§ 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB: Veröffentlichung wiederholter Verstöße bei abgelaufenem Verbrauchsdatum
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren, der Lebensmittelüberwachungsbehörde die beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über wiederholt festgestellte, zum Verkauf angebotene Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum zu untersagen. Streitentscheidend war, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (wiederholter Verstoß und Bußgelderwartung von mind. 350 Euro) vorliegen und ob die Veröffentlichung Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die Ablehnung des Unterlassungsantrags zurück. Die behördliche Bußgeldprognose müsse nachvollziehbar begründet sein und auch schuldhaftes Verhalten sowie die zu erwartende Bußgeldhöhe einbeziehen; diese Anforderungen seien hier erfüllt und die Verstöße seien keine Bagatellen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags auf Unterlassung der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB setzt bei wiederholten Verstößen nicht zusätzlich voraus, dass der Verstoß jeweils in nicht nur unerheblichem Ausmaß begangen wurde.
Für das Tatbestandsmerkmal „zu erwarten ist“ in § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB hat die zuständige Behörde eine Prognose über die Verhängung eines Bußgeldes (mindestens 350 Euro) oder eine strafrechtliche Sanktion zu treffen; diese Prognose ist gerichtlich voll überprüfbar.
Die Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist nachvollziehbar zu begründen und hat regelmäßig auch Ausführungen zum voraussichtlichen schuldhaften Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) sowie zur zu erwartenden Bußgeldhöhe unter Berücksichtigung der Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG zu enthalten.
Das Inverkehrbringen mikrobiologisch sehr leicht verderblicher Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums stellt wegen des erhöhten Gesundheitsgefährdungspotentials regelmäßig keinen bloßen Bagatellverstoß dar.
Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO lässt die Erwartung einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht ohne Weiteres entfallen; eine Sanktionierung kann nach § 21 Abs. 2 OWiG weiterhin in Betracht kommen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1611/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller könne nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner es unterlasse, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass bei einer Kontrolle am 6. Mai 2025 festgestellt worden sei, dass zum wiederholten Mal mehrere vorverpackte Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum (eine Packung Gulasch vom Schwein, drei Packungen Hähnchen und eine Packung Puten-Hackfleisch - jeweils zu verbrauchen bis zum 5. Mai 2025 - sowie bei einer Betriebsprüfung am 28. April 2025 zwei Packungen Geflügelfleisch und eine Packung Fischerzeugnis mit abgelaufenen Verbrauchsdatum - 27. April 2025 -) im Verkauf vorgefunden worden seien. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lägen nicht vor. Die beabsichtigte Veröffentlichung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und stelle angesichts dessen voraussichtlich keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers dar. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB lägen vor, weil der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht bestehe, dass der Antragsteller gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienten, wiederholt verstoßen habe und die Verhängung einer relevanten Sanktion (jedenfalls eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro für jeden Verstoß) zu erwarten sei.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 LFGB zu Unrecht bejaht hat. Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde unverzüglich die Öffentlichkeit u. a. dann, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist.
1. Das Verwaltungsgericht hat einen wiederholten Verstoß gegen Vorschriften im o. g. Sinn angenommen und das Vorliegen eines erheblichen Verstoßes offengelassen. Es ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 55,
zutreffend davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung bei wiederholten Verstößen nicht voraussetzt, dass gegen die Vorschriften in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde. Es muss lediglich mehrfach verstoßen worden sein. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen ausgeführt: „Die Öffentlichkeit über wiederholte Verstöße zu informieren, auch wenn diese für sich genommen jeweils von geringerem Ausmaß sein können als in der ersten Tatbestandsalternative, ist zur Erreichung der Zwecke des § 40 Abs. 1a LFGB angemessen. Verstößt ein Unternehmen zum wiederholten Male gegen die Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes, deutet dies darauf hin, dass es nicht bereit oder nicht in der Lage ist, diesen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies kann für die Konsumentscheidung von Bedeutung sein. Vor allem aber lässt sich mit der Veröffentlichung wiederholter, wenn auch geringerer Verstöße verhindern, dass Unternehmen weniger gewichtige Vorschriften generell ignorieren und sich damit nicht zuletzt einen Vorteil gegenüber jenen Unternehmen verschaffen, die sich konsequent um die Einhaltung aller Vorschriften bemühen. Indessen lässt sich durch die zusätzliche Voraussetzung, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten sein muss, sichern, dass nicht schon jede Wiederholung des geringsten Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit führt, zumal insoweit mit dem Erfordernis des Verschuldens als Voraussetzung einer vermuteten Ordnungswidrigkeit ein weiteres Korrektiv zum Tragen kommt.“
Das Vorliegen eines wiederholten Verstoßes gegen Vorschriften, die dem Gesundheitsschutz dienen, hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass bei Lebensmittelkontrollen im Unternehmen des Antragsstellers unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (im Folgenden: BasisVO) in Verkehr gebrachte Lebensmittel sowohl bei der Kontrolle am 28. April 2025 als auch am 6. Mai 2025 aufgefunden worden seien (Beschlussabdruck S. 7). Dass es sich insbesondere bei dem festgestellten Verstoß am 6. Mai 2025 wegen des bereits am 28. April 2025 festgestellten Verstoßes nicht um einen wiederholten Verstoß im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFBG gehandelt hat, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Vgl. zu den Voraussetzungen eines wiederholten Verstoßes VG Würzburg, Beschluss vom 24. Juli 2019 - W 8 E 19.766 -, juris, Rn. 39; Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 40 Rn. 125; Boch, in: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 10. Auflage 2024, § 40 Rn. 53.
