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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2280/17·17.07.2018

Zulassungsantrag zur Berufung im Approbationsverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtHeilberufsrechtApprobationsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg, das die Neubescheidung seines Antrags auf Approbation nach Kenntnisprüfung anordnete. Streitpunkt war die Anerkennung eines in Georgien erworbenen Ausbildungsnachweises trotz fehlender Akkreditierung. Das OVG NRW verweigert die Zulassung (§124 VwGO), bestätigt die Prüfung nach dem Recht des Ausstellungsstaates (§3 BÄO) und stellt klar, dass fehlende Akkreditierung den Abschluss nicht automatisch ausschließt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO abgelehnt; Beklagter trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein in einem Drittstaat ausgestellter Ausbildungsnachweis als ärztliche Ausbildung anzusehen ist, ist das Recht des ausstellenden Staates maßgeblich.

2

§ 3 Abs. 3 BÄO verlangt für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten einen Nachweis, dass nach dem Recht des Ausstellungsstaates die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde; die Gleichwertigkeit ist anhand der in § 3 BÄO genannten Kriterien zu beurteilen.

3

Die fehlende Akkreditierung eines Studiengangs oder die private Trägerschaft einer Hochschule im Drittstaat steht einer Qualifikation als nach dem dortigen Recht abgeschlossene ärztliche Ausbildung nicht von vornherein entgegen.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen der dort genannten Zulassungsgründe (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung) voraus; bloße Vorbringensabweichungen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 3 BÄO§ 3 Abs. 1 BÄO§ 3 Abs. 1a Satz 3 BÄO§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2167/16

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. August 2017 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 37.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein in einem Drittstaat ausgestellter Ausbildungsausweis als Arzt vorliegt, nach dem Recht des Drittstaates zu beurteilen ist.

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Dies folgt ohne Weiteres bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 BÄO. Danach ist Antragstellern, die keine ärztliche Ausbildung im Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 BÄO absolviert haben, aber über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Die Regelung erfordert, dass der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegt, in welchem der ausstellende Staat bescheinigt, dass der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften die ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat. Insoweit entspricht § 3 Abs. 3 BÄO den Regelungen in § 3 Abs. 1 BÄO, in dem u.a. Europäische Berufsausweise und Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug genommen werden. Ob in den dort benannten Staaten eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde, lässt sich naturgemäß ebenfalls nur von den dort zuständigen Stellen (vgl. auch § 3 Abs. 1a Satz 3 BÄO) nach dem dort geltenden Recht beurteilen.

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Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist damit über die Frage, ob die Klägerin über ein ausreichend qualifiziertes Studium verfügt und ihr Ausbildungsstand gleichwertig ist, noch nichts gesagt. Ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu bejahen ist, beurteilt sich nach den in § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 BÄO benannten Kriterien.

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b) Dass die Klägerin über eine nach georgischem Recht abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Beklagte meint zwar, die Klägerin könne bereits kein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, weil ihr Studiengang nicht akkreditiert gewesen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht aber ausgeführt, den Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung könne die Klägerin gleichwohl führen. Nach der ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bestehe die ärztliche Ausbildung in Georgien seit dem Jahr 2000 in einem sechsjährigen Studium und einer anschließenden Weiterbildung in der „Residentura“ (Residentur) für eine Dauer von ein bis fünf Jahren je nach Fachrichtung. Erst danach könne die Zulassung zur staatlichen Zertifizierungsprüfung erfolgen. Das staatliche Zertifikat erlaube die selbstständige ärztliche Tätigkeit. Die Klägerin habe das von ihr 2001 nach einem sechsjährigen Medizinstudium am Medizinischen Institut L.        erworbene Diplom Nr. 0001… vorgelegt. Dieses Medizinstudium sei nach georgischem Recht anerkannt worden, obwohl es an einer privaten (aber staatlich lizenzierten) Hochschule absolviert worden und der entsprechende Studiengang offenbar ursprünglich nicht akkreditiert gewesen sei, sondern nach georgischem Recht lediglich als akkreditiert gelte. Die Klägerin habe außerdem das Staatszertifikat Nr. 006… vom 30. Dezember 2005 für die Fachrichtung Allgemeinmedizin sowie zusätzlich das Staatszertifikat Nr. 000… für die Fachrichtung Kardiologie vorgelegt. Damit erfülle sie die o.g. Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit als Ärztin in Georgien. Dies werde der Klägerin zusätzlich in der vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheitsschutz und Soziales vom 19. Januar 2016 bescheinigt. Auch nach der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 18. März 2014 habe die Klägerin eine nach georgischem Recht abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf belegt.

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Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in der gebotenen Weise auseinander. Mit ihm wird nicht aufgezeigt, dass die Klägerin auf Grund ihres Hochschulstudiums in Georgien nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt wäre. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats vom 12. September 2013 - 13 B 850/13 - Bezug nimmt, verhilft dies dem Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht zum Erfolg, weil Gegenstand des dortigen Verfahrens die Zulassung zu einem Masterstudium war und deshalb - anders als hier - zu klären war, ob eine nach Maßgabe der Lissabon-Konvention anzuerkennende Hochschulqualifikation vorlag. Aus dem vom Beklagten angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. November 2016 - 7 A 58/16 - ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Auch im dortigen Fall, in welchem die Erteilung einer Berufserlaubnis in Rede stand, ist das Verwaltungsgericht vom Vorhandensein einer in Georgien abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ausgegangen (Bl. 9 UA).

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2. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage,

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ob ein in einem Drittstaat erworbener Ausbildungsabschluss als Arzt in dem dargestellten Sinne ohne weiteres auch dann anzuerkennen ist, wenn weder das Ausführungsinstitut selbst noch der jeweilige Ausbildungsgang einer Zertifizierung unterlegen war,

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stellt sich hier nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Klägerin den Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung führen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht trotz fehlender Zertifizierung bzw. Akkreditierung des Studiengangs bejaht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Gegenstand des Zulassungsantrags ist allein die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Approbation als Ärztin nach erfolgter Kenntnisprüfung. Hierfür hält der Senat einen Streitwert in Höhe von 37.500 Euro, mithin die Hälfte des für die Erteilung einer Approbation anzusetzenden Streitwertes in Höhe von 65.000 Euro für angemessen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).