LFGB-Transparenz: Keine Untersagung der Veröffentlichung zu Mäusekot-Funden in Restaurant
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Systemgastronomie-Restaurants begehrte im Eilverfahren, der Behörde die Verbraucherinformation über festgestellten Mäusekot zu untersagen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die beabsichtigte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt sei. Ein Nachweis tatsächlich kontaminierter Lebensmittel sei hierfür nicht zwingend; maßgeblich seien ein nicht nur unerheblicher Hygieneverstoß und eine hinreichende Sanktionsprognose. Auch Unverzüglichkeit und Textfassung der Information seien nicht zu beanstanden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Untersagung der LFGB-Veröffentlichung als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB kann verfassungskonform auch dann angewendet werden, wenn eine tatsächliche Kontamination von Lebensmitteln nicht nachgewiesen ist, der Hygieneverstoß aber ein nicht nur unerhebliches Ausmaß erreicht.
Ein einzelner Hygieneverstoß kann die Erheblichkeitsschwelle des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB (erste Alternative) erfüllen; Wiederholung ist hierfür nicht erforderlich.
Bei der Beurteilung der „Unverzüglichkeit“ der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist der Behörde eine einzelfallbezogene Prüfungs- und Überlegungsfrist zur sorgfältigen Tatsachen- und Rechtsprüfung zuzubilligen.
Die Erwartung einer relevanten Sanktion im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist nicht widerlegt, wenn der Lebensmittelunternehmer keine geeigneten Verfahren zur Schädlingsprävention und -bekämpfung darlegt und erkennbare Hygienemängel fortbestehen.
Ein Veröffentlichungstext ist nicht bereits deshalb irreführend, weil betroffene Räumlichkeiten und im Betrieb vorgefundene Lebensmittel benannt werden, solange er weder ausdrücklich noch sinngemäß eine tatsächliche Kontamination der Lebensmittel behauptet und sich auf konkret betroffene Bereiche/Erzeugnisse beschränkt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 94/26
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts H. vom 4. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin, die ein im Bereich der Systemgastronomie anzusiedelndes Restaurant mit koreanischen Chicken-Produkten betreibt, könne nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass bei einer Kontrolle ihrer Gastronomie D., W.-straße 49, H. am 24. November 2025 ein Schädlingsbefall (Mäusekot) in den Bereichen Spülküche, Küche, Bedientresen, Service und Getränkeschankanlage festgestellt worden sei und in dem Betrieb die Lebensmittel Getränke, Reis, Salat, Fisch, Gemüse und Fleisch vorgefunden worden seien, sowie, dass am 26. November 2025 eine Schädlingsfreiheitsbescheinigung vorgelegen habe und eine Reinigung- und Desinfektion durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lägen nicht vor, da der (mittelbare) Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, welcher mit der geplanten Veröffentlichung einherginge, durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt sei. Dessen Voraussetzungen lägen vor, weil der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin gegen § 3 Satz 1 LMHV, § 12 LFGB und gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 zu dieser Verordnung in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß verstoßen habe und die Verhängung einer relevanten Sanktion (jedenfalls eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro) zu erwarten sei. Der mit dem Anhörungsschreiben vom 22. Dezember 2025 angekündigte Informationstext sei nicht zu beanstanden und die Veröffentlichung könne - wie es § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB voraussetze - noch unverzüglich erfolgen.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
1. Die Antragstellerin trägt unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 2024,
- 9 S 1954/23 -, juris,
vor, um den mit der Veröffentlichung verbundenen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit rechtfertigen zu können, genüge die bloße Möglichkeit einer Kontamination von Lebensmitteln durch Mäusekot nicht. Dem könne das Verwaltungsgericht auch nicht entgegenhalten, die Antragsgegnerin habe sich, anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall, nicht auf Art. 14 Abs. 2 lit. b i. V. m. Abs. 5 VO 178/2002 gestützt. Die rein zufällig erscheinende Berufung der Behörde auf eine andere Rechtsgrundlage bei im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalten könne im Rahmen der Abwägung mit ihren Grundrechten nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen.
