Masernschutz: Betretungsverbot für Schulbetreuung bei fehlendem Kontraindikationsnachweis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Aussetzung eines Betretungsverbots für schulische Räume im Rahmen nicht schulpflichtiger Betreuung. Streitpunkt war u. a., ob ein Begründungsmangel der Ordnungsverfügung vorlag und ob ärztliche Atteste eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung plausibel nachweisen. Das OVG NRW hielt den ursprünglichen Begründungsmangel für gegeben, sah ihn aber im Beschwerdeverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW als geheilt an. Materiell sei das Betretungsverbot nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG offensichtlich rechtmäßig; die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO falle wegen überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses zulasten der Antragstellerin aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen; Betretungsverbot bleibt vollziehbar.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren im Eilrechtsschutz ist entscheidend, ob sich die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage im Ergebnis als richtig erweist.
Stützt eine Behörde Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 IfSG darauf, dass ein vorgelegtes ärztliches Zeugnis die Kontraindikation nicht plausibel belegt, gehört grundsätzlich eine nachvollziehbare Darlegung dazu, warum der Nachweis den Anforderungen nicht genügt; hiervon kann nur bei evident unsubstantiierten oder offensichtlich ungeeigneten Angaben ausnahmsweise abgesehen werden.
Ein Begründungsmangel eines Verwaltungsakts nach § 39 VwVfG NRW ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW heilbar, sofern der Mangel nicht zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW führt und die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.
Der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation im Sinne von § 20 Abs. 12 IfSG ist nur erbracht, wenn die vorgelegten ärztlichen Unterlagen plausibel sind und ihr Beweiswert nicht erschüttert ist; bloße Risikobewertungen ohne wissenschaftlich tragfähige Grundlage genügen nicht.
Die Ausnahme des § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG schützt schulpflichtige Personen nur hinsichtlich des Betretens zur Erfüllung der Schulpflicht; für nicht schulpflichtige Betreuungsangebote kann ein Betretungsverbot nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1643/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Für den Erfolg der Beschwerde ist nicht maßgeblich, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung über den Streitgegenstand im Ergebnis richtig ist. Die Einbeziehung einer möglichst aktuellen und situationsangepassten Sach- und Rechtslage ist eine notwendige Voraussetzung für eine effektive Beschwerdeentscheidung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 -13 B 1037/23 -, juris, Rn. 56 f., m. w. N.
Daher kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht ausgehend von der Annahme, die Erfolgsaussichten des Antrags seien mit Blick auf den nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW festgestellten Begründungsmangel offen, die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Folgenabwägung zu Recht zu Lasten der Antragstellerin vorgenommen hat.
Denn der erstinstanzliche Beschluss erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Rechtslage im Ergebnis als richtig. Der Antragsgegner hat den ursprünglich vorliegenden Begründungsmangel im Beschwerdeverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt (1). Der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache hat deswegen voraussichtlich keinen Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin untersagt hat, die dem Betrieb der Einrichtung Y. N. dienenden Räumlichkeiten im Rahmen der nicht-schulpflichtigen Betreuung zu betreten, offensichtlich rechtmäßig ist (2). Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt unter Berücksichtigung dessen das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (3).
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angegriffenen, gleichlautenden Ordnungsverfügungen ursprünglich an einem Begründungsmangel litten, trifft zu (a). Diesen hat die Antragsgegnerin allerdings im Beschwerdeverfahren geheilt (b).
a. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind gemäß Satz 2 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Begründungspflicht stellt ein wesentliches Erfordernis jedes rechtsstaatlichen Verfahrens dar; ihr kommt zum einen Befriedungs- und Rechtsschutzfunktion zu, denn sie soll die Beteiligten über die Gründe, die für die Entscheidung der Behörde maßgeblich waren, informieren, um sie zu überzeugen oder aber ihnen die Möglichkeit zu geben, sich über mögliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihre Rechte damit wirksam zu wahren; darüber hinaus kommt der Begründung aber auch eine Kontrollfunktion zu, da sie eine sachgerechte Kontrolle der Verwaltung durch Aufsichtsbehörden, Rechtsbehelfsinstanzen und Gerichte gewährleisten soll.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A 2734/86 -, juris, Rn. 5.
Eine Begründung gemäß § 39 VwVfG NRW muss (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
Stützt sich die Behörde darauf, dass mit einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis der Nachweisvorlagepflicht aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nicht genügt wurde, ist es grundsätzlich geboten zu begründen, warum dieser Nachweis den maßgeblichen Anforderungen nicht genügt. Hiervon mag ausnahmsweise rechtsfehlerfrei abgesehen werden, etwa wenn das Zeugnis schon keine näheren Angaben enthält, um dessen Plausibilität zu überprüfen oder unsubstantiiert ist.
