Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage wegen Arzneimittelzulassung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 40.000 DM in einer Untätigkeitsklage zur Zulassung eines Arzneimittels wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass typisierende Mindest- oder Durchschnittsstreitwerte nach §13 Abs.1 Satz1 GKG zulässig sind und der Auffangwert des §13 Abs.1 Satz2 GKG nicht zwingend anzuwenden ist. Als Bemessungsgrundlage kommt der Jahresreingewinn in Betracht; bei reinem Tätigwerden der Behörde ist die Hälfte angemessen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 40.000 DM zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung nach §13 Abs.1 Satz1 GKG kann das Gericht typisierend Mindest‑ oder Durchschnittsstreitwerte für bestimmte Klagebegehren festlegen, um das übliche wirtschaftliche Interesse des Klägers zu erfassen.
Die Anwendung des Auffangwerts nach §13 Abs.1 Satz2 GKG ist nicht zwingend; fehlende konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Festsetzung rechtfertigen nicht automatisch den Auffangwert.
Bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels ist der Jahresreingewinn ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung des Streitwerts; ergibt sich nur das Tätigwerden der Behörde, kann die Hälfte dieses Werts angemessen sein.
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt die Typisierung von Streitwerten Abweichungen von einer reinen Einzelfallermittlung; in Einzelfällen ist jedoch eine Abweichung zulässig, wenn abweichende Werte erkennbar sind.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 2727/0425.09.2006ZustimmendBeschluss OVG NRW 13 E 916/01
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 3656/0411.09.2006Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 2057/0502.05.2006Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 611/0428.06.2004ZustimmendBeschluss vom 10.12.2001
- Oberverwaltungsgericht NRW13 E 1021/0313.06.2004Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 7905/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Festsetzung des Streitwertes auf 40.000,00 DM bei einer Untätigkeitsklage wegen Zulassung eines Arzneimittels angemessen die sich für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG erfasst, auch wenn sich der Senat der erstinstanzlichen Begründung (10facher Auffangwert geteilt durch 2) nicht anschließt. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass der bisherige Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung ergibt, zumal Umsatzangaben unbrauchbar sind, da es auf den Jahresreingewinn als Anhalt für das wirtschaftliche Interesse eines Klägers ankommt.
Vgl. Beschluss des Senats vom 26. April 1999 - 13 E 258/99 -, LRE 36, 316 m.w.N.
Dies zwingt jedoch nicht dazu, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu verfahren, wie die Beklagte meint. Der Senat betätigt auch auf anderen Rechtsgebieten das ihm nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumte Ermessen in der Weise, dass er für bestimmte Klagebegehren Mindest- oder Durchschnittsstreitwerte typisierend festlegt, um das für Fälle dieser Art üblicherweise anzunehmende Interesse des Klägers zu erfassen.
Vgl. Beschluss des Senats vom 2. Mai 2001 - 13 E 336/01 -, zur pauschalierenden Streitwertfestsetzung bei Erteilung oder Widerruf einer (zahn-)ärztlichen Approbation auf 130.000,00 DM sowie Beschluss vom 1. Februar 2001 - 13 E 686/00 -, zur pauschalierenden Streitwertfestsetzung in postrechtlichen Lizenzstreitigkeiten auf 50.000,00 DM, 200.000,00 DM und 500.000,00 DM, jeweils m.w.N.
Entsprechend werden im Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605) Richtwerte festgesetzt (z. B. beim Streit um eine Gewerbeerlaubnis mindestens 20.000,00 DM nach 14.1 und 14.2 des Streitwertkataloges). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in vielen Fällen der Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers offensichtlich nicht gerecht wird. Die Typisierung schließt allerdings eine Abweichung von der gefundenen Regel in Einzelfällen keinesfalls aus, wenn abweichende Werte erkennbar sind. Diese jeweils zu ermitteln, verbietet jedoch die Prozessökonomie, wie der Senat in den zitierten Beschlüssen ausgeführt hat.
Nach diesen Kriterien erscheint ein Jahresgewinn von 80.000,00 DM (künftig 40.000 Euro) bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels angemessen.
So wohl auch OVG Berlin in den Beschlüssen vom 13. November 2000 - 5 N 10.00 - und vom 8. Januar 2001 - 5 N 157.00 -.
Geht es zunächst nur um das Tätigwerden der Behörde, ist die Hälfte angemessen, was das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt hat.