Das Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (vgl. Beschlussabdruck, S. 6), dass der Antragsgegner sich nicht auf Art. 14 Abs. 2 lit. b i V. m. Abs. 5 (EG) 178/2002 gestützt habe, der andere Tatbestandsvoraussetzungen als die von ihm angeführten Vorschriften enthalte. Dass der vorgefundene Sachverhalt unter Art. 14 Abs. 2 lit. b i. V. m. Abs. 5 (EG) 178/2002 zu subsumieren gewesen wäre, weil die bei ihr aufgefundenen Lebensmittel (Getränke, Reis, Salat, Fisch, Gemüse, Fleisch) ganz oder teilweise als nicht sicher im Sinne dieser Vorschrift galten, da sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet waren, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Ebenso wenig legt sie dar, dass sie trotz fehlenden Nachweises einer Kontamination nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, gegen § 3 Satz 1 LMHV, § 12 LFGB und gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 verstoßen hat.
Anders als die Antragstellerin offenbar meint, ist eine verfassungskonforme Anwendung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB auch ohne Nachweis einer Kontamination von Lebensmitteln, wie hier bei einem Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV, § 12 LFGB und gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3, möglich. So können Verstöße von "nicht nur unerheblichem Ausmaß" im Sinn des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB auch Verstöße sein, die nicht mit einer nachgewiesenen Kontamination von Lebensmitteln einhergehen, denen aber gleichwohl ein solches Gewicht beizumessen ist, dass sie die für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierenden Folgen rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg selbst im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 2 lit. b i. V. m. Abs. 5 (EG) 178/2002 nicht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschriften ausnahmslos die Feststellung voraussetzt, dass in den Verkehr gebrachte Lebensmittel tatsächlich auch kontaminiert wurden, sondern unterstellt bei bestimmten Sachverhalten eine Kontamination. Dazu führt er aus, dass auch die Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen in Fällen gravierender und weitreichender Verunreinigungen den Schluss rechtfertigen kann, dass ein Lebensmittel - bei Anwendung des objektivierten Maßstabs eines vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel, also ungeeignet geworden ist.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29. Januar 2026 - 9 S 1616/25 -, juris, Rn. 24 m. w. N., Rn. 32 ff., vom 1. Februar 2024 - 9 S 1954/23 -, juris, Rn. 22, und vom 12. Februar 2020 - 9 S 2637/19 -, juris, Rn. 21.
Dies berücksichtigend ist auch für das Vorliegen der von der Antragstellerin monierten Ungleichbehandlung wesentlich gleichartiger Fälle (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich nur auf Vorschriften gestützt hat, bei denen zur Tatbestandserfüllung lediglich die Möglichkeit einer Kontamination ausreicht.
2. Soweit die Antragstellerin mit ihrer zur Versäumung einer echten Güterabwägung vorgebrachten Rügen meinen sollte, das Verwaltungsgericht habe mit dem angenommenen Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht in der gebotenen Weise verfassungskonform angewendet,
vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 48 ff., insb. Rn. 54; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 - 9 B 1097/22 -, juris, Rn. 33,
insbesondere ihre Grundrechte nicht ausreichend beachtet, greift dies nicht durch. Insoweit trägt sie vor, dass Informationsinteresse habe zurücktreten müssen, da nur ein einmaliger und sofort beseitigter Verstoß in einem ansonsten professionell geführten Restaurant vorgelegen habe, das Auftauchen von Mäusen nie gänzlich verhindert werden könne, der Verstoß endgültig beseitigt gewesen sei und zum Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung bereits über einen Monat zurück gelegen habe.
Dieses Vorbringen setzt der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das unter Verweis auf das dokumentiere Ausmaß des Schädlingsbefalls (vgl. Kontrollbericht vom 24. November 2025: insbesondere Schadnagerkot unter den Arbeitstischen in der ganzen Küche verteilt, massive Verunreinigung des Gastraums mit Mäusekot, Kontrollbericht über die Nachkontrolle am 25. November 2025: eine Maus lief in der Küche unter den Gerätschaften entlang) sowie die potentiell bestehenden Gesundheitsgefahren für Verbraucher von einem nicht nur unerheblichen Verstoß ausgegangen ist (Beschlussabdruck, S. 3 ff., 7), nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere kann im Gegensatz zu der zweiten Alternative des § 40 Abs. 1a Satz Nr. 3 LFGB, die wiederholte - also mehrfache - Verstöße voraussetzt, bei Erreichen der Erheblichkeitsschwelle ein einzelner Verstoß die hier vom Verwaltungsgericht bejahten ersten Alternative verwirklichen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 54 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 - 9 B 1097/22 -, juris, Rn. 22.
