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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 973/22·04.09.2023

Zulassung der Berufung abgelehnt: Kein Zweitstudium Humanmedizin aus „besonderen beruflichen Gründen“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Zulassung zum Zweitstudium Humanmedizin (WS 2019/20) abgewiesen hatte. Streitig war insbesondere, ob „besondere berufliche Gründe“ nach Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO NRW a.F. vorliegen und ob das VG zur umfassenden Aktenbeiziehung verpflichtet war. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, weil die angestrebte Tätigkeit (Fachärztin Gynäkologie/Geburtshilfe) im Regelfall bereits mit dem Medizinstudium erreichbar ist. Verfahrensmängel und Grundsatzbedeutung wurden ebenfalls verneint; der Zulassungsantrag blieb erfolglos.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Studienplatzklage abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

„Besondere berufliche Gründe“ für die Vergabe von Zweitstudienplätzen setzen voraus, dass die angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann und der Bewerber diese Tätigkeit nachweisbar anstrebt.

3

Allein das Anstreben einer ergänzenden Doppelqualifikation genügt nicht, wenn die angestrebte Tätigkeit typischerweise bereits mit einem der beiden Studienabschlüsse (ggf. zuzüglich Weiterbildung) erreichbar ist.

4

Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet keine Pflicht zur anlasslosen umfassenden Beiziehung von Unterlagen eines Auswahlverfahrens; maßgeblich sind insbesondere Entscheidungserheblichkeit und konkrete Anhaltspunkte für aufklärungsbedürftige Umstände.

5

Ein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht einer Rechtsauffassung oder Beweis-/Beiziehungsanregung folgt; § 100 Abs. 1 VwGO gewährt Akteneinsicht nur in Gerichtsakten und vorgelegte Akten.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW a. F.§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4143/19

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

2

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 1 BvR 561/19 -, NVwZ 2020, 1661 = juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.

5

Daran fehlt es. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, die Voraussetzungen der Fallgruppe „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW a. F. – stellvertretend für die entsprechenden Rechtsverordnungen aller Länder (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008) – in der für die begehrte Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 geltenden Fassung vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008 S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 186), lägen im Fall der Klägerin nicht vor.

6

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den engen Wortlaut der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO NRW a. F. abgestellt, wonach besondere berufliche Gründe vorliegen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist nach Satz 2 der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO NRW a. F. der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.

7

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin strebt ausweislich ihrer Bewerbungsunterlagen nach erfolgreichem Abschluss des Zweitstudiums der Humanmedizin eine praktische Tätigkeit als Fachärztin im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe an. Diese Tätigkeit mag zwar als Kombination der studiengangspezifischen Tätigkeitsfelder einer Hebamme und einer Ärztin angesehen werden. Sie kann aber im Regelfall und so auch hier bereits von Absolventen wahrgenommen werden, die nur das Studium der Humanmedizin (und anschließend eine entsprechende fachärztliche Weiterbildung) absolviert haben.

8

Anders als die Klägerin meint, genügt allein das Anstreben einer sich ergänzenden Doppelqualifikation, hier durch die Kombination ihrer praktischen Tätigkeit als Hebamme und der durch das angestrebte Studium der Humanmedizin vermittelten ärztlichen Kenntnisse, nicht für die Annahme besonderer beruflicher Gründe. Ein solches Normverständnis verkürzt den Wortlaut der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO NRW a. F., indem es die einschränkende Konkretisierung unberücksichtigt lässt, dass die angestrebte Tätigkeit „im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann“.

9

Die von der Klägerin für maßgebend gehaltene weite Auslegung wird auch durch die Genese der Anlage 3 Abs. 3 VergabeVO NRW a. F. widerlegt. Waren die „besonderen beruflichen Gründe“ in der Vergabeverordnung vormals tatsächlich (nur) dahin definiert, dass besondere berufliche Gründe vorliegen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, wurde diese Voraussetzung durch die Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. 2014 S. 221) und insoweit bis heute unverändert wie ausgeführt einschränkend präzisiert.

