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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 850/13·11.09.2013

Beschwerde gegen Nichtanerkennung georgischen Diploms nach Lissabon-Konvention zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAnerkennung ausländischer BildungsabschlüsseAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Nichtanerkennung seines in Georgien erworbenen Diploms als gleichwertig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Behördenentscheidung, weil Hochschule und Studiengang nicht institutionell bzw. studiengangbezogen akkreditiert sind. Nach der Lissabon-Konvention fehlt daher eine "Hochschulqualifikation". Fehlt diese, ist eine Prüfung auf wesentliche Unterschiede entbehrlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanerkennung des georgischen Diploms als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. VI.1 der Lissabon-Konvention setzt für die Anerkennung einer ausländischen Qualifikation voraus, dass es sich um eine im Sinne der Konvention vorhandene "Hochschulqualifikation" handelt, die auf einem von der zuständigen Behörde als Teil des Hochschulsystems anerkannten Hochschulprogramm beruht.

2

Eine bloße staatliche Anerkennung eines Diploms im Herkunftsstaat genügt nicht zur Erfüllung der Anforderungen der Lissabon-Konvention, wenn die ausstellende Hochschule oder der Studiengang nicht institutionell oder studiengangbezogen akkreditiert ist.

3

Fehlt es an einer Hochschulqualifikation im Sinne der Lissabon-Konvention, kommt eine weitergehende Prüfung auf nachgewiesene wesentliche Unterschiede (§ Art. VI.1) nicht in Betracht.

4

Zeitlich oder zweckgebunden begrenzte nationale Anerkennungen (z. B. zum Schutz des Vertrauens bereits immatrikulierter Studierender) begründen nicht automatisch, dass das zugrundeliegende Studienprogramm als anerkanntes Hochschulprogramm im Sinne der Lissabon-Konvention zu qualifizieren ist.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 330/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller, der im Geltungsbereich des HRG ein Studium nicht abgeschlossen habe, habe nicht glaubhaft gemacht, über einen Abschluss in einem im Sinne des § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Antragstellerin (PO) als gleichwertig anerkannten Studium zu verfügen. Der an der georgischen Universität Niko Nikoladze absolvierte Studiengang sei von der ZAB nicht als gleichwertig anerkannt worden. Die Hochschule sei in Georgien weder institutionell noch studiengangbezogen akkreditiert, sodass der Antragsteller bereits kein Studium an einer „Hochschule“ absolviert habe. Soweit die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung des dem Antragsteller verliehenen Diploms als „gleichwertig" im Sinne des § 3 Abs. 1 PO an die Vorgaben des Art. VI.1 des von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten sowie auch in Georgien geltenden Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBI II 2007, S. 712 - im Folgenden: Lissabon-Konvention -) gebunden sei, ergebe sich nichts anderes. Die Antragsgegnerin müsse das vom Antragsteller vorgelegte Diplom nicht schon deshalb als gleichwertigen Abschluss anerkennen, weil es nach der Auskunft des georgischen „Nationalzentrums für Bildungsakademie" trotz fehlender Akkreditierung der Hochschule und des Studiengangs nach internen georgischen Regelungen als akkreditiert gelte.

3

Dem hält die Beschwerde entgegen, die Lissabon-Konvention enthalte keinen Vorbehalt dahingehend, dass die Nichtanerkennung der Hochschule trotz Anerkennung des dort erworbenen Hochschulabschlusses dazu berechtigte, diesen Abschluss in einem anderen Vertragsstaat nicht anzuerkennen. Entscheidend sei allein, dass der Abschluss selbst in Georgien anerkannt sei, so dass sich allenfalls die - hier zu bejahende - Frage nach der inhaltlichen Gleichwertigkeit stelle.

4

Dem ist nicht zu folgen. In Art. VI.1 der Lissabon-Konvention heißt es:

5

"Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann."

6

Die Regelung stellt für die Anerkennung von Hochschulqualifikationen auf den in Art. I definierten Begriff der verliehenen "Hochschulqualifikationen" ab. Eine „Hochschulqualifikation" ist jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulprogramms bescheinigt. Ein „Hochschulprogramm" im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. I der Lissabon-Konvention ist ein Studienabschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt ist und mit dessen Abschluss der Student eine Hochschulqualifikation erlangt. Dementsprechend genügt für die Anerkennung jedenfalls nicht die bloße staatliche Anerkennung des von einer privaten Bildungseinrichtung verliehenen Diploms, die keine Rückschlüsse auf den Wert der Lehre und des Studiums erlaubt. Dass mit der nach georgischem Recht erfolgten Anerkennung des Diploms zugleich die erfolgreiche Teilnahme des Antragstellers an einem von den zuständigen georgischen Behörden anerkannten Studienabschnitt im Sinne der Lissabon-Konvention bescheinigt werden soll, ist schon wegen der versagten Akkreditierung des Studiengangs und der Hochschule nicht anzunehmen. Dies gilt auch deshalb, weil die Anerkennung ausweislich des Schreibens des georgischen Nationalzentrums für Bildungsakkreditierung vom 30. Juni 2008 auf Diplome beschränkt ist, die in den Jahren 2007/2008 und 2008/2009 erworben wurden, mithin - wohl aus Gründen des Vertrauensschutzes  - lediglich zugunsten von Studenten erfolgte, die während des laufenden Akkreditierungsverfahrens bereits studierten.

7

Fehlt es bereits an einer Hochschulqualifikation im Sinne der Lissabon-Konvention, kommt es auf die Frage, ob eine Anerkennung des in Georgien erworbenen Diploms wegen nachgewiesener wesentlicher Unterschiede im Sinne des Art. VI.1 ausscheidet, nicht an.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.