Unabhängig davon, dass gänzlich unsubstantiiert bleibt, dass das Auftauchen von Mäusen nie gänzlich verhindert werden könne, spricht dieser Vortrag schon deshalb nicht gegen eine fehlende Erheblichkeit, weil - wie den Kontrollberichten zu entnehmen ist - im Restaurant der Antragstellerin offensichtlich überhaupt keine wirksamen Schädlingsbekämpfungsmechanismen vorhanden waren (vgl. dazu auch unter 3.).
Den Einwand der Antragstellerin, sie habe die Mängel umgehend beseitigt, führt nicht dazu, dass es an einem Verstoß von nicht nur unerheblichem Ausmaß im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB fehlt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin habe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen, weil der angekündigte Veröffentlichungstext einen Hinweis auf die vorliegende Schädlingsfreiheitsbescheinigung sowie die erfolgte Reinigung und Desinfektion enthalte. Zudem hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018,
- 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 38,
ausgeführt, mit Blick auf die generalpräventive Funktion der Informationspflicht des § 40 Abs. 1a LFGB stehe eine Mängelbeseitigung der Veröffentlichung nicht entgegen (Beschlussabdruck, S. 10). Hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht.
Die Rüge, der Verstoß habe zum Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung bereits über einen Monat zurückgelegen, berührt nicht das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes von nicht nur unerheblichem Ausmaß, sondern betrifft die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung (dazu unter 4.).
3. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass jedenfalls die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten sei.
Die Antragstellerin kann nicht erfolgreich geltend machen, dass den Verantwortlichen im Restaurant oder dem Geschäftsführer kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sei, weil die stellvertretenden Restaurantleiterin bereits am Abend des 23. November 2025 von Mitarbeitern über gesichtete Mäuse informiert worden sei, woraufhin noch am selben Abend eine gründliche Reinigung des Restaurants veranlasst worden sei. Es sei geplant gewesen, einen Kammerjäger zu kontaktieren, um die Situation fachgerecht überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen durchführen zu lassen. Noch bevor diese Kontaktaufnahme erfolgen konnte, sei der Kontrolleur der Antragsgegnerin erschienen.
Mit diesem Vorbringen stellt die Antragstellerin weder in Frage, dass die massiven Verunreinigungen bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfaltspflichten bereits im Vorfeld hätten erkannt werden können, noch dass trotz Kenntnis des Befalls lediglich eine unzureichende Grundreinigung durchgeführt und der Betrieb für Verbraucher gleichwohl am 24. November 2025 wieder geöffnet wurde. Die Antragsgegnerin hat ihrer Sanktionsprognose (Bl. 23 f. BA001) insoweit in nicht zu beanstandender Weise zu Grunde gelegt, dass im Bezug auf die Verhinderung und Bekämpfung eines Schädlingsbefalls Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II VO (EG) 852/2004 den Lebensmittelunternehmen als vorsorgliche Maßnahmen auferlegt, die Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass eine gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen und insbesondere Schädlingsbekämpfung, gewährleistet ist (Anhang II Kap. 1 Nr. 2c), und, dass geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen sind (Anhang II Kap. IX Nr. 4). Dass diese Vorgaben zur Erfüllung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Restaurant der Antragstellerin umgesetzt waren, zeigt die Antragstellerin mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der stellvertretenden Restaurantleiterin und auch sonst nicht auf. Insbesondere geeignete Verfahren zur Schädlingsbekämpfung waren nicht vorhanden. Entsprechende Maßnahmen mussten im Verlauf eines Gesprächs mit dem Restaurantmanager als Reaktion auf die (Eskalation der) Situation - durch eine entsprechende Internetrezension - erst noch erarbeitet werden. Dass allein die „gründliche Reinigung“ des Betriebs nach der Sichtung von Schadnagern kein geeignetes Verfahren zu deren Beseitigung darstellte, liegt auf der Hand, zumal diese nach den Feststellungen des Mitarbeiters der Antragsgegnerin - entgegen der von der stellvertretenden Restaurantleiterin angenommenen Gründlichkeit - noch nicht einmal geeignet war, sämtlichen Mäusekot zu beseitigen.