10

Systematisch entsteht kein Widerspruch zur Fallgruppe der „zwingenden beruflichen Gründe“ im Sinne von Anlage 3 Abs. 3 Nr. 1 VergabeVO NRW a. F. Zwingende berufliche Gründe liegen nach der Legaldefinition vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Die erste Fallgruppe zielt auf Fälle, in denen der doppelte Studienabschluss für den angestrebten „Beruf“ schon aus Rechtsgründen – wie bei der Facharztweiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie gemäß den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern – formal gefordert ist. Im Unterschied dazu ist die dritte Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ weiter formuliert. Bezugspunkt ist hier die vom Bewerber nachweisbar angestrebte „Tätigkeit“. Die Fallgruppe lässt damit Raum für etwaige Besonderheiten der individuell angestrebten beruflichen Tätigkeit, ohne dass dabei einseitig herkömmliche Berufsbilder bevorzugt werden. Denn es kann nicht Funktion des Zulassungsrechts sein, die Ausbildung zu neuartigen Berufen zu reglementieren.

11

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 ‑ 1 BvR 900/78 u. a. -, BVerfGE 62, 117 = juris, Rn. 72.

12

Im Übrigen folgt aus der Definition „Zweitstudium“ (vgl. § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW a. F.), dass der Bewerber bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben muss, sowie aus den Vorgaben zur Bemessung der Rangfolge (§ 17 Abs. 2 VergabeVO NRW a. F. i.V.m. Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VergabeVO NRW a. F.), wonach der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll zu ergänzen hat, das Erfordernis einer besonderen Doppelqualifikation. Wenn hingegen bereits der Abschluss eines der beiden Studiengänge (gegebenenfalls mit einer Spezialisierung oder Weiterbildung) im Regelfall genügt, um auf dem vom Bewerber ins Auge gefassten spezifischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, fehlt es demnach am Vorliegen „besonderer beruflicher Gründe“. Dementsprechend hat die Beklagte im Zulassungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe im Einzelfall anhand der Begründung der jeweiligen Bewerbung geprüft werden, also offen sind für unterschiedliche Fallgestaltungen je nach individueller Bewerbung. Dass die Fallgruppe 3 gleichwohl ohne Anwendungsfälle bliebe und damit leerliefe, ist deshalb nicht erkennbar.

13

Die restriktive Auslegung der für die Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium bedeutsamen Gründe rechtfertigt sich durch den Sinn und Zweck der Sonderquote für Zweitstudienbewerber. Derjenige, der bereits durch den Abschluss einer Hochschulausbildung die Möglichkeit hat, eine angemessene berufliche Tätigkeit aufzunehmen, soll nicht zu Lasten von solchen Bewerbern Studienplätze in Anspruch nehmen, die außer einer Hochschulzugangsberechtigung noch keine weiteren Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit aufweisen können.

14

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 ‑ 1 BvR 900/78 u. a. -, BVerfGE 62, 117 = juris, Rn. 62 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2015 - 13 C 7/15 -, DVBl. 2015, 723 = juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, juris, Rn. 4 ff.

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2. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

16

a) Das Verwaltungsgericht hat weder Wesen und Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verkannt noch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verkürzt, indem es nicht wie von der Klägerin angeregt, die vollständigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Auswahlverfahren beigezogen hat, um ihr darin Akteneinsicht zu ermöglichen.

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Die Klägerin meint, die Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebiete es, auf Antrag die Akten beizuziehen, bei denen nicht ausgeschlossen werden könne, das sich aus ihnen weitere, bislang nicht berücksichtigte Erkenntnisse für das Gericht ergeben. In Konkurrenzsituationen komme es üblicherweise darauf an, ob bei der Bewertung der Unterlagen der Bewerber die gleichen Maßstäbe angesetzt worden seien. Es verhindere effektiven Rechtsschutz, wenn das Gericht eine nähere Sachaufklärung nur dann vornehme, wenn die Klägerin konkrete Rügen vortrage, die ihr aber erst nach Akteneinsicht möglich seien.

