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Oberverwaltungsgericht NRW·13 E 1105/96·18.11.1995

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Untersagung der Heilpraktikertätigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeilberufsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren über die Untersagung der Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis. Streitfrage ist die angemessene Bemessung des Streitwerts nach §13 Abs.1 GKG. Das OVG bestätigt die Festsetzung und verweist auf eine Praxis, einen Streitwert von 50.000 DM für Heilpraktiker-Erlaubnisfälle zugrunde zu legen. Eine Minderung scheitert mangels konkreter Anhaltspunkte; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§25 Abs.4 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Streitwertfestsetzung (50.000 DM) bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertfestsetzung nach §13 Abs.1 Satz1 GKG erfolgt nach Ermessen unter Abwägung der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache.

2

Bei nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes anhängigen Verfahren über die Erteilung oder Untersagung einer Heilpraktikererlaubnis kann bei der Streitwertbemessung ein Streitwert von 50.000,-- DM zugrunde gelegt werden, sofern die wirtschaftlichen Auswirkungen dies rechtfertigen.

3

Eine Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts setzt konkrete, vom Antragsteller dargelegte Anhaltspunkte voraus; werden solche nicht vorgetragen, ist eine Minderung nicht geboten.

4

Ist ein Verfahren nach §25 Abs.4 GKG gerichtsgebührenfrei, werden Kosten nicht erstattet.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ Kostenrechtsänderungsgesetz§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6962/96

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken.

3

Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1994) anhängig gewordene Verfahren, die sich auf "Heilkunde" im weitesten Sinne beziehen, nimmt der Senat unter Berücksichtigung der mit den entsprechenden behördlichen Verfügungen verbundenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile beispielsweise in Verfahren, die die Erteilung oder den Widerruf der ärztlichen Approbation betreffen, einen Streitwert von 130.000,-- DM und bei Verfahren, die sich auf die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen Berufserlaubnis beziehen, einen solchen von 80.000,-- DM an. Bei Verfahren, die sich auf die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beziehen, legt der Senat einen Streitwert von 50.000,-- DM zugrunde. Da sich die Tätigkeit als Heilpraktiker ohne entsprechende Erlaubnis als unerlaubte Ausübung der Heilkunde darstellt, erscheint unter Berücksichtigung einer angenommenen durchschnittlichen jährlichen Gewinnmöglichkeit aus dieser Tätigkeit dieser Wert auch in Fällen der Untersagung der Ausübung der Heilkunde gerechtfertigt. Angesichts des im Streitwertbeschluß des Verwaltungsgerichts zitierten, bereits nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes ergangenen Beschlusses des früher für entsprechende Verfahren zuständigen 5. Senats des erkennenden Gerichts (5 B 2213/94) sieht der Senat jedoch im vorliegenden Fall von einer Heraufsetzung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ab. Er weist aber darauf hin, daß künftig in vergleichbaren Fällen der Untersagung der Ausübung der Heilkunde ein Streitwert von 50.000,-- DM zugrundegelegt wird. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Minderung des festgesetzten Streitwertes rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht benannt.

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).