Vgl. z. B. in Fällen fehlender konkreter Angaben zu Impfungen und aufgetretenen Beschwerden bei auf übermäßige Impfreaktionen von Familienangehörigen gestützter Kontraindikation: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 13 B 1448/23 -, juris, Rn. 41.
Gleiches gilt, wenn die Kontraindikation auf Umstände gestützt wird, bei denen es sich schon für den medizinischen Laien aufdrängt, dass sich hieraus keine medizinische Kontraindikation ableiten lässt, z. B. weil es offenkundig erscheint oder weil nach den für jedermann zugänglichen und verständlich formulierten Faktenblättern des Robert Koch-Instituts zum Impfen,
abrufbar unter
https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Informationsmaterialien/Faktenblaetter-zum-Impfen/Kontraindikationen.html,
oder den Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern,
abrufbar unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html,
diese Umstände eine solche ausdrücklich nicht begründen.
Vgl. z. B. für Allergien (wenn es sich nicht um eine schwere Allergie gegen einen Bestandteil des Impfstoffs handelt): OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 69 ff., sowie für eine chronisch rezidivierende Rhinitis: Rn. 73.
In allen anderen Fällen gehört zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen einer Anordnung, die - wie hier das Betretungsverbot - voraussetzt, dass der Betroffene der Nachweisvorlagepflicht nicht genügt hat, die Darlegung, warum ein vorgelegtes Attest nicht plausibel den Schluss auf das Vorliegen einer Kontraindikation zulässt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Gesundheitsamt über Mitarbeiter verfügt, die die medizinische Fachkenntnis besitzen dürften, zu überprüfen, ob die Angaben in einem ärztlichen Zeugnis plausibel den Schluss auf eine medizinische Kontraindikation zulassen. Regelmäßig ist eine solche aber weder beim Adressaten des Bescheids, noch - jedenfalls ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - beim im Streitfall den Bescheid überprüfenden Gericht vorhanden.
Vgl. entsprechend zur Nachweisanforderung: OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2025 - 13 B 729/24 -, juris, Rn. 22 ff.
Danach sind die Ordnungsverfügungen nicht den Anforderungen des § 39 VwVfG NRW entsprechend begründet. Der Senat teilt zwar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es keiner ausdrücklichen Begründung bedarf, warum die von Dr. med. C. in den Bescheinigungen vom 19. April 2023 und 24. April 2024 angeführten Erkrankungen und Allergien von Familienangehörigen keine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung begründen, weil diese Angaben unsubstantiiert sind. Auch hinsichtlich der in den Bescheinigungen angeführten eigenen Allergien der Antragstellerin bedarf es nach den oben aufgezeigten Grundsätzen keiner weitergehenden Begründung, weil es sich nicht um Allergien gegen einen Bestandteil des Impfstoffs handelt. Einer Begründung zu der bereits keine nachprüfbaren Angaben enthaltenden Bescheinigung des Dr. med. C. vom 16. Juli 2021 bedarf es ebenfalls nicht. Es fehlt aber an einer Begründung, warum die Antragstellerin nicht bereits mit der Vorlage der Bescheinigungen von Dr. med. C. vom 24. April 2024 und Dr. med. E. vom 2. Mai 2024 ihre Nachweispflicht für das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation erfüllt hat, soweit darin darauf verwiesen wird, dass die Antragstellerin unter der Erkrankung Lichen sclerosus leidet und bei ihr ein homozygoter Polymorphismus der Catechol-O-Methyltransferase vorliegt.
b. Diesen Begründungsmangel hat die Antragsgegnerin durch ihre diesbezüglichen Erläuterungen in der Beschwerdeerwiderung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Danach ist eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.
Die angegriffenen Bescheide sind nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig. Das Fehlen eines nach den oben genannten Maßgaben notwendigen Begründungselements bedeutet keinen besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW), noch fällt dieser unter einen der in § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 VwVfG NRW ausdrücklich normierten Nichtigkeitsgründe.
In der Beschwerdeerwiderung hat die Antragsgegnerin nunmehr näher ausgeführt, warum weder aus Erkrankung der Antragstellerin an Lichen sclerosus noch aus dem Vorliegen eines homozygoten Polymorphismus der Catechol-O-Methyltransferase auf das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation geschlossen werden kann. Diese Begründung verhält sich - nebst einer detaillierten Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes zu den verschiedenen vorgelegten ärztlichen Attesten und Bescheinigungen - ausdrücklich zu der genannten Erkrankung und der genetischen Disposition. Mit diesen Erläuterungen im Beschwerdeverfahren hat sie den formellen Begründungsmangel geheilt.