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Aus diesen allgemeinen Erwägungen heraus ergibt sich keine gerichtliche Pflicht, anlasslos umfassend Unterlagen zum Bewerbungsverfahren bei der Beklagten einzuholen. Zwar verlangt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich die vollständige Nachprüfung des Verwaltungsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht.

19

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2023 ‑ 2 BvR 593/23 -, juris, Rn. 10, m. w. N., und vom 3. November 2021 - 2 BvR 828/21 -, MedR 2022, 400 = juris, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 7.03 -, K&R 2004, 95 = juris, Rn. 11.

20

Nach der zum Vergabeverfahren für Studienplätze im Studiengang Humanmedizin ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

21

BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u. a. -, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 114, m. w. N.,

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erfordert die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts im Bereich grundrechtlicher Teilhabeansprüche – gerade in Konkurrenzsituationen – eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung, denn sie kann Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung haben. Einer chancenoffenen Gestaltung bedürfen somit nicht nur die materiellen Auswahlmaßstäbe, sondern auch das Zulassungsverfahren selbst. Dazu gehört eine hinreichende Verfahrenstransparenz. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverfassungsgericht auf sein Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303 (357) = juris, Rn. 102, in dem es eine Beeinträchtigung der Transparenz des Zulassungswesens mit der Vielfalt der Zulassungskriterien einhergehen sah. Es schlussfolgerte, dass im Falle eines absoluten numerus clausus für Studienanfänger die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien und durch ausreichend begründete, auch im Falle von Mehrfachbewerbungen einheitlich anfechtbare Bescheide erfolgen müsse.

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Soweit sich die erforderliche Verfahrenstransparenz nicht nur auf die materiellen Auswahlmaßstäbe, sondern auch auf das Zulassungsverfahren selbst bezieht und aufgrund dessen nachvollziehbar begründete Ablehnungsbescheide verlangt, hat die Beklagte dem Genüge getan. Aus ihrem gegenüber der Klägerin ergangenen Ablehnungsbescheid ergibt sich die der Ablehnung zugrundeliegende Einordnung der Klägerin bei der Rangbildung. Im gerichtlichen Verfahren hat sie diese näher plausibilisiert.

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Wird – wie hier – darüber hinausgehend der Mangel an überprüfbaren Unterlagen vom abgelehnten Bewerber gerügt, würde es zwar grundsätzlich einer fairen Verfahrensgestaltung und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, weiteren Vortrag zum – nur vermuteten – Inhalt dieser Unterlagen vom Rechtsmittelführer zu verlangen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 = juris, Orientierungssatz 3c und Rn. 26 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 - 13 B 1835/21 -, juris, Rn. 12, und vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 14.

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Gleichwohl findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte.

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St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 433 = juris, Rn. 17, m. w. N.

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Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten bezweckt, dem Gericht die erforderliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu ermöglichen und den Verfahrensbeteiligten Kenntnis von den entscheidungserheblichen Vorgängen zu verschaffen. Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden. Darüber, ob bestimmte Akten oder Urkunden nach diesen Maßstäben der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, entscheidet das Gericht der Hauptsache. Dessen materielle Rechtsauffassung ist maßgebend für den Umfang der ihm verfahrensrechtlich obliegenden Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Gericht der Hauptsache bestimmt grundsätzlich auch, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und heranzuziehen sind.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 - 20 F 11.15 -, ZD 2016, 239 = juris, Rn. 6, und vom 15. August 2003 - 20 F 8.03 -, NWVBl. 2004, 189 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.

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aa) Ausgehend davon darf von Hochschulbewerbern zum einen erwartet werden, dass sie sich bereits vorprozessual in zumutbarer Weise um die erforderlichen Informationen bemühen, wenn sie unterstellen, dass innerhalb ihres Bewerbungsverfahrens Fehler unterlaufen sein sollen. Anhaltspunkte dafür, die Beklagte wolle oder könne generell vorprozessual keine Akteneinsicht (§ 29 VwVfG NRW) gewähren oder sonstige entscheidungsrelevante Auskünfte erteilen, etwa indem Rechtsanwälte nach Zuteilung einer Kennung digital Zugang zu den Auswahlunterlagen auf einer Plattform der Beklagten erhalten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 ‑ 13 B 1835/21 -, juris, Rn. 16, und vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 -, juris, Rn. 22.

