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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 447/25.NE·10.06.2025

Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wegen Artenschutz abgelehnt

Öffentliches RechtPlanungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aufhebung des Senatsbeschlusses und die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 112 bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren. Das OVG NRW hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Es fehlten veränderte oder im ursprünglichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Sichtungen und pauschale Vorträge zur Amphibienbesiedlung wurden als nicht substantiiert verworfen.

Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wegen angeblicher Artenschutzmängel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Grundsätze des § 80 Abs. 7 VwGO finden nach Sinn und Zweck auch auf die Abänderung von Beschlüssen nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung.

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Ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt das Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände voraus, aus denen sich bei der aktuellen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung ergeben müsste.

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Maßgeblich ist zu prüfen, ob die begehrte einstweilige Anordnung geeignet wäre, die vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile zu beseitigen; behauptete Nachhandlungsmaßnahmen rechtfertigen eine Außervollzugsetzung nur, wenn die begehrte Maßnahme dies tatsächlich bewirken kann.

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Bloße Sichtungen, Lichtbilder oder pauschale Hochrechnungen zur Besiedlung eines Gebiets genügen nicht zur Substantiierung eines als primären Landlebensraum behaupteten Schutzguts; das Gericht kann auf sachverständige Bewertungen abstellen und verlangt hinreichende Konkretisierung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 47 Abs. 6 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der bei sachgerechter Auslegung sinngemäß gestellte Antrag,

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den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2025 ‑ 10 B 601/24.NE - aufzuheben und den Bebauungsplan Nr. 112 „A., Teilbereich A“ der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren 10 D 228/24.NE außer Vollzug zu setzen,

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hat keinen Erfolg.

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a. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da die Grundsätze des § 80 Abs. 7 VwGO zur Abänderung einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Entscheidung entsprechend auf Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung finden.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2021 - 13 B 1454/21.NE -, juris Rn. 2, vom 27. November 2003 - 10a B 1241/03.NE -, juris Rn. 2 m. w. N., und vom 20. Juli 1998 - 11a B 993/98.NE-, juris Rn. 9 ff.; vgl. zur Abänderbarkeit von Beschlüs-sen nach § 47 Abs. 6 VwGO im Wege von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 2 ff., und vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 10 ff.

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b. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Liegen solche Umstände vor, ist zu prüfen, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung geboten ist. Es gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie für eine (Erst‑) Entscheidung über einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 VR 4.18 -, juris Rn. 5; siehe auch allgemein zu § 80 Abs. 7 VwGO BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 -, juris Rn. 3.

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Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gebieten.

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aa. Sein Vorbringen, die Antragsgegnerin habe durch Fällmaßnahmen einen weitergehenden Eingriff im Plangebiet vorgenommen, als sie es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargestellt habe, und die Maßnahmen seien „ohne irgendwelche Untersuchungen innerhalb des Planungsraumes“ vorgenommen worden beziehungsweise es hätten zuvor keine Kontrollen oder ein Absammeln von Amphibien im Plangebiet stattgefunden, rechtfertigt von vornherein keine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Dies gilt schon deshalb, weil die mit dem Antrag begehrte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht geeignet wäre, insoweit noch etwas zu Gunsten des Antragstellers zu bewirken.

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bb. Mit dem Vorbringen, die angelegte CEF-Maßnahmenfläche 9 genüge nicht den eigenen Anforderungen der Antragsgegnerin, macht der Antragsteller keine Veränderung von Umständen geltend, die für die rechtliche Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblich waren. In dem Beschluss vom 6. Februar 2025 hat der Senat schon keine den Anforderungen der Artenschutzprüfung entsprechende Realisierung der CEF-Maßnahmen zugrunde gelegt. Überdies hat der Senat ausgeführt, die Einwände gegen die Geeignetheit der von der Antragsgegnerin beabsichtigten beziehungsweise bereits realisierten CEF-Maßnahmen bedürften (im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO) keiner abschließenden Prüfung.

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cc. Auch die Behauptung, es lägen nachträgliche Erkenntnisse vor, die die ursprüngliche Sachlage, namentlich zum Vorliegen eines genutzten Landlebensraums im Plangebiet, nachdrücklich belegten, so dass entgegen der Annahme der Antragsgegnerin das Plangebiet als primärer Landlebensraum von Amphibien anzusehen sei, rechtfertigt die begehrte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht.