2. Unter Berücksichtigung der nachträglich gegebenen Begründungen hat der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg, weil der nunmehr formell rechtmäßige Verwaltungsakt auch offensichtlich materiell rechtmäßig ist.
Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis (über eine Masernimpfung, Masernimmunität oder Kontraindikation gegen eine Masernimpfung) innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Zu diesen Einrichtungen gehören gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG auch Schulen, wobei nach § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden kann, die dem Betrieb einer solchen Einrichtung dienenden Räume zu betreten.
a. Offensichtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 20 Abs. 8 ff. IfSG, die zu einer Nichtanwendung im Eilverfahren führen müssten, bestehen - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht.
Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen für Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte) und Nr. 2 (Kindertagespflege) besuchen: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 -, juris, Rn. 63 ff., sowie, dazu, dass der Senat keine offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der auch mittels Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Nachweispflicht bei Schulkindern hat: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 - 13 B 1281/23 -, juris, Rn. 16 ff.; sowie allgemein zu verschiedenen Regelungen des Masernschutzgesetzes: Beschluss vom 22. Juli 2022 - 13 B 1466/21 -, juris, Rn. 35 ff.
Solche liegen auch nicht hinsichtlich des von der Antragsgegnerin vorliegend herangezogenen § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG vor, der zur Anordnung eines Betretungsverbots hinsichtlich der Schule, in der eine nachweispflichtig gebliebene Person betreut wird (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG), ermächtigt. Bei dem Betretungsverbot handelt es sich um ein milderes - wenn auch möglicherweise nicht gleich effektives - Mittel im Vergleich zur Durchsetzung der Nachweispflicht mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung, welche letztlich darauf hinausläuft, dass die Impfung - vorausgesetzt, es besteht weder eine medizinische Kontraindikation noch eine bereits vorhandene Immunität - durchzuführen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 60 f.
Gegenüber schulpflichtigen Personen ist ein Betretungsverbot zudem mit Blick auf die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG von vornherein nur eingeschränkt möglich, wonach in Abweichung von Satz 4 einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, nicht untersagt werden kann, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten.
Dabei ist diese Ausnahme so zu verstehen, dass nur das Betreten zum Zwecke der Erfüllung der Schulpflicht nicht Gegenstand eines Betretungsverbots sein darf.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Dezember 2024 - 6 A 10355/24.OVG -, juris, Rn. 34.
Im Rahmen von Betreuungsangeboten oder Veranstaltungen, für die die Schulpflicht nicht gilt, dienen die betreffenden Räume bereits nicht dem Betrieb einer Schule im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG.
Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 10. April 2024 - 3 EO 91/24 -, juris, Rn. 22.
Insbesondere aber zeigt die Anknüpfung der Ausnahmeregelung an „schulpflichtige“ Personen, dass diese (allein) auf die Vermeidung einer Kollision mit der Schulpflicht abzielt. Untermauert wird dieses Verständnis auch durch die Genese der Vorschrift. In der nach der ursprünglichen Gesetzesfassung vorgesehenen Formulierung wurde deutlich, dass gegenüber schulpflichtigen Personen auch der Erlass eines Betretungsverbots möglich sein sollte, soweit das Betreten zum Zwecke der Erfüllung der Schulpflicht ausgenommen ist.
Vgl. BT-Drs. Nr. 19/13452, S. 12: „Das Gesundheitsamt kann gegenüber einer Person, die trotz Aufforderung nach den Sätzen 1 und 2 keinen Nachweis vorlegt, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, soweit die Person keiner gesetzlichen Schul- oder Unterbringungsverpflichtung unterliegt.“ (Hervorhebung durch den Senat).
Soweit diese Formulierung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geändert wurde,
vgl. BT-Drs. Nr. 19/15164, S. 24 f., 56,
sollten damit etwaige Missverständlichkeiten u. a. in Bezug auf die erfassten Einrichtungen ausgeräumt werden. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Abänderung der ursprünglichen Formulierung die Möglichkeit ausschließen wollte, Betretungsverbote zu erlassen, soweit die entsprechenden Räume für außerhalb der Schulpflicht geltende Zwecke wie eine Betreuung im Nachmittagsbereich genutzt werden, ist nichts ersichtlich. Von diesem Verständnis geht das Bundesverfassungsgericht ebenfalls aus.
