Beschwerde wegen vorläufiger Studienzulassung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Heinrich‑Heine‑Universität Düsseldorf; die Beschwerde gegen die Ablehnung wurde als unzulässig verworfen. Das OVG stellte fest, dass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, weil der Antragsteller bereits vorläufig an einer anderen Hochschule (Humboldt‑Universität Berlin) immatrikuliert ist. Ein früherer Einstieg in den Studienbetrieb in Düsseldorf wäre nicht möglich gewesen und zwingende persönliche Gründe wurden nicht vorgetragen.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da kein Rechtsschutzbedürfnis wegen bereits erfolgter Immatrikulation an anderer Hochschule besteht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren besteht nicht, wenn der Antragsteller bereits vorläufig an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist und damit sein Anliegen praktisch erfüllt ist.
Die Möglichkeit eines früheren Studienbeginns an der begehrten Hochschule ist maßgeblich für die Bedürfnisprüfung; fehlt sie, rechtfertigt dies in der Regel keinen Fortbestand des Eilrechtsschutzbegehrens.
Das Vorbringen zwingender persönlicher Gründe für die Wahl einer bestimmten Hochschule obliegt dem Antragsteller; das Fehlen entsprechender substantiierten Darlegungen trägt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels bei.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 191/98.ZM
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im ersten Fachsemester zum Wintersemester 98/99 abgelehnt worden ist, fehlt im gegenwärtigen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Rektor der Universität zu Köln im Verfahren 13 C 16/99, in dem der Antragsteller ebenfalls beteiligt ist, mitgeteilt hat, ist der Antragsteller nämlich zum Wintersemester 98/99 im selben Studiengang an der Humboldt-Universität Berlin vorläufig eingeschrieben. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert und mithin auch den Fortbestand seiner Immatrikulation in Berlin nicht bestritten. Mehr als er gegenwärtig bereits an einer anderen Hochschule erlangt hat, nämlich eine vorläufige Zulassung bzw. Immatrikulation zum Zahnmedizinstudium, kann er auch im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Ein früherer Einstieg in den laufenden Studienbetrieb als in Berlin wäre ihm auch bei einer vorläufigen Zulassung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf nicht möglich. Daß er aus zwingenden persönlichen Gründen auf einen Studienplatz in Düsseldorf angewiesen war, hat der Antragsteller weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Seine "bundesweite" Bewerbung in demselben Studiengang außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen spricht vielmehr dafür, daß solche zwingenden Gründe nicht vorliegen. Das infolge der weiterhin anhaltenden Mangelsituation lediglich gegebene Recht des Antragstellers auf Teilhabe an der vorhandenen Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ist hinreichend gesichert. Für das Aufrechterhalten seines im vorliegenden Fall geltend gemachten Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegen mithin schützenswerte Gründe nicht mehr vor.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).