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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 318/11·31.03.2011

Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung (§ 80b VwGO) bei Verpflichtungsklage abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte nach § 80b Abs. 2 VwGO die Fortdauer bzw. vorübergehende Verlängerung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da § 80b VwGO tatbestandlich nur Anfechtungsklagen erfasst und nicht auf Verpflichtungsklagen anzuwenden ist. Zudem kommt die Anordnung nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgten.

Ausgang: Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (unstatthaft wegen Verpflichtungsklage und Verfahrensrechtskraft)

Abstrakte Rechtssätze

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§ 80b VwGO ermöglicht die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nur im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen; auf Verpflichtungsklagen ist die Vorschrift tatbestandlich nicht anwendbar.

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Ein Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO ist unstatthaft, wenn das zugrundeliegende Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

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Die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dient der Sicherung von Rechten während eines noch nicht endgültig entschiedenen Verfahrens und setzt daher einen laufenden, nicht abschließend beschiedenen Rechtsschutzprozess voraus.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts kann sich an dem wirtschaftlichen Interesse der Partei (z. B. erwarteter Gewinn) nach §§ 52, 53 GKG orientieren.

Relevante Normen
§ 80b Abs. 2 VwGO§ 80b VwGO§ 80b Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, sowie der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung bis zum 1. November 2011 fortdauern zu lassen, haben keinen Erfolg.

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Die Anträge sind bereits deshalb unstatthaft, weil sie sich auf eine Verpflichtungsklage beziehen. Von der Regelung des § 80b VwGO - und damit auch von der Möglichkeit der Anordnung der Fortdauer einer aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO - sind aber schon tatbestandlich nur Anfechtungsklagen umfasst. Der Senat hat bereits entschieden, dass für Verpflichtungsklagen, die in arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahren erhoben werden, § 80b VwGO grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden ist,

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vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2006  13 B 1838/05 -, juris; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar (Stand: 20. EL, Mai 2010), § 80b Rn.19.

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Darüberhinaus kommt ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

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Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 80b Rn. 4.

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Mit der Stellung eines Antrags nach § 80b Abs. 2 VwGO kann der Rechtsnachteil ausgeglichen werden, der durch das in § 80b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. VwGO bewirkte Erlöschen der aufschiebenden Wirkung entsteht, solange ein Verfahren noch nicht rechtskräftig abschließend entschieden ist; der Antrag dient der Sicherung von Rechten während eines laufenden Verfahrens. Anschließend ist für eine Anwendbarkeit kein Raum mehr.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 13 B 434/01 - DVBl. 2001, 1227 = NVwZ-RR 2002, 76; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80b Rn. 30a.

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So aber liegt der Fall hier. Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO (mit Haupt- und Hilfsantrag) ist auch deshalb nicht statthaft, weil nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 23. Februar 2011 das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat hat nach den von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. März 2011 gemachten Angaben den zu erwartenden Gewinn der Klägerin mit den noch vorhandenen Packungen des Arzneimittels pauschal mit 20.000,- Euro bewertet.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.