Berufungszulassung zur Salmonellenfeststellung nach § 23 HüSalmoV abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die amtliche Feststellung einer Salmonelleninfektion (Kategorie 1) und daran anknüpfende Maßnahmen bestätigte. Streitpunkte waren u. a. die Ermächtigungsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt, die Wirksamkeit der HüSalmoV (Zitiergebot), die Voraussetzungen der amtlichen Untersuchung sowie ein behauptetes Beweisverwertungsverbot wegen fehlender Gegenproben. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag wurde zurückgewiesen; das Urteil wurde rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen voraus.
Eine Verordnungsermächtigung kann auch dann zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts genügen, wenn die Befugnis hierzu im Wege der Auslegung aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung hergeleitet werden kann.
Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verlangt bei einer auf mehreren Ermächtigungen beruhenden Rechtsverordnung die vollständige Angabe der Ermächtigungsgrundlagen; eine Zuordnung der Ermächtigung zu einzelnen Verordnungsbestimmungen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 5 und 6 VO (EG) Nr. 882/2004 führt nicht automatisch zu einem gerichtlichen Beweisverwertungsverbot; dessen Annahme hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach nationalem Verfahrensrecht ab.
Die Frage, ob bei unterbliebener Überlassung von Gegenproben ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8687/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 83.782,47 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 7 ff.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substanziierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris, Rn. 96.
Hieran fehlt es.
a) Der Einwand des Klägers, dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2012, mit welchem die Beklagte schriftlich bestätigt, „dass am 4. Dezember 2012 … durch amtliche Untersuchung eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt wurde.“, fehle es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage, führt nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage sei § 23 der Verordnung zum Schutz von bestimmten Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Hühner-Salmonellen-Verordnung, im Folgenden: HüSalmoV). Anders als der Kläger meint, ermächtigt diese Vorschrift zum Erlass feststellender Verwaltungsakte. Ausreichend ist, dass sich die Ermächtigungsbefugnis der Verordnung durch Auslegung entnehmen lässt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, juris Rn. 12, und vom 9. Mai 2001 - 3 C 2.01 -, juris, Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - 1 B 131.90 -, juris, Rn. 5 und vom 2. Juli 1991 - 1 B 64.91 -, juris, Rn. 3.
Zu Recht betont bereits das Verwaltungsgericht, dass der Vorschrift des § 23 HüSalmoV angesichts ihres Wortlauts („Ist in einem Legehennenbetrieb (…) eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt…“) sowie ihres Sinn und Zwecks entnommen werden kann, dass es der Behörde im Einzelfall erlaubt ist, durch Verwaltungsakt zu bestätigen, in welchem Betrieb eine Infektion mit Salmonellen festgestellt worden ist. Dem steht auch nicht die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HüSalmoV entgegen, wonach eine Infektion mit Salmonellen vorliegt, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist. Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass es einer amtlichen Untersuchung bedarf, um das Vorliegen einer Infektion mit Salmonellen feststellen zu können. Der Vorschrift lässt sich aber nicht entnehmen, dass es der Behörde verwehrt wäre – wie hier –, das Bestehen einer durch amtliche Untersuchung festgestellten Infektion durch Verwaltungsakt zu bestätigen. Gerade im Gefahrenabwehrrecht ist es üblich und aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, durch hoheitliche Maßnahmen eine Rechtssache gegenüber Verwaltungsunterworfenen so festzustellen, dass die Entscheidung in Unanfechtbarkeit erwächst, mithin durch Verwaltungsakt zu handeln. Dies gilt erst recht bei amtlichen Feststellungen, an die kraft Gesetzes Rechtsfolgen anknüpfen. Auch aus dem Umstand, dass ausweislich der §§ 11 Abs. 1, 13, 15 Abs. 1 Tierseuchengesetz (TierSG) bzw. des § 5 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche zwingend ein beamteter Tierarzt beizuziehen bzw. seine gutachterliche Erklärung einzuholen ist, folgt nicht, dass dieser für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes zuständig und die zuständige Behörde am Erlass eines Bescheides gehindert wäre.