Vgl. zur Vorwerfbarkeit auch einer unzureichenden Reinigung OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 - 9 B 1097/22 -, juris, Rn. 32.
Die von der Antragstellerin angeführten „mildernden Umstände“ (nur einmaliger Verstoß und Auftreten von Mäusen sei nie ganz zu verhindern) stellen mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum (erheblichen) Ausmaß in mehreren betroffenen Bereichen und der Schwere der Verstöße durch potentielle Gesundheitsgefahren sowie angesichts der seitens der Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen verhängten Bußgelder die Prognose der Bußgeldhöhe nicht in Frage
4. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Veröffentlichung könne noch unverzüglich erfolgen (Beschlussabdruck, S. 11 f.), greift nicht. Bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit ist den zuständigen Behörden eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzugestehen. Gerade auch mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des betroffenen Unternehmens muss die Behörde Gelegenheit erhalten, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Veröffentlichung mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris, Rn. 29.
Ausgehend davon, dass die Kontrolle am 24. November 2025 und die Nachkontrollen am 25. und 26. November 2025 stattfanden, erfolgte die Anhörung schon am 22. Dezember 2025, mithin nicht mal einen Monat nach den Kontrollen. Die Verlängerung der Anhörungsfrist bis zum 12. Januar 2026 erfolgte auf Bitten der Antragstellerin. Dass die Antragsgegnerin damit den ihr zustehenden Zeitraum zur sorgfältigen Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen und der Fassung des Veröffentlichungstextes überschritten haben könnte, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Im Übrigen liegt der Verstoß mit etwa vier Monaten auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht derart weit zurück, dass eine Information darüber für die Verbraucher keinen bzw. nur noch einen sehr geringen objektiven Wert haben würde.
5. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt schließlich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, S. 9) der Veröffentlichungstext zu beanstanden ist. Weshalb - wie die Antragstellerin meint - durch die Aufzählung der Räumlichkeiten, in denen Mäusekot vorgefunden wurde, und der anschließenden Aufzählung der im Betrieb vorgefundenen Lebensmittel bei einem durchschnittlichen Verbraucher der (unzutreffende) Eindruck entstehen sollte, dass alle genannten Lebensmittel tatsächlich kontaminiert waren, erschließt sich nicht. Der Wortlaut der beabsichtigten Veröffentlichung legt eine tatsächliche Kontamination der Lebensmittel weder ausdrücklich noch sinngemäß nahe. Eine Fehlerhaftigkeit des Veröffentlichungstextes ergibt sich auch nicht durch den Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2024,
- 14 ME 131/23 -, juris, insb. Rn. 38,
wonach bei Hygieneverstößen ein genereller Hinweis auf alle im betroffenen Betrieb hergestellten, verarbeiteten, zubereiteten oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse nur dann zulässig ist, wenn sich der Mangel auf sämtliche von der Sammelbezeichnung erfassten Erzeugnisse ausgewirkt haben kann. Die von der Antragsgegnerin vorgesehene Veröffentlichung bezieht sich dagegen von vornherein nur auf die in den betroffenen Räumlichkeiten offen aufgefundenen bzw. verzehrten Lebensmittel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB streitgegenständlich ist, einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro fest. Da der Entscheidung angesichts der bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin keine nur vorläufige Regelungswirkung zukommt, ist eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2025 - 13 B 957/25 -, juris, vom 25. Juli 2025 - 13 B 332/25 - (n. v.), vom 15. Januar 2019 - 13 B 1587/18 -, juris, Rn. 47 und vom 14. März 2019 - 13 B 67/19 -, juris, Rn. 33; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 73.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).