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Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass sie derartige Versuche unternommen hätte, um ihren (vorprozessualen) Mitwirkungspflichten nachzukommen, die auch dazu dienen, den Streitstoff sachgerecht aufzubereiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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bb) Ungeachtet dessen hat die Klägerin nicht darlegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die von ihr im gerichtlichen Verfahren begehrte umfassende Beiziehung der Unterlagen der Beklagten zum Auswahlverfahren der Zweitstudienbewerber für den Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2019/20 geboten wäre, weil die dadurch zu gewinnenden Informationen entscheidungserheblich sein könnten.

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Die Klägerin begehrt die Beiziehung sämtlicher Unterlagen zum Auswahlverfahren der Beklagten zum einen, um zu überprüfen, ob überhaupt Zweitstudienplätze in der von der Klägerin geltend gemachten Fallgruppe 3 der „besonderen beruflichen Gründe“ vergeben worden sind. Sie hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Relevanz die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage für das vorliegende Verfahren haben soll, sondern geht pauschal davon aus, dass das Auswahlverfahren allein dann schon rechtswidrig wäre, wenn die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe 3 in keinem Fall angenommen hätte. Selbst wenn kein oder nur wenige Zweitstudienbewerber für den Studiengang Humanmedizin im hier fraglichen Auswahlverfahren für das Wintersemester 2019/20 von der Beklagten unter die Fallgruppe 3 der „besonderen beruflichen Gründe“ subsumiert worden sein sollten, änderte dies nichts daran, dass auch für die Klägerin das Vorliegen besonderer beruflicher Gründe für die Aufnahme des Zweitstudiums der Humanmedizin zu Recht verneint worden ist. Die maßgeblichen Voraussetzungen, die gerade darauf angelegt sind, nur in besonderen Ausnahmefällen eine erhöhte Punktzahl zu vergeben, wären deshalb nicht hinfällig. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zuordnung der Zweitstudienbewerber zu den Fallgruppen der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 1 VergabeVO NRW a. F. von den vorliegenden Bewerbungen abhängt; eine bestimmte, für jede Fallgruppe zu erreichende Quote sieht die Vergabeverordnung nicht vor.

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Soweit die Klägerin zum anderen eine umfassende Beiziehung der Akten der Beklagten zum Auswahlvorgang begehrt, um das Auswahlverfahren insgesamt zu überprüfen, insbesondere durch Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber in Erfahrung zu bringen, ob andere Bewerber mit gleichen oder nahezu gleichen Voraussetzungen wie die Klägerin einen Studienplatz zugewiesen bekommen haben und dies ansonsten der üblichen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprechen würde, oder andere Fehler im Auswahlverfahren festzustellen, zeigt sie nicht auf, dass die Unterlagen vorliegend zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts und Streitentscheidung benötigt werden. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren ihre Verwaltungspraxis zur Anwendung der Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ erläutert. Allein aufgrund eines theoretisch nie gänzlich auszuschließenden Fehlerrisikos ist die ordnungsgemäße Handhabung der genannten Auswahlkriterien gegenüber allen vorrangig berücksichtigten Bewerbern nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bzw. aufgrund höherrangigen Rechts durch Beiziehung sämtlicher Bewerbungsunterlagen zu überprüfen, wenn – wie hier – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen dem letzten ausgewählten Bewerber und der – wie ausgeführt – richtigerweise mit 5 Punkten eingeordneten Klägerin mehr als 140 Rangplätze liegen. Bei dieser Sachlage erscheint ein Zulassungsanspruch der Klägerin selbst bei etwaigen vereinzelten Fehlern bei der Beurteilung als vorrangig eingestufter Bewerbungen fernliegend, sodass die umfassende Aktenbeiziehung auch nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist.