2. Sie stellt weiter nicht durchgreifend in Frage, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro je Verstoß zu erwarten ist.
Die zuständige Behörde hat insoweit eine Prognose zu treffen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut („zu erwarten ist“) und zudem daraus, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Information der Öffentlichkeit veranlasst ist, ein Bußgeld regelmäßig noch nicht verhängt bzw. eine Straftat noch nicht sanktioniert worden ist. Die Prognose über die Verhängung eines Bußgeldes oder die Sanktionierung wegen einer Straftat, die durch die Überwachungsbehörde erfolgen kann und nicht zwingend der Bußgeldstelle überlassen bleiben muss, ist nachvollziehbar zu begründen. Das erfordert neben der Nennung der einschlägigen Bußgeld- bzw. Strafvorschrift regelmäßig auch eine Begründung zum voraussichtlichen Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer im Betrieb verantwortlichen Person (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vgl. § 10 OWiG, § 15 StGB). Denn die Verhängung eines Bußgeldes bzw. die Sanktionierung wegen einer Straftat setzt nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestands voraus, sondern auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Grundsätzlich nicht ausreichend ist es demnach, von einer objektiven Pflichtverletzung - etwa der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen - ohne weiteres auf das Vorliegen auch des subjektiven Tatbestandes zu schließen. Da (nur) eine Prognose zu treffen ist, ist jedoch der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens nicht zwingend zu erbringen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens. Soweit auf die Erwartung eines Bußgeldes abgestellt wird, hat sich die Prognose weiter auf die zu erwartende Bußgeldhöhe zu beziehen. Da ein Bußgeldkatalog für lebensmittelrechtliche Verstöße nicht existiert, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass ein Bußgeld von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Dafür ist es regelmäßig nicht ausreichend, allein auf eine diesen Betrag (weit) übersteigende Obergrenze des Bußgeldrahmens (vgl. etwa § 60 Abs. 5 LFGB) zu verweisen. Zu berücksichtigen sind vielmehr die in § 17 Abs. 3 OWiG genannten Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße (etwa Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft). Die Höhe der Geldbuße hängt danach sowohl von den festgestellten Mängeln ab, die den objektiven Tatbestand erfüllen, als auch von subjektiven Merkmalen wie Vorsatz, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße, Einsichtsfähigkeit und weiteren Kriterien. Jedenfalls aber bedarf die Annahme einer Bußgelderwartung von mindestens dreihundertfünfzig Euro einer hinreichend verlässlichen Grundlage. Die Behörde kann sich dabei etwa auch auf bereits erlassene Bußgeldbescheide oder eine entsprechende Verwaltungspraxis berufen. Ob die auf der Grundlage dieser Tatsachen getroffene Prognose gerechtfertigt ist, ist gerichtlich voll überprüfbar.
Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 27 ff., m. w. N.
Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass die vom Antragsgegner getroffene Prognose diesen Anforderungen nicht genügt.
a. Der Antragsteller rügt, der Antragsgegner sei fälschlicherweise von Tateinheit ausgegangen, weil er ansonsten differenzierte Prognosen zu den einzelnen Verstößen hätte anstellen müssen, die sich dann auch in zwei unterschiedlichen Bußgeldhöhen hätten auswirken müssen. Das Verwaltungsgericht habe die Prognoseentscheidung des Antragsgegners in unzulässiger Weise ersetzt, indem es davon ausgegangen sei, der Antragsgegner habe in verständiger Würdigung der Ausführungen in seinem Schreiben vom 18. Juni 2025 dargelegt, dass für jeden der tatmehrheitlich begangenen Verstöße jeweils ein Bußgeld in Höhe von 350 Euro zu erwarten sei.