Vgl. die entsprechende Zusammenfassung des Inhalts der Regelung durch das BVerfG mit der Formulierung: „Das Gesundheitsamt kann außerdem gegenüber denjenigen, die trotz Aufforderung keinen Nachweis vorlegen, Betretungsverbote erteilen, soweit sie nicht der Schulpflicht unterliegen“, im Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris, Rn. 10.
b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG liegen vor.
aa. Die Antragsgegnerin hatte den Nachweis nach dem Masernschutzgesetz von den Eltern der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Januar 2024 gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 13 IfSG angefordert. Bei dieser mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung, die in dem Schreiben durch Fettdruck hervorgehoben wird und durch Hinweise auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist ergänzt wird, handelt es sich bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont um einen Verwaltungsakt. Allein der Umstand, dass dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, steht dieser Qualifizierung nicht entgegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 1 A 905/23 -, juris, Rn. 22 f. m. w. N.
bb. Die Antragstellerin ist ihrer Nachweispflicht - hier hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Kontraindikation betreffend die Masernimpfung - mit der Vorlage der im Verwaltungsverfahren eingereichten Atteste und Gutachten nicht nachgekommen. Der Nachweispflicht ist nur dann genügt, wenn der vorgelegte Nachweis plausibel und der Beweiswert nicht erschüttert ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 59.
Eine medizinische Kontraindikation kann weder plausibel auf die Erkrankung der Antragstellerin an Lichen sclerosus (1), noch auf das Vorliegen eines COMT-Polymorphismus gestützt werden (2).
(1) Die Erkrankung der Antragstellerin an Lichen sclerosus ist in dem Bericht des PD Dr. med. J., Chefarzt Päd. Dermatologie und Allergologie am Kinder- und Jugendkrankenhaus G., vom 7. Oktober 2021 ärztlich dokumentiert. Dazu, ob diese eine medizinische Kontraindikation für Impfungen, insbesondere für eine MMR-Impfung begründet, verhält sich dieser Bericht nicht. Hierauf verweist allerdings der die Antragstellerin behandelnde Praktische Arzt Dr. med. C. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 19. April 2023. Er begründet die von ihm angenommene dokumentierte, nachweislich medizinisch dauerhafte Kontraindikation gegen eine Masernimpfung wie folgt:
„Familiäre Belastung mit Allergien, Anaphylaktischen Reaktion mit Schwellungszuständen und Herzrasen, Krebserkrankgen und Autoimmunerkrankungen; Lichen Sclerosus; Allergische Diathese multipler Sensibilisierung (Heuschnupfen, Neurodermitis)“
Ferner erwähnt er diese Erkrankung auch in seinem „ärztlichen Bericht mit gutachterlicher Stellungnahme“ vom 24. April 2024 , indem er erläutert:
„Sie [die Antragstellerin] leidet unter erheblichen allergischen Beschwerden bei allgemeiner allergischer Diathese mit starken Schwellungszuständen des Gesichtes im Sommer bei nachgewiesener extrem hoher Sensibilisierung gegen Lieschgras und hoher bis mittelhoher Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben, sowie geringer bis sehr geringer Allergie gegen Birke und Beifuß. Weiter wurde bei ihr, wegen der starken allergischen Beschwerden und dem Auftreten eines Lichen Sclerosus, einer stark beeinträchtigenden Autoimmunerkrankung bei ihr im Genitalbereich, ein molekulargenetisches Gutachten beauftragt, das einen bei ihr vorliegenden COMT Polymorphismus nachwies. Dies bedeutet, daß bei ihr die Streßhormone 3-4 mal langsamer abgebaut werden als bei Menschen, bei denen dieser Polymorphismus nicht vorliegt. Durch den erhöhten Streßpegel ist B. anfälliger für chronische Erkrankungen.
