Antrag auf Zulassung der Berufung gegen VG-Urteil wegen fehlender ernstlicher Zweifel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück. Zentrale Fragen betrafen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Notwendigkeit von Akteneinsicht und mögliche Verfahrensfehler. Das Gericht sah keine substantiierten Zweifel oder Verfahrensfehler und hielt §100 Abs.1 VwGO für maßgeblich. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vorbringens zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und ohne dargetanen Verfahrensfehler verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; der Antragssteller muss diese Zweifel substantiiert darlegen.
Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nur vor, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt sind und Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben.
Ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn der behauptete Fehler die Entscheidung beeinflusst haben kann; die bloße Beanstandung fehlender Akteneinsicht genügt hierfür nicht ohne nachgewiesene entscheidungserhebliche Auswirkungen.
Das Einsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt sich nur auf die dem Gericht vorgelegten Akten; das Verwaltungsgericht muss Unterlagen Dritter nicht von Amts wegen anfordern, wenn es diese nicht für entscheidungserheblich erachtet.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 3737/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Erwägung auf, es bedürfe hier keiner Anforderung der Bewerberunterlagen bei der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Einklang mit dem Senatsbeschluss im parallelen Eilverfahren angenommen, dass die Beklagte hinreichend plausibilisiert habe, warum die Klägerin als Zweitstudienbewerberin nicht zum Zuge gekommen sei. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder die Grundrechte der Klägerin ist insoweit nicht ersichtlich. Der Senat hält auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens an seinen vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss vom 25. Mai 2016 - 13 B 352/16 - fest, der sich auch mit der von der Klägerin erneut angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - auseinandersetzt.
Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt schon nicht dar, dass die – ohnehin viel zu weit gefassten – Fragen, „ob der Amtsermittlungsgrundsatz des Verwaltungsgerichtes bei Rechtsfragen mit Grundrechtebezug im Hauptsacheverfahren sich darauf beschränkt, nur aufgrund konkreter Rügen des Klägers die Angaben des Beklagten durch Überprüfung der den Angaben zugrunde liegenden Unterlagen nachzuprüfen“ und „ob bei Rechtsfragen mit Grundrechtsbezug die Einsicht in den Verwaltungsvorgang verwehrt werden kann“, in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt sind und weshalb ihrer Beantwortung Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klägerin verweist vielmehr lediglich auf die Umstände ihres Falles und rügt letztlich die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils. Diese leitet sie ferner unter anderem aus dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ab, der „erst recht“ (S. 5 der Zulassungsbegründung) für das Hauptsacheverfahren gelten müsse. Sie legt aber nicht dar, warum es gleichwohl noch einer Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im Berufungsverfahren bedarf.
Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Sie führt zur Begründung lediglich aus, die beantragte Akteneinsicht sei nicht gewährt worden. Das führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil das Akteneinsichtsrecht sich nach § 100 Abs. 1 VwGO nur auf „die dem Gericht vorgelegten Akten“ beziehen kann. Die Bewerberunterlagen, die die Klägerin einsehen wollte, hat das Verwaltungsgericht nicht für entscheidungserheblich gehalten und deshalb auch nicht von der Beklagten angefordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).