Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80b Abs. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen wurde und das erstinstanzliche Urteil damit rechtskräftig geworden ist. Das Gericht betont, dass § 80b Abs. 2 VwGO eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis vorsieht und die Entscheidung in der Regel nach den Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags zu orientieren ist. Die Kostenentscheidung wurde dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO abgewiesen, da Zulassungsantrag zur Berufung zurückgewiesen und Urteil rechtskräftig geworden ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann auch nachträglich beantragt und nachträglich angeordnet werden.
Bei der Entscheidung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist kein umfassender Abwägungsmaßstab wie bei § 80 Abs. 5 VwGO vorzusehen; die Prüfung ist eingeschränkt und an dem gesetzgeberischen Ziel der Verhinderung missbräuchlicher Suspensiveffekte auszurichten.
Die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel an Ausgang und Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung zu orientieren.
Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und dadurch das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, spricht das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts gegen die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 7975/98
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 3 K 7975/98 VG Düsseldorf anzuordnen, wird auf seine Kosten abgelehnt.
Gründe
Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der im Tenor genannten Klage anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Zwar folgt dies nicht schon daraus, dass die für das Ende der aufschiebenden Wirkung der Klage maßgebende Dreimonatsfrist nach § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, die am Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu orientieren ist,
vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 1 B 422/99 -, NVwZ 2000, 942; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 M 132/98 -, NVwZ-RR 1999, 591; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. November 1998 - 7 B 12224/98 -, NVwZ 1999, 896; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2000, § 80b RdNrn. 21 ff.,
inzwischen am 17. April 2001 abgelaufen ist. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann sowohl nachträglich beantragt (hier hat der Antragsteller den Antrag vor dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt) als auch nachträglich angeordnet werden.
Vgl. OVG Bremen, a.a.O.
Der Antrag, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, ist aber deshalb abzulehnen, weil der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2000 - 3 K 7975/98 - mit Beschluss vom heutigen Tage (13 A 301/01) abgelehnt worden ist. Eine zeitgleiche Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung, ohne den Beteiligten zunächst den Beschluss im Verfahren 13 A 301/01 zur Kenntnis und dem Antragsteller die Möglichkeit zur Rücknahme des Antrages nach § 80b Abs. 2 VwGO zu geben, ist dabei möglich,
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2000 - 2 A 10559/00 - , 2 B 11542/00 -, insoweit nicht abgedruckt in DÖD 2001, 101,
zumal dem Antragsteller dadurch kostenmäßig keine Nachteile entstehen (s. unten).
Einen Entscheidungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gibt § 80b Abs. 2 VwGO nicht vor. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ihrer Entstehungsgeschichte kann die Bestimmung nach Auffassung des Senats nicht dahin verstanden werden, dass dem Oberverwaltungsgericht - wie bei der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach § 80 Abs. 5 VwGO - eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten geboten ist. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich vielmehr ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Hintergrund für die Vorschrift des § 80b VwGO war die Vorstellung des Gesetzgebers, dass "Klagen gegen belastende Verwaltungsakte zuweilen anhängig gemacht werden, um den Suspensiveffekt auszunutzen" (BT-Drucks. 13/3993, S. 11). Mit dem gesetzlich bestimmten Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach ihrer erstinstanzlichen Abweisung und dem Ablauf der Frist des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO sollte deshalb einer als missbräuchlich angesehenen Ausnutzung des Suspensiveffektes durch Einlegung aussichtsloser Rechtsmittel begegnet werden. Bei der Einführung des § 80b VwGO in seiner jetzigen Fassung ließ sich der Gesetzgeber zudem von der Vorstellung leiten, das Oberverwaltungsgericht könne/werde über die Zulassung der Berufung und über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung "zusammen" entscheiden. Diese erwartete Parallelisierung der Entscheidungen lässt es gerechtfertigt erscheinen, die gerichtliche Entscheidung nach § 80b Abs. 2 VwGO in der Regel am Ausgang oder den Erfolgsaussichten eines Antrages auf Zulassung der Berufung zu orientieren.
Vgl. OVG Bremen, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. November 1998, a.a.O., Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80b RdNr. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80b RdNrn. 13, 15.
Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung im Verfahren 13 A 301/01 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2000 gegen den Kläger rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aufgrunddessen kommt dem gesetzlich vorgesehenen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage nach Ende der in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Dreimonatsfrist, wodurch das öffentliche Interesse an der nunmehrigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts dokumentiert wird, (wieder) vorrangige Bedeutung zu. Da ein Aufschubinteresse des Antragstellers somit rechtlich nicht mehr relevant ist, ist deshalb für eine positive Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren nach § 80b VwGO im Kostenverzeichnis der Anlage I zu § 11 Abs. 1 GKG Gerichtskosten nicht vorgesehen sind.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. September 2000 - 2 B 11542/00 -; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 1999, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Juli 1998 - 2 S 252/98 -, NVwZ- RR 1999, 616.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.