Unabhängig davon, ob bei der Annahme eines wiederholten Verstoßes überhaupt eine Prognose für jeden einzelnen der vom Antragsgegner benannten Verstöße erforderlich gewesen wäre,
vgl. zur Bewertung tatmehrheitlicher begangener Verstöße VG Freiburg, Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, juris, Rn. 37; VG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2019 - 16 K 2470/19 -, juris, Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, juris, Rn. 33, sowie VG Würzburg, Beschluss vom 31. August 2021 - W 8 21.1045 -, juris, Rn. 73,
hat der Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 ausdrücklich klargestellt, dass er bereits mit seinem Schreiben vom 18. Juni 2025 eine Bußgeldprognose für jeden tatmehrheitlich begangenen Verstoß angestellt habe und dies, nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt hat, in der Abgabenachricht an die Bußgeldstelle auch so empfohlen habe. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung an die Stelle der Verwaltung getreten und an ihrer Stelle eine fehlende oder unzureichende Prognoseentscheidung heilen darf, stellt sich damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr.
Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 38, 44 ff.; kritisch hierzu Becker, ZLR 2023, 267, juris, sowie ferner Roffael/Wallau, Anmerkungen zu Nds. OVG - „Unverzüglichkeit der Veröffentlichung“, ZLR 2023, 123 (127/128); Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, LFGB, § 40 Rn. 138 ff., zur behördlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung (noch) vorliegen, bei Rückgabe des Verfahrens an die Ordnungsbehörde durch die Staatsanwaltschaft nach § 43 OWiG siehe aber Rn. 141.
Gegen die Zulässigkeit dieser Klarstellung bestehen insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Unverzüglichkeit der Information keine Bedenken,
so aber möglicherweise: Roffael/Wallau, Anmerkungen zu Nds. OVG - „Unverzüglichkeit der Veröffentlichung“, ZLR 2023, 123 (127/128),
weil das eigenständige Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit seinen Zweck, einen möglichst geringen zeitlichen Abstand der Veröffentlichung der Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hinreichende Aktualität zu wahren,
vgl. dazu zuletzt: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris,
weiterhin erfüllen kann.
b. Soweit der Antragsteller weiter rügt, die Begründung im Bekanntgabeschreiben vom 18. Juni 2025 beschränke sich auf den Satz,
„Die hier festgestellten wiederholten Verstöße würden auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Anhörung geschilderten Nachtatverhaltens im Rahmen der Ermessensausübung und der bisher geübten Verwaltungspraxis mit einer Geldbuße von mehr als 350 € zu sanktionieren sein.“,
was im Ergebnis wenig mehr darstelle als die inhaltliche Wiedergabe der abstrakten gesetzlichen Anforderungen in der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 1a LFGB, übersieht er, dass diese Ausführungen im Kontext mit den übrigen Ausführungen zu sehen sind („[…] würden auch unter Berücksichtigung […]“, Hervorhebung durch den Senat). Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben ausgeführt, dass bei zwei Kontrollen im Abstand von nur einer Woche mehrere leicht verderbliche Produkte aus z. T. unterschiedlichen Produktkategorien (Fisch, Geflügel, Schwein) im Verkauf vorgefunden worden seien. Bei allen Lebensmitteln habe es sich um solche gehandelt, die potentiell Keime enthielten, die zu den Verderbs- oder krankmachenden Keimen gehörten, die zum Teil hitzeresistent seien und somit im weiteren Verarbeitungsprozess nicht abgetötet werden könnten. Des Weiteren habe die Gefahr für eine Vielzahl von Verbrauchern bestanden, da die Lebensmittel bei Kontrollen in der Mittagszeit aufgefunden worden seien, als das Geschäft bereits mehrere Stunden geöffnet gewesen sei. Zudem hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er bereits am 27. April 2025 durch eine Verbraucherbeschwerde darüber informiert worden sei, dass am 26. April 2025 ebenfalls tierische Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum in dem Geschäft des Antragstellers in Verkehr gebracht worden seien, sodass es sich auch bei dem am 28. April 2025 festgestellten Verstoß bereits um einen wiederholten Fall gehandelt habe. Da es sich nicht um „Ausrutscher“, sondern um wiederholte Fälle gehandelt habe, bestehe der Verdacht vorsätzlichen Handelns und der Vorgang sei deshalb an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. All dies berücksichtigend kann keine Rede davon sein, der Antragsgegner habe subjektive Merkmale wie Vorsatz, Grad der Fahrlässigkeit, Häufigkeit der Verstöße, Erstmaligkeit der Verstöße etc. völlig außer Acht gelassen.
