Antrag auf vorläufige Hochschulzulassung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Universität Köln. Das OVG verwies die Zulassungsgründe zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung bestehen und dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil er bereits vorläufig an derselben Studiengangsrichtung in Berlin immatrikuliert ist. Daher wurde der Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und keiner ernstlichen Zweifel an der Vorentscheidung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung an einer Hochschule setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses fehlt, wenn der Antragsteller bereits vorläufig in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist und durch die beantragte Maßnahme kein früherer Studienbeginn erreichbar wäre.
Zur Bejahung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen; Maßgeblich ist dabei das Ergebnis der Vorentscheidung.
Fehlen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines Zulassungsantrags trotz Zulassungsvoraussetzungen zum weiteren Verfahren.
Kosten- und Streitwertentscheidungen in Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG; der Antragsteller trägt die Kosten bei Zurückweisung des Antrags.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z L 1129/1217.10.2012Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 557/1210.06.2012Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 58/1122.09.2011Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 56/1118.07.2011Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 674/1111.07.2011Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 362/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Insoweit kommt es nicht auf die Gründe der Entscheidung, sondern auf deren Ergebnis an. Die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers ist aber jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - aus den nachfolgenden Gründen - richtig, so daß die Beschwerde nach ihrer Zulassung zurückzuweisen wäre.
Dem Antragsteller fehlt im gegenwärtigen Zeitpunkt für sein Begehren auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität zu Köln im ersten Fachsemester des WS 98/99 das Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Anordnungsgrund. Er ist nämlich, wie er im erstinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt hat und im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner nochmals betont worden ist, im selben Studiengang an der Humboldt-Universität Berlin vorläufig eingeschrieben. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert und mithin auch den Fortbestand seiner vorläufigen Immatrikulation in Berlin nicht bestritten. Mehr als er bereits gegenwärtig an einem anderen Studienort erlangt hat, nämlich eine vorläufige Zulassung bzw. Immatrikulation zum Zahnmedizinstudium, kann er auch im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Ein früherer Einstieg in den laufenden Studienbetrieb als in Berlin wäre ihm auch bei einer vorläufigen Zulassung an der Universität zu Köln nicht möglich. Daß der Antragsteller auf einen Studienplatz in Köln aus zwingenden Gründen angewiesen sei, hat er weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Seine "bundesweite" Bewerbung in demselben Studiengang außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen spricht indes dafür, daß solche zwingenden Gründe nicht vorliegen. Das infolge der weiterhin bestehenden Mangelsituation lediglich gegebene Recht des Antragstellers auf Teilhabe an der vorhandenen Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ist hinreichend gesichert. Für das Aufrechthalten seines vorliegenden Begehrens auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes liegen mithin schützenswerte Gründe nicht mehr vor (stdg. Rspr. d. Senats).
Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und hat sie keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage würde es nicht kommen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.