Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Dublin-Entscheidung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte im vorläufigen Rechtsschutz einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen BAMF-Bescheid sowie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte sowohl den Eilantrag als auch den PKH-Antrag ab. Bei summarischer Prüfung bestanden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Dublin-Zuständigkeit Italiens oder gegen die Abschiebungsanordnung; die Interessenabwägung richtete sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen; Abschiebungsanordnung bleibt in Kraft
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz ist die Interessenabwägung maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung auszurichten.
Die Dublin-III-Verordnung begründet die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates etwa nach Art. 18, sodass frühere Asylantragstellungen in einem anderen Mitgliedstaat die Unzulässigkeit eines Folgeantrags in Deutschland begründen können (umgesetzt in § 27a AsylVfG).
Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtfertigen nur dann eine Abweichung von der Dublin-Zuständigkeit, wenn konkret mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese, ist PKH nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen.
Ein Eilantrag im Asylverfahren ist fristgerecht, wenn er innerhalb der in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorgesehenen Wochenfrist nach Zustellung des Bescheids gestellt wird.
Tenor
Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Der am 9. Januar 2015 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 181/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2014 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig, insbesondere hat der Antragsteller die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 23. Dezember 2014 wurde ihm am 2. Januar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat am 9. Januar 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,
vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N..
Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und geht gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung von der Zuständigkeit Italiens für dessen Prüfung aus. Diese Zuständigkeit ergibt sich entweder, wovon das Bundesamt ausgeht, aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung, oder, nach dem Vortrag des Antragstellers, aus Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-Verordnung.
Der Antragsteller hat am 5. November 2012 einen Asylantrag in Italien gestellt. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen.
Am 13. September 2013 stellte er während des noch anhängigen Asylverfahrens in Italien einen Asylantrag in der Bundesrepublik. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Der Bescheid ist seit dem 22. Oktober 2013 bestandskräftig. Am 7. November 2013 wurde der Antragsteller auf dem Luftweg nach Italien rücküberstellt. Nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, stellte er am 11. September 2014 einen weiteren Asylantrag (Asylfolgeantrag) in der Bundesrepublik.
Nach der Aktenlage bestehen widersprüchliche Angaben dazu, ob das Asylverfahren in Italien bereits abgeschlossen ist oder nicht. Nach den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt im Rahmen seiner Asylerstantragstellung im Jahre 2013 ist das italienische Asylverfahren bereits abgeschlossen. Das Bundesamt geht in dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2014 hingegen davon aus, dass das Asylverfahren in Italien weiterhin anhängig ist.
In beiden Fällen ist Italien indes für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, entweder nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung oder nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-Verordnung.
Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch nicht ausnahmsweise deswegen, weil Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, Juris.
Nach diesem Maßstab liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien nicht vor,
vgl. aus der aktuellen Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –; Beschluss vom 5. Juni 2014 – 14 A 1139/14.A –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 2 LA 308/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 – 10 B 16/14 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 1 B 9/14, 1 PKH 10/14 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, jeweils Juris.
Soweit der Antragsteller unter Heranziehung von Berichten und Entscheidungen vorträgt, die Situation habe sich inzwischen geändert, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jüngst entschieden, dass die Überstellung eines jungen gesunden Mannes – wie der Antragsteller – nach Italien keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt,
vgl. EGMR, Entscheidung vom 5. Februar 2015 - Beschwerdenummer 51428/10 -, A.M.E. v. the Netherlands.
Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 26. Januar 2015. Darin legt der Antragsteller eingehend dar, was ihm nach der am 7. November 2013 erfolgten Rücküberstellung von Deutschland nach Italien in der dortigen Aufnahmeeinrichtung in Bari widerfahren sei. Nachdem er zwei Tage in der Aufnahmeeinrichtung in einem Container habe bleiben können, sei ihm am dritten Tag mitgeteilt worden, für ihn sei kein Platz mehr vorhanden, da er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Man habe ihm daraufhin die Ausweiskarte für das Essen abgenommen und ihn – ohne die Möglichkeit einer Erklärung und ohne die Hinzuziehung eines Dolmetschers – aufgefordert, das Camp umgehend zu verlassen. Er habe nicht einmal mehr seine Sachen packen dürfen und die Aufnahmeeinrichtung verlassen müssen. Daraufhin habe er etwa eine Woche in einem Park auf einer Bank nächtigen müssen. Dann habe er einen Landsmann kennengelernt, der ihm Obdach gewährt habe.
Die Einzelrichterin hat – den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt und mit Blick auf die oben zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. Februar 2015 – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Falle einer erneuten Rücküberstellung nach Italien eine derartige Behandlung dort erneut widerfahren wird. Nach seinem Vortrag ist sein Asylverfahren in Italien bestandskräftig negativ abgeschlossen. Im Falle seiner erneuten Rücküberstellung nach Italien müsste er gegebenenfalls dort einen Asylfolgeantrag stellen, was er bei seiner ersten Rücküberstellung Ende 2013 offenbar unterlassen hat. Sollte sich der Antragsteller – wovon das Bundesamt ausgeht – noch im laufenden Asylverfahren in Italien befinden, so müsste er sich zunächst an die dortigen Behörden wenden und seine Rechte als Asylbewerber einfordern; erforderlichenfalls müsste er hierzu gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).