Diese Anlage spiegelt sich auch wieder in der familiären Belastung mit Allergien aller Art bis hin zu Anaphlaxien z.B. beim Großvater bei Bienengift-Kontakt. Meiner Einschätzung nach würde eine Masern-Mumps-Röteln-Impfung ein zu hohes Risiko bedeuten für eine schwerwiegende Impfreaktion beinhalten.“
Dass diese Ausführungen insoweit nicht plausibel sind, als dass die Erkrankung an Lichen sclerosus eine medizinische Kontraindikation begründet, erläutert die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nunmehr wie folgt:
„Die Diagnose lautet im zu prüfenden Arztbericht Lichen sclerosus anogenitalis. Lichen sclerosus ist eine entzündliche Hauterkrankung, die dazu neigt, Juckreiz zu verursachen und rund um den After und die Genitalien Narben zu hinterlassen. Die Ursache von Lichen sclerosus ist unklar, aber man geht von einer Autoimmunreaktion aus, bei der das Immunsystem körpereigenes Gewebe angreift. Die MMRImpfung (Masern, Mumps, Röteln) ist auch für Menschen mit Lichen sclerosus eine sichere und empfohlene Impfung. Kontraindikationen für die MMR-Impfung sind allgemeiner Natur, wie akutes Fieber oder schwere Immunschwäche. Vielmehr haben Personen mit Autoimmunkrankheiten, chronisch-entzündlichen Erkrankungen bzw. unter immunmodulatorischer Therapie ein erhöhtes Infektionsrisiko, sodass bei jenen die Impfung besonders angezeigt ist und das Risiko eines durch eine Infektion getriggerten Schubes verringern kann. Impfpräventable Infektionen wie die Masernimpfung können bei nicht-geimpften Personen mit Autoimmunkrankheiten oder chronischentzündlichen Erkrankungen Morbidität und Mortalität erhöhen (siehe Anwendungshinweise zu den von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen" für das Impfen von Patienten mit eingeschränktem Immunsystem, abrufbar z.B. unter Impfen bei Immundefizienz | Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz).
„Autoimmunerkrankungen oder chronisch-entzündliche Erkrankungen stellen grundsätzlich keine Kontraindikation für Schutzimpfungen dar. Studien konnten bisher keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Impfung und einer neu aufgetretenen Autoimmunkrankheit bzw. einer chronisch-entzündlichen Erkrankung oder einem Schub einer bereits bestehenden Erkrankung belegen.“
Daher ist auch in dieser Hinsicht die ärztliche Bescheinigung als Nachweis zurückzuweisen.“
Unabhängig davon, ob das Attest und der ärztliche Bericht von Dr. med. C. überhaupt so zu verstehen sind, dass sich eine medizinische Kontraindikation auch isoliert auf die Erkrankung an Lichen sclerosus stützen ließe - er nennt diese Erkrankung jeweils nur zusammen mit weiteren Umständen - zeigt die auf medizinische Fachquellen gestützte Begründung der Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar, dass eine solche Kontraindikation auch nicht plausibel wäre. Zusammenfassend ergibt sich aus ihren Erläuterungen, dass es sich bei der genannten Erkrankungen nach derzeitigen Erkenntnissen um eine Autoimmunreaktion handelt, bei der es zu entzündlichen Hautreaktionen kommt, weil das Immunsystem körpereigenes Gewebe angreift. Ferner hat sie unter Heranziehung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission,
Impfen, bei Immundefizienz, Anwendungshinweise zu den von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen (IV) Impfen bei Autoimmunkrankheiten, bei anderen chronisch-entzündlichen Erkrankungen und unter immunmodulatorischer Therapie, abrufbar unter
https://link.springer.com/article/10.1007/s00103-019-02905-1,
dargelegt, dass bei einer derartigen Erkrankung eine MMR-Impfung nicht kontraindiziert ist, sondern eine solche vielmehr empfohlen wird, weil bei Autoimmunerkrankungen und chronisch-entzündlichen Erkrankungen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und eine Infektion wiederum die Gefahr birgt, einen Schub der Autoimmunerkrankung auszulösen. Diese Aussage entnimmt auch der Senat den von der Antragsgegnerin herangezogenen Anwendungshinweisen. Einschränkungen werden in dem Bericht lediglich für Lebensimpfstoffe - um einen solchen handelt es sich beim MMR-Impfstoff - gemacht, während die Autoimmunerkrankung mit einer immunsuppressiven Therapie behandelt wird. Dass die Antragstellerin eine solche Therapie enthält, geht aber weder aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen hervor noch macht sie dies sonst geltend.
(2) Das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation ist hinsichtlich des COMT-Polymorphismus ebenfalls nicht plausibel nachgewiesen.
