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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1454/21.NE·09.12.2021

Abänderungsantrag gegen Senatsbeschluss wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aufhebung und Neufassung eines Senatsbeschlusses aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Das OVG erklärt den Abänderungsantrag als unzulässig, weil das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren sich auf eine inzwischen außer Kraft getretene Coronaschutzverordnung bezog und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Neuregelungen, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren, können im Abänderungsverfahren nicht geprüft werden. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen zugunsten des Landes.

Ausgang: Abänderungsantrag als unzulässig verworfen, da das Rechtsschutzbedürfnis entfällt und der Verfahrensgegenstand nicht identisch ist; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abänderungsantrag ist grundsätzlich statthaft; die Grundsätze des § 80 Abs. 7 VwGO finden entsprechend auf Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung.

2

Voraussetzung für die Abänderung eines Beschlusses ist die Identität des Verfahrensgegenstands zwischen Ausgangs- und Abänderungsverfahren; fehlt diese, ist das Abänderungsverfahren unzulässig.

3

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine normbezogene einstweilige Anordnung entfällt, wenn die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Rechtsnorm zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist.

4

Im Abänderungsverfahren sind neue oder nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesene Vorschriften nicht zu überprüfen; das Verfahren kann nicht zur Ersetzung eines neuen Normenkontrollantrags dienen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 47 Abs. 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Abänderungsantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der (wörtliche) Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2021 ‑ 13 B 1760/20.NE ‑ aufzuheben und neu zu fassen, ist unzulässig.

3

Der Antrag ist als Abänderungsantrag zwar grundsätzlich statthaft, da die Grundsätze des § 80 Abs. 7 VwGO zur Abänderung einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Entscheidung entsprechend auf Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung finden.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) ‑, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2017 ‑ 15 NE 17.1221 ‑, Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 47 Rn. 186.

5

Für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2021 fehlt es dem Antragsteller aber am Rechtsschutzbedürfnis. Das der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war darauf gerichtet, in Bezug auf die geltende Coronaschutzverordnung des Landes „die aufgrund der Verfassungen des Bundes und des Landes und des parlamentarischen Rechts des Bundes und des Landes gebotenen Anordnungen zu treffen“. Die im damaligen Zeitpunkt der Senatsentscheidung geltende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung zum 15. Februar 2021 (GV. NRW. S. 151) geänderten Fassung ist indes zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Im Hinblick auf diese besteht daher kein Bedürfnis mehr für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung. Allein dass auch die derzeit geltende Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246b), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252ab), Regelungen insbesondere zu einer Maskenpflicht in bestimmten sozialen Situationen enthält, ist unerheblich. Diese Vorschriften waren nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens, sodass hierüber im Abänderungsverfahren nicht entschieden werden kann.

6

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 587, zur Identität des Verfahrensgegenstandes im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 7 VwGO.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).