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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 142/98·24.02.1998

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (50.000 DM) in Heilpraktikerverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsregulierung/HeilberuferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für ein Verfahren zur Erteilung/Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt den vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert von 50.000 DM als mit der Senats-Praxis vereinbar. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (50.000 DM) zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren über die Erteilung, Rücknahme oder Untersagung der Ausübung der Heilkunde kann der Streitwert unter Umständen der bisherigen Praxis des Senats, hier 50.000 DM, zugrunde gelegt werden.

2

Die Überprüfung einer Streitwertfestsetzung durch das Obergericht erfolgt darauf, ob die Festsetzung erkennbar von der etablierten Rechtsprechung abweicht; ohne besondere Anhaltspunkte bleibt sie bestehen.

3

Abweichungen von einer etablierten Streitwertpraxis bedürfen einer substantiierten Begründung durch den Beschwerdeführer.

4

Ist ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei, werden Kosten nicht erstattet.

Relevante Normen
§ Kostenrechtsänderungsgesetz§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6351/97

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Wertfestsetzung in Höhe von 50.000,-- DM entspricht der Streitwertpraxis des Senats, der für nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1994) anhängig gewordene Verfahren, die die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, deren Rücknahme oder die Untersagung der Ausübung der Heilkunde betreffen, diesen Wert ebenfalls zugrundelegt (vgl. Beschluß vom 19. November 1997 - 13 E 1105/96 -).

3

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).