ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (sog. Dublin‑II‑VO), dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden.

25

EuGH, Urteil vom 10.12.2013 ‑ C-394/12 ‑, NVwZ 2014, 208.

26

Damit kommt es auf die in der Frage genannte Fristbestimmung in einem Berufungsverfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.