Den COMT-Polymorphismus hat Dr. med. X., Facharzt für Allgemeinmedizin, aufgrund einer bei der Antragstellerin durchgeführten molekulargenetischen Begutachtung durch die V. O.-Centrum GbR vom 12. April 2023 diagnostiziert; in seinem ärztlichen Attest vom 26. April 2023 erläutert er ausführlich, worum es sich dabei handelt. Zusammenfassend führt er aus, dass bei etwa 15 % der Bevölkerung bei dem auf dem Chromosom 22ql 1.2 lokalisierten COMT-Gen eine Variante durch Austausch einer Aminosäure vorliege. Das COMT-Enzym, dass Katecholamine (Stresshormone) mit hormoneller Aktivität abbaue, arbeite bei diesen Personen deutlich, d. h. drei- bis viermal langsamer als bei Personen ohne diese Variante. Dies sei keine Krankheit, habe aber bestimmte Folgen. Solche Menschen seien anfangs und oft außergewöhnlich leistungsstark und zeichneten sich durch viele besondere Fähigkeiten aus. Unter den Menschen mit dieser „COMT-Genetik“ finde man oft die Leistungsträger der Gesellschaft. Der langsamere Abbau der Stresshormone ziehe aber einen drei- bis vierfachen Verlust an so genannten Mikronährstoffen wie Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen nach sich. Im Laufe der Zeit komme es dadurch zu einem Mangel an Neurotransmittern mit dafür typischen Folgen, z. B. massiver Erschöpfung. Die erhöhten Stresshormon-Nebenwirkungen könnten resultieren in Herz-Kreislauf-Störungen, vor allem Arteriosklerose und Bluthochdruck, Schlaganfällen, vermehrter Infektanfälligkeit bis hin zu chronischen Infekten, Asthma, Psychosen, Depressionen, Schizophrenie, bipolare Störungen, stressinduzierten Psychosen, Gebärmutterschleimhautkrebs und Brustkrebs durch vermehrte Bildung von Katechol-Östrogenen bei Frauen. Mit der Erschöpfung der Katecholamin-Reserven infolge Dauerbeanspruchung komme es dann sehr häufig zu mittelgradigen bis schwersten Leistungseinbrüchen, bis hin zum Burn Out. Zudem träfen Umweltbelastungen Personen mit einem langsam arbeitenden COMT-Enzym in besonderem Maße. Das Attest verhält sich ferner dazu, welche Mikronährstoffe Personen mit einer solchen Disposition substituieren sollten und welche Ernährung empfehlenswert sei. Zu Impfungen und etwaigen Kontraindikationen trifft dieses Attest keine Aussage.
Eine solche findet sich dann in dem späteren ärztlichen Attest vom 2. Mai 2024, das unter dem Briefkopf der Praxis Dr. med. X./Dr. med. E. (wohl) von Dr. med. E. ausgestellt wurde und in dem dieser ausführt:
„Bei oben genannter Patientin wurde ein homozygoter Polymorphismus der Catechol -O- Methyltransferase diagnostiziert.
Dieser geht mit einem verminderten Abbau von Neurotransmittern einher.
Ebenfalls ist das Enzym an der Entgiftung unseres Körpers beteiligt, was dazu führt, dass die Entgiftungskapazität bei o. g. vermindert ist.
Bei dieser Störung kommt es unter anderem auch zu oxidativem Stress mit vermehrter Allergieneigung und Immundefekten.
Daher ist eine anstehende Impfung als kritisch anzusehen und aus diesem Grunde sollte die anstehende Masernimpfung ausgesetzt werden.“
Nahezu wortgleich hat er diese Bewertung im im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Attest vom 16. September 2025 wiederholt.
Eine im Ergebnis entsprechende Bewertung nimmt Dr. med. C. in seinem bereits oben wiedergegeben ärztlichen Bericht mit gutachterlicher Stellungnahme vom 24. April 2024 vor und hebt hinsichtlich des COMT-Polymorphismus hervor, dieser führe zu einem erhöhten Stresspegel, der anfälliger für chronische Erkrankungen mache und sich in familiären Belastungen mit Allergien aller Art bis hin zu Anaphylaxien widerspiegele. Deswegen beinhalte „seiner Einschätzung nach“ eine Masern-Mumps-Röteln-Impfung ein zu hohes Risiko für eine schwerwiegende Impfreaktion.
Die Antragsgegnerin hält diese Einschätzungen für nicht plausibel und erläutert dies wie folgt:
„Molekulargenetisch konnte das „low activty allele" homozygot nachgewiesen werden. Laut Befund [des V. O.-Centrum GbR vom 12. April 2023] findet sich dieser Genotyp Met/Met jedoch bei etwa 25% der kaukasischen Bevölkerung und führt zu einem langsameren Abbau der Stresshormone. Diese genetische Variante stellt aber - und so formuliert es Dr. X. in seinem Arztbrief selbst - keine Krankheit dar. Die im Verlauf des ärztlichen Attests gemachten Behauptungen, wie krankmachend die reduzierte Aktivität der COMT sei, ist nicht wissenschaftlich belegt und in Frage zu stellen.
