Zulassung zum 2. Fachsemester Zahnmedizin: Beschwerde gegen Ablehnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung zum 2. Fachsemester Zahnmedizin an der Universität Bonn; das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil keine Überunterschreitung der Ausbildungskapazität festgestellt wurde. Der Senat bestätigte die Anwendung der Saldierung nach § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW und sah keine ungenutzte Kapazität. Eine abweichende Schwundberechnung war nicht erforderlich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung zum 2. Fachsemester Zahnmedizin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW kann zur Verringerung der Zulassungszahlen auch niedrigere Fachsemester betreffen und ist vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester anzuwenden.
Bei der Prüfung der Aufnahmekapazität ist auf die tatsächlichen Besetzungszahlen abzustellen; übersteigende Rückmeldungen führen zur Saldierung und können ungenutzte Kapazität ausschließen.
Die Schwundberechnung nach § 2 Abs. 2 KapVO ist jährlich vorzunehmen; eine gesonderte Einbeziehung eines weiteren Semesters ist nicht geboten, soweit die Verordnung jährliche Berechnung vorsieht.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Unterlegene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 40/1617.07.2017Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 15/1525.05.2015Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Münster9 Nc 5/1520.04.2015ZustimmendBeschluss vom 21. Oktober 2014 – 13 C 22/14
- Verwaltungsgericht Münster9 Nc 4/1520.04.2015ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 13 C 22/14
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 36/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihn zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Sommersemester 2014 festgesetzte Höchstzahl von 69 Studienplätzen für das zweite Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreite. Es stünden keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die im angefochtenen Beschluss erfolgte Anwendung der Saldierungsvorschrift des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW wendet.
Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Das Verwaltungsgericht hat die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW auch zutreffend angewendet. Danach verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird. Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Norm darf die Saldierung auch niedrigere Fachsemester betreffen. Durch die Besetzungszahlen (2. FS: 68, 4. FS: 60, 6. FS: 69, 7. FS: 1, 8. FS: 71, 9. FS: 1, 10 FS.: 67; insgesamt: 337) werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen (2. FS: 69, 4. FS: 68, 6. FS: 67, 8. FS: 66, 10. FS: 65, insgesamt 335) festgesetzten Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters und damit auch die in dem streitbefangenen 2. Fachsemester abgedeckt. Ungenutzte Kapazität verbleibt nicht.
Soweit der Antragsteller weiter einwendet, die Schwundberechnung sei erneut zum Sommersemester 2014 unter Einbeziehung des Sommersemesters 2013 vorzunehmen, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schwundberechnung nach § 2 Abs. 2 KapVO jährlich vorzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.