Beschwerde gegen Saldierung von Studienplätzen (§25 Abs.3 VergabeVO NRW) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Saldierung von Studienplätzen nach §25 Abs.3 VergabeVO NRW und die Nichtberücksichtigung von Privatpatienten bei der Ermittlung patientenbezogener Aufnahmekapazitäten. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte die Auslegung der Vorschrift, wonach Überlasten durch Unterlasten ausgeglichen werden dürfen und Privatpatienten nicht einzubeziehen sind.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sind Privatpatienten nicht einzubeziehen.
§ 25 Abs. 3 VergabeVO NRW erlaubt die Saldierung von Über- und Unterlasten zwischen Fachsemestern; übersteigt die Zahl der Rückmeldungen die festgesetzten Plätze in einem höheren Fachsemester, können die Zulassungszahlen anderer Fachsemester vorrangig reduziert werden.
Der Ausdruck "jeweils höchste Fachsemester" in § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW bezeichnet auch ein unterhalb des überlasteten Semesters liegendes, relativ höchstes Fachsemester; die Saldierung darf dazu dienen, die insgesamt festgesetzten Aufnahmekapazitäten auszunutzen und ungenutzte Kapazität zu vermeiden.
Entscheidungen anderer Länder zur Auslegung abweichender landesrechtlicher Vergaberegelungen (z. B. Bayern) begründen keine abweichende Auslegung der VergabeVO NRW und sind für die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften mangels Rechtsgleichheit nicht maßgeblich.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 185/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in Anknüpfung an die Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität Privatpatienten nicht einzubeziehen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 ‑, vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, vom 10. April 2008 - 13 C 63/08 - und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris und m.w.N.
Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Es setzt sich nicht mit den hierzu vom Verwaltungsgericht angeführten Erwägungen auseinander, sondern verweist im Wesentlichen pauschal auf Rechtsprechung anderer (Ober-) Verwaltungsgerichte. Weshalb die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet wäre, Privatpatienten bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, legt die Antragstellerin hingegen nicht dar. Hierfür genügt der nicht näher substantiierte Verweis darauf, dass Privatpatienten bei der Lehre keine Sonderstellung einnehmen, nicht.
2. Erfolglos wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Anwendung der Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW. Nach dieser Regelung gilt: Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich danach die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorschrift hier Anwendung findet und die im zweiten klinischen Semester eingetretene Überlast (82 Studienplätze/ 84 Rückmeldungen) durch eine Unterlast im ersten klinischen Semester (170 Studienplätze/168 Einschreibungen) kompensiert wird.
Das in § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW angeführte "jeweils höchste Fachsemester", in dem die Verringerung vorrangig vorzunehmen ist, bezeichnet insoweit das höchste Fachsemester unterhalb des Semesters mit der Überlast.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2015 - 13 C 15/15 – und vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 ‑, jeweils juris
Deshalb kann auch das 1. klinische Fachsemester das „jeweils höchste Fachsemester“ im Sinne des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und ihrem Zweck darf die Saldierung auch niedrigere Fachsemester betreffen. Ziel der Norm ist die Saldierung von Studienplatzzahlen unter Beibehaltung des Gesamtlehrangebots, wenn es zu höheren Rückmeldungen von bereits an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden im Verhältnis zu den festgesetzten Zulassungszahlen kommt. Entscheidend ist, ob die durch die Zulassungszahlenverordnungen insgesamt festgesetzten Aufnahmekapazitäten durch die Besetzungszahlen abgedeckt werden und keine ungenutzte Kapazität verbleibt. Die Hochschule darf daher den Soll- und Ist-Zustand betrachten und eine entsprechende Saldierung vornehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2015 - 13 C 15/15 -, juris, und vom 21. Oktober 2014 - 13 C 22/14 -, juris, und vom 16. Juli 2010 - 13 B 709/10 -, juris.
Aus dem Beschluss des VG Würzburg vom 29. Februar 2016 - W 7 E 15.20418 - kann die Antragstellerin zu ihren Gunsten nichts herleiten. Er beruht auf bayerischem Vergaberecht. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin, anders als die Antragstellerin wohl meint, eine Saldierung nur innerhalb der klinischen Semester vorgenommen.
Ein innerkapazitärer Zulassungsanspruch ist nicht streitgegenständlich. Das diesbezügliche Verfahren hat das Verwaltungsgericht abgetrennt und unter dem Az. 4 Nc 218/15 fortgeführt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.