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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 864/19·26.08.2019

Beschwerde gegen Kennzeichnungspflicht für frisches Geflügelfleisch zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittel-/AgrarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Anordnung, frisches Geflügelfleisch in Fertigverpackungen mit Packungspreis und Preis je Gewichtseinheit zu kennzeichnen. Streitgegenstand war insbesondere, ob Hähncheninnenbrustfilets unter die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 fallen. Der Senat wies die Beschwerde zurück: die Durchführungsverordnung erfasst Geflügelfleisch allgemein, Begriffsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 sind heranziehbar, und die vorübergehende Etikettierung ist verhältnismäßig und zumutbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 1 einer Durchführungsverordnung enthält nicht notwendigerweise eine abschließende Beschränkung ihres Anwendungsbereichs; Legaldefinitionen in Art. 1 können sich auf die dort genannten Untergruppen beschränken, ohne andere Anwendungsfälle auszuschließen.

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Fehlende oder ergänzende Begriffsbestimmungen der zugrundeliegenden Verordnung (VO (EU) 1308/2013) sind heranzuziehen, soweit die Durchführungsverordnung selbst keine abschließende Definition bietet; die Begriffe können kumulativ und ergänzend gelten.

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn die angefochtene Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist und die Interessenabwägung keine überwiegenden Nachteile der Antragstellerin ergibt.

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Vorübergehende zusätzliche Etikettierungspflichten sind nicht unverhältnismäßig, wenn sie die Verbraucherinformation sicherstellen und die Antragstellerin nicht substantiiert darlegt, dass dadurch gravierende wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Verordnung (EG) Nr. 543/2008§ Verordnung (EG) Nr. 1234/2007§ Verordnung (EU) Nr. 1308/2013§ Verordnung (EWG) Nr. 922/72§ Verordnung (EWG) Nr. 234/79

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1044/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der

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aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in Ziffer 1 des Änderungsbescheids des Antragsgegners vom 6. Mai 2019 enthaltene Anordnung, frisches Geflügelfleisch in Fertigverpackungen, das in ihren Filialen für den Verkauf oder die Abgabe an Endverbraucher vorgesehen ist, mit dem Packungspreis und dem Preis je Gewichtseinheit zu versehen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die auf § 8 Abs. 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gestützte Regelung erweise sich als voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere seien die von der Antragstellerin vermarkteten Hähncheninnenbrustfilets „Geflügelfleisch“ i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Buchst. b) VO (EG) Nr. 543/2008.

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Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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1. Mit der Auffassung, Art. 5 Abs. 4 Buchst. b) VO (EG) 543/2008 gelte für Hähncheninnenbrustfilets nicht, weil der Anwendungsbereich dieser Verordnung durch die in deren Art. 1 enthaltenen Definitionen bestimmt werde, unter die Hähncheninnenbrustfilets nicht fielen, dringt die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht durch.

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a) Dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 auf die in ihrem Art. 1 definierten Erzeugnisse beschränkt wäre, folgt nicht, wie die Antragstellerin meint, bereits aus der zentralen Stellung des ersten Artikels. Diese rein systematische Erwägung kann eine solche Auslegung nicht stützen. Der zunächst maßgebliche Wortlaut der Regelung, wonach für Erzeugnisse gemäß Art. 121 Buchst. e) Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 – der nach deren Aufhebung gemäß Art. 230 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anhang XIV VO (EU) 1308/2013 in Art. 75 Abs. 3 VO (EU) 1308/2013 aufgegangen ist –, nämlich Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Fettleber, die dortigen Definitionen gelten, gibt sie nicht her. Er spricht vielmehr dafür, dass die Vorschrift allein Legaldefinitionen für die genannten Produktuntergruppen enthält.

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b) Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 auf die in Art. 1 genannten Erzeugnisse folgt auch nicht aus dem 4. Erwägungsgrund. Dieser lässt im Gegenteil auf eine Anwendung auf „Geflügelfleisch“ im Allgemeinen schließen.

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Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wurde unter anderem zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen. Nach deren Aufhebung dient sie der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (vgl. Art. 230 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anhang XIV VO (EU) 1308/2013). Diese Zweckbestimmung kommt im ersten Satz des 4. Erwägungsgrunds der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 zum Ausdruck. Darin nimmt der Verordnungsgeber eingangs auf die „Geflügelfleisch“ betreffenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Bezug. Zu deren Durchführung seien gewisse Vorschriften erforderlich, nämlich „vor allem“ hinsichtlich „des Verzeichnisses der von dieser Verordnung erfassten Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Schlachtnebenprodukte“ sowie der weiteren im Einzelnen genannten Regelungen. Die Bezugnahme auf „Geflügelfleisch“ im Allgemeinen spricht gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf bestimmte Unterbegriffe. Vielmehr wird damit auf die Begriffsbestimmung „Geflügelfleisch“ in Art. 116 i.V.m. Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nr. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007 bzw. nach Art. 230 Abs. 2 i.V.m. Anhang XIV VO (EU) 1308/2013 in Art. 78 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Anhang VII Teil V VO (EU) 1308/2013 verwiesen. Auch aus der Formulierung „vor allem“ ergibt sich, dass die einer Durchführungsvorschrift bedürfenden Regelungen im Folgenden gerade nicht abschließend aufgeführt werden. Der Verweis auf die „von dieser Verordnung erfassten Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Schlachtnebenprodukte“ verdeutlicht – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht, dass allein diese Produkte von der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 erfasst werden. Er ist in dieser Hinsicht unergiebig, denn der Verweis auf „diese Verordnung“ bezieht sich grammatikalisch schon gar nicht auf die Durchführungsverordnung, sondern im Satzgefüge eindeutig auf die eingangs genannte Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die unter anderem Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Schlachtnebenprodukte erfasst.