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Dass es sich bei dem Plangebiet um „einen von Amphibien genutzten Landlebensraum handelt“, stellt bereits keinen neuen Umstand dar. Die Antragsgegnerin war bereits in der Artenschutzprüfung vom 24. Januar 2024 von einem potenziellen Habitat und seit der weiteren Erhebung durch die Firma J. mbB aus Oktober 2024, die auch der Senat im Beschluss vom 6. Februar 2025 berücksichtigt hatte, davon ausgegangen, dass das Plangebiet sowohl sekundärer Sommerlebensraum mit Nebenbedeutung für bestimmte Amphibienarten oder für die Kreuz- und Wechselkröte als auch potenzielles sekundäres Landhabitat und Durchwanderungshabitat sein könne.

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Die vom Antragsteller mit den eingereichten Lichtbildern am 23. März 2025, 13. April 2025, 16. April 2025, 17. April 2025, 21. April 2025 und 24. April 2025 dokumentierten Sichtungen vereinzelter Kreuzkröten, einer Wechselkröte und eines Laubfrosches vermögen seine Annahme, das Plangebiet sei als primärer Landlebensraum von Amphibien besiedelt, nicht zu tragen. Dem Vorbringen fehlt es an der gebotenen Substantiierung. Der Vortrag in der Antragsschrift, nach - näher umschriebener, aber bloß teilweise - erfolgter Einzäunung des Plangebiets mit Amphibienzäunen könne an der Besiedlung des Plangebiets kein Zweifel bestehen, da nur adulte, überwinterte Tiere aus dem Vorjahr hätten aufgefunden werden können und dies sei wiederholt in den unterschiedlichen Teilen des Landlebensraums, u. a. in der Nähe von geeigneten Versteckmöglichkeiten gelungen, trägt seine Annahme allein nicht. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, es sei auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller an den verschiedenen Tagen im Jahr 2025 zumindest zum Teil dieselben Individuen mehrfach erfasst haben könnte, auch hätten die Gutachter der Antragsgegnerin Einzeltiere im Plangebiet schon zuvor nicht ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die erneut mit Lichtbildern dokumentierten Sichtungen von Amphibien am 11. Mai 2025, 13. Mai 2025, 25. Mai 2025 und am 1. Juni 2025.

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Den erneuten Ausführungen des Gutachters der Antragsgegnerin in dessen Stellungnahme vom 27. März 2025, es handle sich bei dem Plangebiet nicht um einen essentiellen Landlebensraum, sondern um einen eher unbedeutenden Landlebensraum, ist der Antragssteller auch nicht dadurch durchgreifend entgegengetreten, dass er im Schriftsatz vom 5. Juni 2025 unter Bezugnahme auf weitere Schriftsätze vorträgt, es bestehe ein erheblicher „Siedlungserweiterungsdruck“ von verschiedenen Amphibienarten und es könnten keine plausiblen Gründe dafür angeführt werden, warum dies vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Juni 2024 anders gewesen sein soll.

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Die vom Antragsteller auf der Prämisse von „14 Funden im Zeitraum vom 11. Mai 2025 bis zum 1. Juni 2025“ angestellte Hochrechnung, nach der „mindestens noch einige hundert Amphibien“ im Plangebiet vorkommen sollen, liefert nicht nur eine gegriffene Zahl, sondern basiert hinsichtlich des eingesetzten Faktors „Plangebietsgröße“ schon auf der unzutreffenden Annahme, dass das gesamte Plangebiet als gleich geeigneter Landlebensraum für Amphibien angesehen werden könnte.

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dd. Mit seinem übrigen Vorbringen - insbesondere unter pauschaler Bezugnahme auf die teils zu anderen Rechtsfragen abgefassten Schriftsätze des Verfahrens VG Köln 14 L 1112/25 vom 19. Mai 2025 und vom 4. Juni 2025 sowie auf die Antragsbegründung des Hauptsacheverfahrens 10 D 228/24.NE - wendet sich der Antragsteller überwiegend unter Behauptung veränderter Umstände tatsächlich gegen die Richtigkeit der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2025.

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2. Für den von dem Antragsteller angeregten Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen nach § 47 Abs. 6 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog sieht der Senat - auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 28. April 2025 erfolgten Begründung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache 10 D 228/24.NE - keine Veranlassung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).