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Oberverwaltungsgericht NRW·13a F 11/15·02.03.2015

PKH-Antrag für §99 Abs. 2 VwGO wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Durchsetzung der Vorlage von Prüfervermerken. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es fehle an einer vorherigen Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Vorlage und an einer Sperrerklärung. Das PKH-Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren nicht die Vorlage der begehrten Unterlagen veranlasst hat und deren Entscheidungserheblichkeit nicht festgestellt ist.

3

Voraussetzung für ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO kann das Vorliegen einer Sperrerklärung sein; fehlt eine solche Sperrerklärung, fehlt es an der Prozessvoraussetzung für das Verfahren.

4

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im PKH-Verfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

5

Beschlüsse über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage der sog. Prüfervermerke zu den von ihm angefertigten Klausuren zu bewilligen, ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Es fehlt bereits daran, dass das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache das Landesjustizprüfungsamt nicht aufgefordert hat, die Prüfervermerke vorzulegen, und deshalb auch nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Prüfervermerke verlautbart hat. Zudem fehlt es an einer Sperrerklärung, die Gegenstand eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO sein könnte.

2

Vgl. hierzu die Verfahren gleichen Rubrums: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 ‑ 20 PKH 1.13 ‑, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 13a F 14/13 ‑ und vom 7. März 2013 - 13a F 7/13 ‑, juris, Rn. 2 ff.

3

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).