Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zulassung zu Losverfahren (Humanmedizin) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung, ihn an einem vom Gericht anzuordnenden Losverfahren über zusätzliche Studienplätze Humanmedizin zum WS 2004/05 zu beteiligen und vorläufig zum Studium zuzulassen. Das Verwaltungsgericht lehnte mangels Rechtsschutzinteresses ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Es fehle an einem qualifizierten Interesse und an darlegbaren Unzumutbarkeiten; vorbeugender Rechtsschutz gegen künftig unbestimmte Kapazitätslagen sei nicht gerechtfertigt. Die Erhöhung der Gerichtskosten schließe gerichtlichen Rechtsschutz nicht von vornherein aus.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung auf einstweilige Zulassung zum Medizinstudium mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, wenn sie zur Regelung eines vorläufigen Zustands in einem streitigen Rechtsverhältnis erforderlich ist, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwehr wesentlicher Nachteile.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist neben dem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund ein besonderes bzw. qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das darlegt, dass dem Antragsteller eine Unzumutbarkeit droht.
Vorsorglicher Rechtsschutz gegen eine noch nicht konkret absehbare zukünftige Kapazitätslage im Zulassungsverfahren rechtfertigt regelmäßig keine einstweilige Anordnung; abstrakte Eventualitäten reichen nicht aus.
Die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Gerichtskosten begründet ohne Nachweis einer konkret rechtschutzhemmenden Wirkung keinen Anspruch auf vorsorglichen Rechtsschutz.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht bereits darin, dass das Gericht vor Erhalt der Antragserwiderung entscheidet, sofern dadurch keine entscheidungserheblichen Rechte des Antragstellers verletzt werden.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 84/1022.11.2010Zustimmendjuris-Dokumentation
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 15/1019.09.2010Zustimmendjuris-Dokumentation
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 21/0602.11.2006Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 14/0616.05.2006Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 77/0601.02.2006ZustimmendBeschluss vom 08.09.2004 - 13 C 1767/04 -
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 25/04
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an einem vom Gericht anzuordnenden Losverfahren über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze im Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zum WS 2004/05 zu beteiligen und ihn bei Losauswahl vorläufig zum Studium zuzulassen, zu Recht wegen fehlenden Rechtschutzinteresses abgelehnt.
Eine - auch hier in Betracht kommende - Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Auch wenn an die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, fehlt es für die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten orientierte Entscheidung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen des glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes an dem besonderen bzw. qualifizierten Rechtschutzinteresse für das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zum bevorstehenden WS 2004/05 bzw. für die Beteiligung an einem entsprechenden Losverfahren. Die geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, eine den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigende Unzumutbarkeit für den Antragsteller zu bejahen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch nicht absehbar ist, ob er zur Aufnahme des Studiums der Humanmedizin zum WS 2004/2005 überhaupt auf die Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität angewiesen ist.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ergehens der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ohne Abwarten der Antragserwiderung kann der Antragsteller nicht ernsthaft geltend machen (wollen); insoweit wäre allenfalls ein Recht des Antragsgegners beeinträchtigt.
Die, wie der Antragsteller meint, Zulässigkeit des Antrages deshalb bejahen zu müssen, weil alle Antragsteller/Antragstellerinnen auf Grund ihrer schlechten Durchschnittsnote bzw. einer bei weitem nicht ausreichenden Wartezeit keinerlei Chancen hätten, im regulären Auswahlverfahren über die ZVS einen Studienplatz für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zu erhalten, würde eine Vielzahl gerichtlicher Eilverfahren bedeuten und auf einen Vorsorge-Rechtschutz, gestützt auf Eventualitäten, hinauslaufen. Auch die Zeitdauer, die Kapazitätsverfahren in Anspruch nehmen, lässt einen derartigen Vorsorge- Rechtschutz nicht als gerechtfertigt erscheinen. Dies gilt auch angesichts des Grundsatzes effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Gebot effektiven Rechtschutzes entspricht es gerade nicht, für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum Rechtschutz gewähren zu müssen auf der Basis für diesen Zeitraum noch nicht absehbarer Kapazitätsumstände und insbesondere unabhängig von der Frage, ob der Rechtschutzsuchende dann überhaupt eines gerichtlichen Rechtschutzes bedarf oder ob er nicht sein Begehren auf Grund anderer Maßnahmen erreichen kann bzw. erreicht hat. Dies bezieht sich auf die im Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts angesprochene Frage, dass der gerichtliche Rechtschutz für den Antragsteller von der vorgehenden Entscheidung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen abhängig ist.
Vorbeugender Rechtschutz betreffend das bevorstehende WS 2004/2005 ist auch nicht geboten wegen des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Änderung des Gerichtkostengesetzes und der anfallenden Gerichtsgebühren. Unabhängig davon, ob die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angegebene Erhöhung der Gerichtskosten zutreffend ist, ist nicht erkennbar, dass die zum 1. Juli 2004 erfolgte Erhöhung der Gerichtskosten in einer solchen Weise geschehen ist, dass sie von vornherein rechtschutzhemmend wirkt und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes deswegen praktisch unmöglich gemacht wird.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139, 143, und vom 27. März 1980 - 2 BvR 316/80 -, BVerfGE 54, 39, 41; Maunz-Dürig-Herzog, GG, Stand: Februar 2004, Art.l 19 Abs. 4 Rdnr. 242.
Auf die Auswirkungen der Gerichtskostenerhöhung bei nc-Rechtsstreitigkeiten gegen alle den Studiengang Humanmedizin anbietenden Hochschulen kommt es dabei nicht entscheidend an, weil einerseits eine solche vor dem Hintergrund, dass es zu den Obliegenheiten eines Rechtschutzsuchenden auch gehört, die Erfolgsaussichten abzuwägen und diese bei allen in Betracht kommenden Hochschulen schlechterdings nicht gleichermaßen zu bejahen sein werden, nicht zu erwarten ist und andererseits das durch eine Prozesshäufung bewusst eingegangene Unterliegensrisiko . nicht von einer entsprechend höheren Kostenlast befreit.
Die vom Antragsteller erwähnte Wirkung, dass die frühzeitige Stellung eines Antrags nach § 123 VwGO die Belastung der gerichtlichen Geschäftsstellen zeitlich zu entzerren vermag, ist kein für den Antragsteller relevanter Gesichtspunkt und betrifft kein "Recht" des Antragstellers im Sinne des § 123 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und erfolgt unter Berücksichtigung der für die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren generell maßgebenden Erwägungen des Senats,
Beschluss vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -,
und in Angleichung an die zum 1. Juli 2004 erfolgte Erhöhung des Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG n. F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.