Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen Taliban-Gefährdung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keine konkrete, noch ungeklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage sowie deren allgemeine Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG substantiiert darlegte. Pauschale Behauptungen zur landesweiten Verfolgung durch die Taliban und vage Hinweise auf Haftbedingungen genügten nicht; es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsachenwürdigung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG mangels substantiierten Vortrags zur grundsätzlichen Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Antrag eine konkrete, noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche rechtliche oder tatsächliche Frage präzise formuliert und deren allgemeine Bedeutung darlegt.
Bei behaupteter abweichender Tatsachenwürdigung muss der Antragsteller konkrete Erkenntnisquellen oder Anhaltspunkte benennen, die eine Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen fehlerhaft sind; bloße gegenteilige Behauptungen genügen nicht.
Fragen nach landesweiter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure oder nach dem Vorliegen einer inländischen Schutzalternative sind im Allgemeinen nicht abstrakt klärungsfähig, sondern erfordern eine einzelfallbezogene Prüfung zahlreicher persönlicher Umstände.
Nur solche Fragen rechtfertigen die Zulassung, die für den Ausgang der Sache entscheidungserheblich sind; erachtet das Verwaltungsgericht nach der Beweiswürdigung ein Verfolgungs- oder Haftungsrisiko als ausgeschlossen, rechtfertigen damit zusammenhängende Rechtsfragen keine Zulassung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 3828/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2018 - 13 A 433/18.A -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m.w.N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
1. Die Frage,
inwieweit eine Person, die ins Visier der Taliban geraten ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit landesweit von diesen gesucht wird und ob diese Person tatsächlich eine inländische Fluchtalternative hat
beziehungsweise
inwieweit eine Person wie der Kläger, ein einfacher Soldat, der bereits einen Drohbrief erhielt, bei einer Rückkehr landesweit gefährdet ist, von den Taliban aufgespürt zu werden,
ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Die Frage zielt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der landesweiten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3 Abs. 1, § 3c Nr. 3 AsylG) und Verneinung einer inländischen Schutzalternative (§ 3e AsylG) für alle aus Afghanistan stammenden Asylantragsteller bzw. ehemaligen afghanischen Soldaten ab, die durch die Taliban bedroht worden sind bzw. eine Drohbrief erhalten haben. Die Frage kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung zahlreicher individueller Faktoren beantwortet werden, von denen sowohl die Verfolgungsgefahr als auch die Zumutbarkeit der inländischen Schutzalternative abhängen. Für die Frage, ob sich der Betreffende an einem anderen Ort in Afghanistan niederlassen kann, sind insbesondere die von seinen persönlichen Umständen abhängigen dortigen Erwerbsmöglichkeiten von Bedeutung. Die Verfolgungsgefahr durch die Taliban außerhalb der Heimatregion des Betroffenen kann ebenfalls nur aufgrund einer Einzelfallbeurteilung bestimmt werden, in die etwa der konkrete Vorwurf seitens der Taliban, die Häufigkeit und Intensität der erfolgten Bedrohung sowie die seit dem letzten Kontakt mit den Taliban und der Ausreise aus Afghanistan vergangene Zeit einfließen können.
Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 3 L 84/18 -, juris, Rn. 8 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2017 - 13a ZB 17.31033 -, juris, Rn. 4; zur insoweit vergleichbaren Frage der Sippenhaft OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 A 410/13.A -, juris, Rn. 6 ff.
Die von dem Kläger zitierten Quellen, insbesondere das Gutachten von Friederike Stahlmann an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28. März 2018, gebieten keine andere Bewertung. Es kann dahinstehen, ob die von dem Kläger wiedergegebene Aussage aus dem Gutachten in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, wonach unabhängig von Rang, Berufsstand oder Prominenz davon auszugehen sei, dass Flucht nicht geduldet werde, das Verfolgungsinteresse landesweit bestehe und die Taliban in der Lage seien, eine Person in ganz Afghanistan aufzuspüren. Denn auch daraus ergibt sich nicht, dass jedem Rückkehrer, der von den Taliban bedroht worden ist, unabhängig von seiner individuellen Situation in ganz Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
2. Die weitere aufgeworfene Frage,
inwieweit die Umstände in der Haft, die dem Kläger drohe, allgemein in Afghanistan die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begründen, weil die Gefahr der Verletzung von nach § 60 Abs. 1, 2, 5 und 7 AufenthG geschützten Rechtsgütern besteht,
ist ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Es ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger nach seinen Angaben zu den individuellen tatsächlichen Umständen den gegen ihn erhobenen Vorwurf werde ausräumen können und keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Strafverfolgung bestünden (UA S. 12 f.). Droht dem Kläger auf der Grundlage dieser Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts keine Haft, kommt es auf die Haftbedingungen, die Gegenstand der für klärungsbedürftig erachteten Frage sind, nicht an.
3. Die in Variation der vorstehenden Frage formulierte Frage,
inwieweit einer Person wie dem Kläger, einem Soldaten, dem vorgeworfen wird, die Taliban unterstützt zu haben, die Gefahr droht, mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, in dem ihm - bereits in der Untersuchungshaft - Folter und Misshandlung droht,
ist einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, da es für ihre Beantwortung auf die individuellen Umstände des Einzelfalls ankommt, insbesondere auf das Gewicht der Vorwürfe sowie die vorliegenden Indizien und Beweismittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).