b) Die HüSalmoV ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Artikel 80 Abs. 1 S. 3 GG unwirksam. Danach ist in der Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage, auf der sie beruht, anzugeben. Der Verordnungsgeber wird durch die Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage angehalten, sich der Reichweite seiner Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern. Außerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Ver-ordnungsgeber beim Erlass der Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat.Hiervon ausgehend muss eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angeben. Allerdings muss nicht zu jeder Bestimmung der Verordnung im Einzelnen angegeben werden, auf welcher der Ermächtigungen sie beruht.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 99, und vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08 -, juris, Rn. 51, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris, Rn. 155 ff.
Diesem Erfordernis ist hier genüge getan. Die HüSalmoV wurde als Artikel 1 der „Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen“ erlassen (BGBl. I 2009, S. 752). Artikel 2 und 3 betreffen marginale Veränderungen der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten bzw. der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen. Artikel 4 regelt das In- bzw. Außerkrafttreten der Verordnungen. Vor Artikel 1 der Verordnung wurden die Vorschriften benannt, auf denen die Rechtsverordnung beruht. Dass nicht sämtliche erforderlichen Ermächtigungsnormen benannt wurden, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, wieso es schädlich sein könnte, dass mit der Artikelverordnung neben dem Erlass der HüSalmoV auch zwei Verordnungen geändert wurden und im Vorspruch nicht für jeden Artikel gesondert die Rechtsgrundlagen genannt wurden. Der pauschale Verweis auf einen veröffentlichten Aufsatz genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Die Pflicht zur Bezeichnung der Rechtsgrundlage bezieht sich im Übrigen auf alle Normen, die – nicht rechtswidrig – jeweils zu einer Rechtsverordnung als rechtstechnische Einheit zusammengefasst werden.
Vgl. zum entsprechenden Landesverfassungsrecht auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 3 M 53/07 –, juris, Rn. 32.
Vorliegend war die Zusammenlegung der Änderungen der beiden Rechtsverordnungen sowie des Erlasses der HüSalmoV in eine Rechtsverordnung sachgerecht, da alle Regelungen der drei Verordnungen ihre Grundlage in den zitierten Vorschriften des Tierseuchengesetzes haben. Aus dem Grunde musste auch nicht für jeden einzelnen Artikel der Verordnung gesondert die Rechtsgrundlage genannt werden. Für den Normadressaten bedeutet diese Vorgehensweise allenfalls eine unwesentliche Erschwerung des Auffindens der Rechtsgrundlage. Es ist daher noch ausreichend sichergestellt, dass die Adressaten der in den jeweiligen Artikeln genannten Verordnungen deren Rechtsgrundlagen erkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen können.
c) Der Kläger meint weiter, dass die materiellen Voraussetzungen des § 23 Satz 1 HüSalmoV schon deswegen nicht vorgelegen hätten, weil zuvor keine Untersuchung nach § 22 HüSalmoV stattgefunden habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte sich auf § 22 Nr. 2 HüSalmoV habe stützen können. Entgegen der Auffassung des Klägers lagen die Voraussetzungen des § 22 Nr. 2 HüSalmoV vor. Gem. § 22 Nr. 2 HüSalmoV führt die Behörde eine Unter-suchung durch, soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen. Gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Nr. 2 HüSalmoV liegt ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 vor, wenn diese durch eine betriebseigene Untersuchung fest-gestellt worden ist. Vorliegend wurde bei einer amtlichen Untersuchung am 19. November 2012 bei einer aus Stall 7 entnommenen Sockentupferprobe eine Salmonelleninfektion nachgewiesen. Wie der Vertreter der Beklagten im Erörterungs-termin vom 27. Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen vorge-tragen hat, handelte es sich bei der amtlichen Kontrolle vom 19. November 2012 um eine die betriebseigene Kontrolle ersetzende Kontrolle. Sie ist daher insoweit mit einer betriebseigenen Kontrolle gleichzusetzen, kann mithin auch den Verdacht einer Infektion mit Salmonellen begründen. Unerheblich ist, dass bei der Kontrolle nur Proben aus Stall 7 entnommen wurden, da auch bei vollständiger Unauffälligkeit von weiteren Proben aus allen anderen Ställen ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen bestanden hätte.
d) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegen die Untersuchungsergebnisse keinem Verwertungsverbot. Unstreitig wurden dem Kläger weder bei der ersten noch bei der zweiten Probenziehung Gegenproben überlassen. Der Kläger meint, dass dies gegen die in Art. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz normierte grundsätzliche Pflicht der Behörde zur Überlassung von Gegenproben verstoße. Diese Normen hätten unmittelbare Verbindlichkeit für die nationalen Vollzugsbehörden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften führe zu einem Verwertungsverbot.
Es ist bereits offen, ob die Vorschriften des Art. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt Anwendung finden. Schon der Wortlaut der amtlichen Überschrift der Verordnung legt nahe, dass es (nur) um Kontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit bzw. des Tierschutzes geht. Dem entspricht es, dass die nationale Umsetzung dieser Vorschrift in § 43 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) erfolgte.
Vgl. Rathke/Gründig, in: Zipfel/Rathke, Band 2, Lebensmittelrecht, C 102, § 43, Rn. 8 b (Stand Juli 2012); Oelrichs/Schroeter, Die Gegenprobe im Gemeinschaftsrecht, Festschrift für Michael Welch, S. 215 ff. (S. 217), Hamburg 2010.
Für die HüSalmoV gelten die Vorschriften des LFGB hingegen nicht, da der Geltungsbereich des LFGB nur die Rechtsverordnungen umfasst, die auf Grund des LFGB erlassen wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LFGB). Rechtsgrundlage der HüSalmoV ist jedoch das TierSG (jetzt: TierGesG), dieses verweist auch nicht auf Vorschriften des LFGB. Das hier einschlägige TierSG sieht hingegen kein umfassendes Recht auf eine Gegenprobe vor. Das Überlassen einer Gegenprobe ist dort lediglich bei Sera, Impfstoffen, Antigenen und Futtermittelproben vorgesehen (vgl. § 73 Abs. 4 TierSG bzw. gleichlautend § 24 Abs. 8 Satz 1 TierGesG).
Letztlich mag dahinstehen, ob Art. 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung hier Anwendung finden, da auch dann, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 5 und 6 der VO (EG) Nr. 882/2004 nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Untersuchungsergebnisse im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden können. Schon der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. April 2003 – C-276/01 – ausgeführt, es sei Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dem Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Anwendung des Gemeinschafts-rechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht wird (Effektivitätsgrundsatz). Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Anwendung der Beweisregeln des nationalen Rechts – etwa der Grundsatz der Amtsaufklärung und derjenige der freien Beweiswürdigung – eine Inanspruchnahme der mit dem Recht auf Gegengutachten verbundenen Garantien unmöglich mache oder übermäßig erschwere. Dabei seien zudem die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts, namentlich das in Art. 6 Abs. 1 EMRK statuierte Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen. Hier sei auch zu erwägen, ob das fragliche Beweismittel aus einem technischen Bereich stamme, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfüge, und geeignet sei, seine Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen und ob der Betroffene noch eine Möglichkeit habe, zu diesem Beweismittel wirksam Stellung zu nehmen. Entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht ein allgemeines Verbot, ein ohne die Durchführung einer Gegenprobe gewonnenes Analyseergebnis zu verwerten, verneint.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - RechtssacheC-276/01 -, juris, Rn. 60 ff., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 – 7 C 8.11 -, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 13 B 1317/08 -, juris, Rn. 24.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Verneinung eines Beweisverwertungsverbotes nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die amtliche Feststellung einer Infektion mit Salmonellen eine amtliche Untersuchung voraussetzt. Die zuständige Behörde führt gem. § 22 HüSalmoV eine amtliche Untersuchung jedoch nur durch im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 bzw. soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, oder soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind. Der verfahrensrechtliche Schutz vor falschen Untersuchungsergebnissen ist im Anwendungsbereich der HüSalmoV daher zumindest auch, wenn nicht ausschließlich, durch das zweistufige Verfahren gewährleistet, das Überlassen einer Gegenprobe ist daher, deren Notwendigkeit unterstellt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung, zumal auch bei Überlassung einer Gegenprobe und deren Sallmonellenfreiheit der Kläger die Feststellung der Infektion mit Salmonellen nicht zum Erlöschen hätte bringen können. Denn gem. § 24 Abs. 2 HüSalmoV gilt die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 (nur dann) als erloschen, soweit alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt wurde. Gegen ein Beweisverwertungsverbot spricht zudem, dass für den Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung durch die Beklagte die Möglichkeit bestand, durch die entsprechende Entnahme eigener Proben festzustellen, ob in seinen Ställen Salmonellen waren. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt um eine Gegenprobe bemüht hat.
Vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspektes gegen die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes auch OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, juris, Rn. 40.
Die Proben wurden jeweils im Betrieb des Klägers genommen. Zumindest bei der zweiten Probenentnahme war der Kläger auch persönlich anwesend. Ihm wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, um eine Gegenprobe zu bitten. Ihm musste spätestens bei der zweiten Probenentnahme angesichts der drohenden Konsequenzen auch bewusst sein, welche Bedeutung das Ergebnis der Proben haben werde. In Kenntnis dieser Umstände unterließ es der Kläger trotz Anwesenheit vor Ort, um eine Gegenprobe zu bitten. Bei der Sachlage ist für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes, welches angesichts der schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Folgen nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder in Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden kann,
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2009 – 2 BvR 2225/08 –, juris, Rn. 16,
kein Raum.
e) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verwertbarkeit der am 27. November 2012 gezogenen Kotproben aus den Ställen 2 und 3 ausgegangen, weil die Amtsveterinärin Dr. L. den Rand des Probebeutels mit nackten, nicht zuvor desinfizierten Händen heruntergekrempelt habe, wendet er sich inhaltlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Gerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich daraus aber nicht. Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichts findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d.h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2015 - 12 A 2005/14 -, juris, Rn. 5 und vom 30. April 2014
- 12 A 347/14 -, juris, Rn. 2 f., m.w.N.
Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es daher nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2015 - 12 A 2005/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. N.
Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Das Gericht darf also nicht so vorgehen, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Es verstößt gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht und insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an der Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenzen einer willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, juris, Rn. 2, m. w. N., und Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 18 A 3710/02 -, juris, Rn. 5, m. N.
Solchermaßen beachtliche Fehler der Beweiswürdigung zeigt der Kläger nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat ein Verwertungsverbot wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Probenziehung mit der Begründung verneint, dass die Amtsveterinärin im Erörterungstermin nachvollziehbar und glaubhaft erläutert habe, dass der Probebeutel 40x40 cm groß gewesen sei und sie ihn deshalb für den Einwurf der Probe nicht bis zum Boden hin habe aufkrempeln müssen, sondern ihn lediglich aufgehalten habe, sodass sie das Innere des Beutels allenfalls am oberen Rand mit ihren Fingerspitzen berührt habe. Dass die Amtsveterinärin von außerhalb des Betriebes Salmonellen an ihrer Hand mitbrachte, hat das Gericht im Übrigen für höchst unwahrscheinlich gehalten, da die Amtsveterinärin im Erörterungstermin glaubhaft erläutert habe, dass man auf der Hautoberfläche der Hände in aller Regel keine Salmonellen mit sich herumtrage. Dafür, dass die Amtsveterinärin vor der Probenziehung ausnahmsweise Salmonellen an ihren Händen gehabt habe, fehle jeder Ansatz.