c. Erfolglos rügt der Antragssteller zudem, der Antragsgegner habe hinsichtlich der Bußgeldhöhe im Schreiben vom 18. Juni 2025 lediglich auf eine geübte Ahndungspraxis verwiesen, eine solche also nur behauptet. Das ist nur im Ausgangspunkt zutreffend. Zu einer weiteren Darlegung der Verwaltungspraxis bestand in diesem Schreiben keine Notwendigkeit, weil der Behörde die eigene Praxis bekannt war und der Antragsteller dem Antragsgegner im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keinen Anlass für eine genauere Darlegung gegeben hatte. Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren erfolgten Rügen hat der Antragsgegner im Übrigen seine Verwaltungspraxis weiter erläutert.
d. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt weiter nicht, dass lediglich nicht bußgeldrelevante Bagatellverstöße vorgelegen haben.
aa. Durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 StPO ist die Prognose, ein Bußgeld sei zu erwarten, zunächst nicht hinfällig geworden. Gemäß § 21 Abs. 1 OWiG gilt zwar, dass in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, nur das Strafgesetz angewendet wird. Gemäß § 21 Abs. 2 OWiG kann die Handlung aber noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Vgl. Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB 2. Auflage 2025, § 40 Rn. 141, wonach die Veröffentlichungsbefugnis nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB entfällt, sobald feststeht, dass nicht mehr mit der Verhängung eines Bußgelds über 350 Euro oder der Sanktionierung wegen einer Straftat zu rechnen ist.
Aus der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO folgt auch nicht, dass die in Rede stehenden Verstöße als Bagatellvergehen zu bewerten sind, die der Annahme, ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro sei nicht (mehr) zu erwarten, entgegenstehen. Eine solche Bewertung liegt der Einstellung des Verfahrens nicht zugrunde. Aus dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Köln vom 10. September 2025 ergibt sich vielmehr, dass das Verfahren eingestellt werden sollte, weil der Antragsteller bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und zu erwarten war, dass er durch das bisherige Ermittlungsverfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt ist. In rechtlicher Hinsicht hielt die Staatsanwaltschaft zudem den Nachweis eines bedingten Vorsatzes für problematisch.
Den Fahrlässigkeitsvorwurf lässt diese Einschätzung jedoch nicht entfallen. Dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt das Inverkehrbringen mit abgelaufenem Verbrauchsdatum hätte vermieden werden können, liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 9), vielmehr auf der Hand. Den Fahrlässigkeitsvorwurf entkräftet der Antragsteller zudem nicht mit dem Hinweis, er habe sich nicht vor Ort befunden bzw. sei gerade erst aus dem Urlaub gekommen und seine Angestellten hätten weisungswidrig gehandelt. Die Häufung der Verstöße zeigt nämlich - worauf der Antragsgegner auch in dem Schreiben vom 18. Juni 2025 bereits hingewiesen hatte - die strukturellen Defizite, für die der Antragsteller die Verantwortung trägt.
bb. Unabhängig davon stellt, wovon der Antragsgegner zu Recht ausgegangen ist, das hier in Rede stehende wiederholte Inverkehrbringen einer Vielzahl leicht verderblicher Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums wegen der damit einhergehenden potentiellen Gesundheitsgefahren für die Verbraucher auch kein Bagatellvergehen dar. Bei den aufgefundenen Produkten handelt es sich - was der Antragsteller nicht in Frage stellt - um in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. Bei diesen wird gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV) das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Sie gelten gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 1169/2011 nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr als sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 2 bis 5 BasisVO und dürfen deshalb gemäß Art. 14 Abs. 1 BasisVO nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
Bereits diese ordnungsrechtliche Einordnung als Lebensmittel mit einem erhöhten gesundheitlichen Gefährdungspotential spricht im Grundsatz gegen einen Bagatellverstoß. Dass die Verbraucher - wegen der angenommenen höheren Gefahr - in besonderer Weise vor Lebensmitteln mit abgelaufenem Verbrauchsdatum geschützt werden sollen, ergibt sich zudem aus den gesonderten Sanktionierungen bei einem diesbezüglichen Verstoß. So wird gemäß Art. 6 Abs. 2 LMIDV nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a LFGB bestraft, wer entgegen Art. 14 Abs. 1 BasisVO ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums in den Verkehr bringt. Der fahrlässige Verstoß stellt gemäß § 6 Abs. 3 LMIDV eine Ordnungswidrigkeit dar.