Der COMT-Polymorphismus beeinflusst Enzyme, die für den Abbau von Neurotransmittern, wie Dopamin und Noradrenalin zuständig sind, hat aber keinen unmittelbaren Einfluss auf Wirkungen von Impfungen auf das Immunsystem. Dieser Enzym-Polymorphismus kann lediglich das Risiko für bestimmte Erkrankungen wie Angststörungen, Schizophrenie, Essstörungen oder Depressionen erhöhen, da das Enzym am Abbau von Neurotransmittern wie Dopamin beteiligt ist. Es gibt keine bekannte direkte Verbindung zwischen einem COMT-Polymorphismus und Impfungen. Es lässt sich festhalten, dass aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die eine direkte Verbindung zwischen dem COMT-Polymorphismus und Impfungen herstellen, vorliegen.“
Zum ärztlichen Bericht mit gutachterlicher Stellungahme von Dr. med. C. vom 24. April 2024 führt sie aus:
„(…) Die Schlussfolgerung, dass die durch den COMT-Polymorphismus und den langsameren Abbau von Stresshormonen vermutlich erhöhte Stresspegel B. anfälliger für chronische Erkrankungen mache, ist weder zu bestätigen noch zu entkräften. Jedoch gibt es klare Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sowie der entsprechenden Fachgesellschaften, Patienten mit chronischen Erkrankungen zu impfen, da diese Personen durch schwere Verläufe und Komplikationen impfpräventabler Krankheiten besonders gefährdet sind, (siehe RKI: Faktenblatt zum Impfen: Falsche und richtige Kontraindikationen bei Impfungen u.a.).“
Mit den Ausführungen des Dr. med. E. setzt sie sich wie folgt auseinander:
„Den im ärztlichen Attest gemachten Behauptungen, dass es auf Grund des bestehenden homozygoten Polymorphismus der Catechol-O-Methyltransferase zu einer „vermehrten Allergieneigung und zu Immundefekten" komme und damit ein „Risiko für eine Impfreaktion auf die im MMRImpfstoffenthaltenden Stoffe" bestehe und daher auf eine Masernimpfung verzichtet werden solle, fehlt jeglicher wissenschaftliche Beleg.“
Ferner erläutert sie ergänzend, da der Vertreter der Antragstellerin im Verfahren entsprechende Punkte aufgeworfen hatte:
„In diesem Schreiben wird behauptet, dass der COMT-Polymorphismus in Folge der verminderten Abbaufähigkeit von Stresshormonen „später in einer schweren Erschöpfung münden kann, wie sie bereits bei B. vorliege". Über den genannten Erschöpfungszustand gibt es keinen fachärztlichen Befund, der die Veranlassung für die molekulargenetische Untersuchung bestätigt. Die in dem Schreiben gemachte Aussage, dass „besonders durch eine Dreifachimpfung dem Körper neben dem Impfvirus erhebliche giftige Stoffe hinzugefügt werden" ist nicht nur stark vereinfacht sondern auch falsch, (siehe Impfen bei Immundefizienz, Anwendungshinweise zu den von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen (I) Grundlagenpapier, Bundesgesundheitsblatt 2017, 60:674-684) Die im weiteren Verlauf geäußerte Annahme und Schlussfolgerung, dass „jeglicher medizinischer Eingriff in den Körper sowohl Stress auf physischer als auch auf psychischer Ebene verursacht" und damit „eine Impfung eine schädigende Wirkung auf Ellas Körper“ habe, lässt unberücksichtigt, dass eine Masernerkrankung für B. - statistisch gesehen - eine größere Belastung und schädigende Auswirkung darstellen würde, als eine mögliche Impfreaktion.“
Diese auch auf medizinisch fachliche Erkenntnisse gestützten Annahmen sind nachvollziehbar und schlüssig begründet. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den erforderlichen plausiblen Nachweis über das Vorliegen einer Kontraindikation verneint hat. Es ist insbesondere verständlich und schlüssig, dass der mit dem COMT-Polymorphismus einhergehende langsamere Abbau von Stresshormonen zwar ein höheres Risiko für bestimmte Erkrankungen, insbesondere solche psychischer Art, begründen kann, es aber keine wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, dass diese genetische Variante mit einem Immundefekt der Form einhergeht, bei dem Impfungen mit einem Lebendimpfstoff problematisch sind.