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c) Das Argument der Antragstellerin, die Befugnis zum Erlass von Durchführungsvorschriften für die Vermarktung von Geflügelfleisch sei (allein) in Art. 121 Buchst. e) Ziffer ii VO (EG) 1234/2007 verankert gewesen, auf den Art. 1 VO (EG) 543/2008 Bezug nehme, sodass die Verordnung auch deswegen nur für die dort genannten Erzeugnisse gelten könne, geht fehl. Denn die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist ausdrücklich auf Art. 121 Buchst. e) VO (EG) 1234/2007 insgesamt gestützt gewesen. Von dieser Ermächtigung sind neben der von Ziffer ii erfassten Liste der Geflügelschlachtkörper, der Teile der Geflügelschlachtkörper und der Schlachtnebenprodukte auch die in den Ziffern i sowie iii bis vii genannten Regelungsbereiche erfasst, darunter in Ziffer iv auch Bestimmungen zur Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmtem Geflügelfleisch im Allgemeinen. Entsprechendes gilt nach Art. 230 Abs. 2 i.V.m. Anhang XVI VO (EU) 1308/2013 für Art. 75 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EU) 1308/2013.

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d) Die in Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Anhang VII Teil V VO (EU) 1308/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen „Geflügelfleisch“ bzw. „frisches Geflügelfleisch“ werden auch nicht, wie die Antragstellerin meint, nach dem Spezialitätsgrundsatz von den in Art. 1 VO (EG) 543/2008 enthaltenen Definitionen verdrängt mit der Folge, dass „Geflügelfleisch“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 543/2008 im Allgemeinen bzw. „frisches Geflügelfleisch“ i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Buchst. b) VO (EG) 543/2008 im Besonderen nur die in Art. 1 VO (EG) 543/2008 definierten Geflügelschlachtkörper, Geflügelteilstücke und Fettlebererzeugnisse wären. Daraus, dass die Begriffsbestimmungen des Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Anhang VII Teil V VO (EU) 1308/2013 „gegebenenfalls“ „zusätzlich“ zu den geltenden Vermarkungsnormen Anwendung finden sollen, kann die Antragstellerin für sich nichts herleiten. Mangels einer Begriffsbestimmung für „Geflügelfleisch“ in der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist insoweit der Anwendungsfall gegeben. Auch sind die Definitionen in Art. 1 VO (EG) 543/2008 nicht „spezieller“ als die in Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Anhang VII Teil V VO (EU) 1308/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen, sondern ergänzen diese, da Anhang VII Teil V VO (EU) 1308/2013 keine Definition der Unterkategorien „Schlachtkörper“, „Geflügelteilstück“ und „Fettleber (Stopfleber)“ enthält. Für ein in dieser Weise kumulatives Verhältnis spricht auch die Formulierung „zusätzlich“. Nicht anderes bedeutete auch die von der Antragstellerin angeführte, in der Vorgängerregelung Art. 116 i.V.m. Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nr. 1 VO (EG) 1234/2007 enthaltene Formulierung, die Begriffsbestimmungen gälten unbeschadet „weiterer“ von der Kommission festzulegender Begriffsbestimmungen.

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e) Knüpft die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 danach mit den Begriffen „Geflügelfleisch“ im Allgemeinen bzw. „frisches Geflügelfleisch“ in Art. 5 Abs. 4 Buchst. b) VO (EG) 543/2008 im Besonderen (nunmehr) an die in Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Anhang VII Teil V VO (EU) 1308/2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen an, sind davon auch die von der Antragstellerin vermarkteten Hähncheninnenbrustfilets erfasst. Dass es sich nicht um „Brustfilets“ im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Buchst. k) VO (EG) 543/2008 handelt, ist unerheblich.

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2. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache angestellte Interessenabwägung verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die vorübergehende zusätzliche Etikettierung ist für die Antragstellerin nicht mit einem wirtschaftlichen Aufwand verbunden, der zum Zweck der Kennzeichnungspflicht nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. b) VO (EG) 543/2008, durch Anbringung der Preisangabe nicht (allein) auf dem Regal, sondern auf der jeweiligen Verpackung eine in jedem Fall ausreichende und unmissverständliche Verbraucherinformation zu gewährleisten,

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vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 – C-134/15 –, juris, Rn. 36 und 38 f.,

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außer Verhältnis steht. Der von der Antragstellerin befürchteten kostspieligen Umstellung der Arbeitsabläufe bei ihren Zulieferern bedarf es nicht. Wie der Antragsgegner ausgeführt hat, kann die zusätzliche Etikettierung wie eine herkömmliche Preisauszeichnung unmittelbar in den Filialen vorgenommen werden. Dass die vorübergehende Hinnahme des damit einhergehende Mehraufwands bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache mit gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan und drängt sich auch losgelöst davon nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.