Vgl auch Nds. OVG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 14 ME 357/22 -, juris, Rn. 16 f.
cc. Das Vorbringen des Antragstellers zugrunde gelegt, rechtfertigen die Umstände des Einzelfalls jedenfalls keine andere Bewertung. Hinsichtlich der Schwere der Verstöße schließt sich der Senat zunächst den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 18. Juni 2025 an.
Die Erkennbarkeit des abgelaufenen Verbrauchsdatums durch Aufdruck desselbigen auf den jeweiligen Packungen oder ein Durcherhitzen der Lebensmittel vor dem Verzehr durch die erwerbenden Verbraucher rechtfertigen nicht die Annahme, es handele sich nur um Bagatellverstöße. Diese Umstände sind nach den Vorstellungen des Gesetzgebers schon nicht geeignet, die Gesundheitsgefahren, die von in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln nach Ablauf des Verbrauchsdatums ausgehen, hinreichend zu minimieren. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist es zudem Aufgabe des Unternehmers, Verbraucher bereits vor dem Kontakt mit den nach Ablauf des Verbrauchsdatums mikrobiologisch erhöht gefährlichen Lebensmitteln zu schützen.
Auch der Vortrag des Antragstellers, die Zahl der von dem Verstoß potenziell betroffenen Verbraucher wäre in Anbetracht der geringen Anzahl der Lebensmittel, die nach Ablauf des Verbrauchsdatums zum Verkauf vorgehalten wurden, wohl sehr klein gewesen, begründet nicht die Annahme, es handele sich um einen Bagatellverstoß. Selbst wenn nur wenige Verbraucher die abgelaufenen Lebensmittel konsumiert hätten, wären im Einzelfall schwerwiegende Gesundheitsgefahren nicht verlässlich auszuschließen.
Aus den niedersächsischen Verwaltungsvorschriften „Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de“ vom 1. Februar 2023 des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, wonach stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ergibt sich für den vorliegenden Fall keine andere Bewertung. Weshalb aus diesen folgen sollte, dass den in Rede stehenden wiederholten Verstöße lediglich ein Bagatellgewicht zukommt, erschließt sich nicht.
e. Die Prognoseentscheidung erweist sich auch hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nicht als fehlerhaft. Der Antragsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Bußgeldbescheide in Bezug auf die hier konkret in Rede stehenden Verstöße eine Bußgeldpraxis nicht erkennen lassen. Gleichwohl wird hinreichend deutlich, dass der Antragsteller bei vergleichbaren Verstößen - nämlich einem regulären Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 BasisVO durch das Inverkehrbringen von für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten und damit nicht sicheren Lebensmitteln - im Rahmen von §§ 59 Abs. 1 Nr. 9, 60 Abs. 1 Nr.1, Abs. 5 Nr. 1 LFGB hinsichtlich der Bußgeldhöhe ähnlich agiert (vgl. z. B. Bußgeldbescheid vom 11. Juni 2018, Geldbuße i. H. v. 1.500 Euro, Tateinheit mit Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV - § 10 Satz 1 Nr. 1 LMHV, erstmalige Auffälligkeit) und die der Bußgeldstelle i. R. d. Abgabenachricht durch das Lebensmittelüberwachungsamt abgegebene Empfehlung hinsichtlich der Bußgeldhöhe nicht aus sachfremden Erwägungen erfolgte.
3. Auf die Ausführungen des Antragstellers zur Frage, ob die Erwartung einer Sanktion wegen einer Straftat noch gegeben ist, kommt es schon nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.
4. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständlichen Kontrollen bereits mehr als fünf Monate zurücklägen und der Antragsgegner nun nicht mehr unverzüglich handele, denn es ist weder ersichtlich, noch folgt aus dem Vortrag des Antragstellers, dass die Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Antragstellers nach Art. 12 Abs. 1 GG unangemessen sein könnte. Auch liegt der Verstoß noch nicht derart weit zurück, dass eine Information darüber für die Verbraucher keinen bzw. nur noch einen sehr geringen objektiven Wert haben würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).