Vgl. dazu, dass Lebendimpfstoffe bei Immundefizienz mitunter kontraindiziert sind: Impfen bei Immundefizienz, Anwendungshinweise zu den von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen (I) Grundlagenpapier, abrufbar unter
https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00103-017-2555-4.pdf.
Ein solcher Zusammenhang liegt mit Blick auf die weite Verbreitung dieser genetischen Disposition in der Bevölkerung auch nicht nahe. Auch enthalten die Bescheinigungen und Atteste keine Feststellungen darüber, dass bei der Antragstellerin ein Immundefekt in Form einer unzureichenden Immunantwort oder konkrete Anhaltspunkte für einen solchen vorliegen.
Auch unter der Berücksichtigung der Erkrankungen bzw. genetischen Disposition der Antragstellerin in ihrer Gesamtheit (Lichen sclerosus, Allergieneigung und COMT-Polymorphismus) ergibt sich aus den Attesten nicht plausibel eine medizinische Kontraindikation, zumal Allergien (außer - hier nicht diagnostizierten - schweren Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffs) und Autoimmunerkrankungen eine solche, wie aufgezeigt, nicht begründen.
c. Der Erlass des Betretungsverbots auf Rechtsfolgenseite ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegnerin wird in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ein Ermessen eingeräumt, ob sie gegenüber einer nachweispflichtig gebliebenen Person ein Betretungsverbot anordnet. Dass sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte (§ 114 Satz 1 VwGO), ist nicht ersichtlich, insbesondere erweist sich das Betretungsverbot als verhältnismäßig. Dieses ist geeignet, Infektionsgefahren zu reduzieren, weil - worauf die Antragsgegnerin richtigerweise verweist - durch die Inanspruchnahme von Angeboten in der Schule, die nicht der Schulpflicht unterliegen, zusätzliche Kontakte entstehen. Neben des weitergehenden zeitlichen Umfangs gehen die Kontakte insbesondere auch wegen eines sich teilweise unterscheidenden Teilnehmerkreises über dasjenige hinaus, was die Teilnahme am Unterricht mit sich bringt. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich; insbesondere handelt es sich - wie oben aufgezeigt - bei der Durchsetzung der Nachweispflicht mittels Verwaltungsvollstreckung nicht um ein solches. Das Betretungsverbot erweist sich auch als angemessen. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Schutz der Allgemeinheit vor Maserninfektionen, insbesondere der vulnerabler Personen, sei höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme nicht der Schulpflicht unterliegender Angebote in der Schule (z. B. Ganztagsbetreuung) und als das Interesse ihrer Eltern an der Betreuung der Antragstellerin ist mit Blick auf die mit Maserninfektionen einhergehenden Gefahren nicht zu beanstanden.
Vgl. zu diesen Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 107 ff.
Auch erscheint es im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig, dass den Eltern der Antragstellerin vor Erlass des Betretungsverbots nicht nochmals Gelegenheit zur Vorlage eines Nachweises, bei dem es sich nunmehr nur noch um einen Impfnachweis handeln kann, eingeräumt wurde. Denn sie haben zum einen nicht ihre Bereitschaft signalisiert, die Antragstellerin impfen zu lassen, falls die von ihnen vorgelegten Bescheinigungen und Atteste nicht plausibel auf das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation schließen lassen. Zum anderen wird - worauf die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid ausdrücklich hinweist - das Betretungsverbot aufgehoben, wenn ein ausreichender Nachweis vorgelegt wird. Damit haben es die Eltern der Antragstellerin faktisch in der Hand, für eine Aufhebung des Betretungsverbots zu sorgen, indem sie diese impfen lassen.
3. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug ausnahmsweise dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen, sind entgegen ihrem Vorbringen nicht gegeben.
Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 150 f.
Der Gesetzgeber hat durch § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage unter anderem gegen nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG erteilte Verbote ausgeschlossen, weil er im Interesse des allgemeinen Wohls von einer besonderen Dringlichkeit der Geltung dieser Verbote ausgeht. Dass die Anordnung eines Betretungsverbots für die Schule die Antragstellerin in der von ihr geltend gemachten Weise beeinträchtigt, nämlich dadurch, dass Kontakte außerhalb des regulären, der Schulpflicht unterliegenden und meist im Klassenverbund stattfindenden Unterrichts erschwert und darüber hinausgehende Gruppenaktivitäten mit schulischem Bezug eingeschränkt werden und dies auch negative soziale Folgen nach sich ziehen kann, ist typischerweise mit einem solchen Verbot verbunden. Bei der gesetzlichen Verankerung der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hatte der Gesetzgeber dies im Blick.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).