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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 523/14.A·08.05.2014

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Asylverfahren verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Asylverfahren ein. Zentral war die Frage, ob Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz mit der Beschwerde nach § 80 AsylVfG anfechtbar sind. Das OVG verwirft die Beschwerde als unstatthaft: § 80 AsylVfG schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen in Asylverfahren einschließlich Nebenverfahren wie die Ablehnung von PKH aus. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unstatthaft verworfen; Entscheidung nach § 80 AsylVfG unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 80 AsylVfG anfechtbar.

2

Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylVfG erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren eines Asylverfahrens, insbesondere auf Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

3

Ist die Beschwerde unstatthaft, ist sie zu verwerfen; in solchen Fällen trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG).

4

Beschlüsse nach § 80 AsylVfG sind unanfechtbar, soweit das Gesetz die Beschwerde ausschließt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 AsylVfG§ 133 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 1780/13.A

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen.

Rubrum

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen. Sie ist nicht statthaft, weil gemäß § 80 AsylVfG Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) - nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Dieser Ausschluss erstreckt sich auf sämtliche Nebenverfahren eines Verfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz, insbesondere auch auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 15 E 75/14.A - und vom 11. September 2007 - 11 E 952/07.A -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 C 07.30204 -, juris).

2

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.