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Vgl. zur Überprüfungsdichte bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2022 ‑ 13 B 1835/21 -, juris, Rn. 22 ff., vom 18. Februar 2020 - 13 B 1500/19 -, juris, Rn. 10 f., vom 17. Februar 2017 - 13 A 356/17 -, juris, Rn. 4, vom 31. Januar 2017 - 13 A 2263/16 -, juris, Rn. 3, und vom 25. Mai 2016 - 13 B 352/16 -, juris, Rn. 2 ff.

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b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

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Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden.

39

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, BVerfGK 6, 334 = juris, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 5 B 25.14 -, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2018 - 13 A 343/18.A -, juris, Rn. 22.

40

aa) Ausgehend davon ist das rechtliche Gehör der Klägerin nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht übergangen hätte. Das durch § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelte Akteneinsichtsrecht der Beteiligten bezieht sich allein auf die Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten. Der Antrag, die maßgeblichen Auswahlvorgänge der Beklagten beizuziehen, um die Durchführung des Auswahlverfahrens auf etwaige Fehler überprüfen zu können, ist prozessrechtlich nicht als Antrag auf Akteneinsicht, sondern als – in jedem Fall nicht der Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO unterfallender – Beweis(ermittlungs)antrag bzw. als eine schriftliche Beweisanregung zu werten.

41

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 9 A 8.10 -, Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 58 = juris, Rn. 2, und vom 20. Mai 1998 - 7 B 440.97 -, juris, Rn. 23 und 26; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 52 und 58.

42

Zu diesem Begehren der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht verhalten (Urteilsabdruck, Seite 6, vierter Absatz, bis Seite 8, zweiter Absatz). Dass es von der Beiziehung abgesehen und damit der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen.

43

bb) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Vortrag der Klägerin übergangen, dass es auf die Zahl der vorrangig berücksichtigten Bewerber nicht ankomme, weil sie bei ordnungsgemäßer Einstufung sieben Punkte für die Fallgruppe 3 hätte erhalten müssen und bei Addierung der unstreitigen vier Punkte für ihre Bachelornote sich mit insgesamt elf Punkten angesichts des Grenzrangs von zehn Punkten gegenüber den ihr vorgezogenen 147 Bewerbern durchgesetzt hätte. Da das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Bewerbung der Klägerin die für eine Zulassung zum Wintersemester 2019/20 erforderliche Messzahl 10 nicht zukomme (Urteilsabdruck, Seite 4, vierter Absatz), hat es seiner Würdigung im Weiteren konsequenterweise die Rangbildung der Beklagten zugrunde gelegt (Urteilsabdruck, Seite 8, erster Absatz).

44

cc) Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zum Berufswechsel unberücksichtigt gelassen, sondern ihn lediglich abweichend gewürdigt, indem es auf den Wechsel der gegenwärtigen Berufsausübung und nicht auf einen von Anfang an bestehenden Berufswunsch abgestellt hat (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter Absatz).

45

3. Die Klägerin legt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

46

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

47

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 ‑ 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.

48

Ausgehend davon ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

49

„ob bei einem Kläger in einem Konkurrentenstreit Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber zu gewähren ist“,

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bzw.

51

„ob der Amtsermittlungsgrundsatz auch das Recht eines Klägers auf Beiziehung von Akten einbezieht, die dem Verwaltungsgericht noch nicht vorliegen, aber zum Auswahlverfahren gehören“,

52

in dieser Allgemeinheit bezogen auf „einen Konkurrentenstreit“ bzw. die „Beiziehung von Akten“ für den vorliegenden Rechtsstreit weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig sind. Inhalt und Grenzen des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes sind – wie unter 2. dargestellt – hinreichend geklärt. Ob danach die Beiziehung von Akten geboten ist, ist im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungserheblichkeit und weiterer Kriterien zu beantworten. Ob die umfassende Beiziehung der Akten des vorliegend in Rede stehenden Auswahlverfahrens der Beklagten geboten war, konnte deshalb – wie unter 2. ausgeführt – unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Grundsätze auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneinend beantwortet werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).