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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 952/07.A·10.09.2007

Beschwerde in Asylsache nach § 80 AsylVfG als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin wurde vom OVG NRW als unzulässig verworfen. Das Gericht stellt fest, dass nach § 80 AsylVfG Beschwerden in Asylsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind, mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Dieser Ausschluss erfasst auch Nebenverfahren einschließlich Prozesskostenhilfeverfahren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da nach § 80 AsylVfG Beschwerden in Asylsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind; Kosten den Rechtsnachfolgern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerden gegen Entscheidungen in Asylsachen sind nach § 80 AsylVfG grundsätzlich unzulässig; lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ausgenommen.

2

Der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylVfG erstreckt sich auch auf unselbständige und selbständige Nebenverfahren.

3

Auch Verfahren über Prozesskostenhilfe in Asylsachen fallen unter den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG, sodass Beschwerden hiergegen nicht statthaft sind.

4

Kostenentscheidungen zu unanfechtbaren Beschlüssen in Asylverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; gegebenenfalls können die Rechtsnachfolger die Kosten zu tragen haben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 1694/05.A

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsnachfolger der Klägerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit im übrigen,

3

vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 4 W 44/06 -, OLGR Frankfurt 2007, 599 (zum Tod des Klägers während des Prozesskostenhilfeverfahrens),

4

jedenfalls nicht statthaft.

5

Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist die Beschwerde in Asylsachen mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einhelliger Auffassung generell ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob materielle Fragen des Falles berührt werden oder nicht.

6

So ausdrücklich neuerdings noch BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 C 07.30204 -, Langtext in juris.

7

Der Beschwerdeausschluss erfasst damit auch sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren.

8

Siehe nur Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., 2005, § 80 Rdnrn. 6 ff., sowie Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblattausgabe, Stand Februar 2006, Rdnrn. 7 ff., jeweils mit Nachweisen aus der Rspr.

9

Es war insbesondere auch die Intention des Gesetzgebers, mit dieser Regelung die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren auszuschließen.

10

So Marx, a.a.O., § 80 Rdnr. 10; BayVGH a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 1992

11

- 12 TP 2193/92 -, EZAR 630 Nr. 31, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm, u.a. auf BT-Drs. 12/2062, S. 42; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. August 1992 - 18 E 1107/92.A -, NWVBl. 1993, 113.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

13

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.