Beschwerde gegen PKH-Ablehnung für einstweilige Teilnahme am Losverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf einstweilige Anordnung zur Teilnahme an einem Losverfahren um einen Studienplatz Zahnmedizin für das Wintersemester 2006/07. Das OVG verwies die Beschwerde zurück, weil die Zulassungsbedingungen noch nicht absehbar und die Erfolgsaussichten nicht konkret beurteilbar sind. Der Antragsteller müsse zunächst das reguläre Zuteilungsverfahren abwarten; vorsorgliche, spekulative PKH-Anträge seien nicht mit dem Zweck der Prozesskostenhilfe vereinbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses und Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verwaltungssachen nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende und konkret beurteilbare Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von PKH fehlt, wenn die maßgeblichen Zulassungsbedingungen für ein künftiges Semester noch nicht absehbar sind und deshalb die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Anordnung nicht verlässlich eingeschätzt werden können.
Es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst das ordentliche Zulassungs-/Zuteilungsverfahren abzuwarten und erst bei Vorliegen konkreter Zulassungsgegebenheiten über die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Beantragung von PKH zu entscheiden.
Prozesskostenhilfe darf nicht zur Förderung spekulativer, zeitlich weit vorgezogener Anträge gewährt werden; die PKH-Voraussetzungen schließen hypothetische Beurteilungen der Erfolgsaussichten aus.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 20/06
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Bescheidung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Teilnahme des Antragstellers an einem Auswahlverfahren (Losverfahren) für einen Studienplatz in Zahnmedizin im kommenden Wintersemester 2006/07, wegen der noch nicht absehbaren Zulassungsgegebenheiten nicht besteht. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gem. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO abhängig davon, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der für eine positive Entscheidung erforderlichen Gewissheit zu beurteilen. Derzeit liegt weder abschließendes Erkenntnismaterial zu den maßgebenden Zulassungsverhältnissen im kommenden Wintersemester vor noch ist - u.a. angesichts der Möglichkeit, dass der Antragsteller evtl. einen Studienplatz an einer anderen Universität erhält oder weil er sich keine wirklichen Zulassungschancen ausrechnet und u. U. unnötige Kosten für ein gerichtliches Verfahren gegen den Antragsgegner vermeiden will - absehbar, ob er überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner in Anspruch nehmen will/muss. Dem Antragsteller ist zuzumuten, sich dem üblichen Zulassungsverfahren zu unterwerfen und zunächst das Zuteilungsverfahren abzuwarten, und dann zu entscheiden, ob er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen will. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren wegen gewünschter Studienplatzzuteilung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für ein künftiges Semester, für das die konkreten Zulassungsgegebenheiten noch nicht bekannt sind, birgt zudem die Gefahr in sich, dass entsprechende Anträge vorsorglich "ins Blaue hinein" mit weitem zeitlichen Vorlauf vor dem maßgebenden Semester gestellt werden und der Beurteilung dieser Anträge hypothetische Kriterien zu Grunde gelegt werden müssten. Dies würde nicht dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe entsprechen, die davon abhängig ist, dass die Erfolgaussichten der Rechtsverfolgung jedenfalls konkret beurteilbar und überschaubar sind.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - GKG - anfällt, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).