Soweit der Kläger geltend macht, dass das Vorgehen der Amtsveterinärin der geltenden veterinärischen Praxis widerspreche, betont er lediglich einen Umstand, von dem bereits ersichtlich das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Probe. Entscheidend ist, ob das Gericht auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls davon ausgehen durfte, dass es dennoch nicht zu einer Verfälschung des Probeninhalts gekommen ist. Insoweit erweist sich die Überzeugungsbildung des Gerichts zwar nicht als zwingend, eine Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze ist aber nicht zu erkennen.
f) Das Verwaltungsgericht ist schließlich im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass keiner der sieben Ställe eine eigenständige Betriebsabteilung darstellt. Unerheblich ist daher, ob das Verwaltungsgericht die baulichen Gegebenheiten in Einzelfragen zutreffend erfasst hat. Nach der Legaldefinition des § 1 Nr. 9 HüSalmoV ist eine Betriebsabteilung ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden. Die baulichen Anforderungen an Betriebsabteilungen sind in Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1 HüSalmoV niedergelegt, der wie folgt lautet: „Betriebsabteilungen müssen baulich so voneinander getrennt sein, dass eine Verschleppung von Salmonellen über die Lüftung, den Materialfluss, die Mistbänder oder die Eierbänder unterbunden wird. Die Stallgebäude dürfen nicht durch technische Einrichtungen, insbesondere Futterzuführungen, Mistbänder oder Eierbänder, verbunden sein. Satz 2 gilt nicht für Eierbänder, soweit sie in einer Hygieneschleuse gereinigt und desinfiziert werden. Auslaufhaltungen gelten baulich und lüftungstechnisch als getrennt, wenn sie an jeder Stelle mindestens 10 Meter voneinander entfernt sind. Der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes kann bei bestehenden Anlagen von den Maßgaben nach den Sätzen 2 bis 4 abweichen, soweit durch ein betriebseigenes System zur Qualitätssicherung sichergestellt ist, dass über die Maßgaben der §§ 13 und 19 Satz 1 Nummer 2 hinaus ein Impfprogramm mit jeweils einem gegen Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium gerichteten Impfstoff nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt wird und Maßnahmen zur Verminderung des Salmonelleneintrages in dem Aufzuchtbetrieb oder dem Legehennen-betrieb ergriffen werden, insbesondere die regelmäßige Entfernung der verendeten Tiere aus den Haltungseinrichtungen, die Lagerung der Futtermittel in geschlossenen Räumen sowie die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räume und Behält-nisse, in denen die Futtermittel aufbewahrt werden. In das System zur Qualitäts-sicherung ist ein Tierarzt einzubeziehen. Der Besitzer hat über die Maßnahmen Auf-zeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.“
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lagen beim Kläger entgegen seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren zum Zeitpunkt des Bescheides vom 6. Dezember 2012 keine selbständigen Betriebseinheiten vor.
(1) Die Stallgebäude waren jeweils durch Mist- und Eierbänder verbunden. Der Kläger trägt vor, dass zwei Eierbänder existierten, eins für die Ställe 1, 2, 3 und 5 sowie eins für die Ställe 6, 7 und 8. Diese beiden Eierbänder waren miteinander verbunden. Der Kläger beschreibt selbst, dass das Band aus den Ställen 6 – 8 in den anderen Gebäudekomplex hineinlief und dort die Eier an das andere Band übergab. Ähnliches gilt für die Mistbänder. Durch die Ställe 6, 7 und 8 verlief ein Mistband, für die Ställe 1, 2 und 3 existierte ebenfalls ein Mistband. Der Mist von Stall 5 wurde direkt in die Güllegrube entsorgt. Weder die Ställe noch die Güllegrube bzw. die Kotsammelstellen waren ausweislich der am 5. Dezember 2012 erfolgten Fotodokumentation frei von baulichen Mängeln bzw. lüftungstechnisch ausreichend isoliert. Das Eier-band lief bei Stall 5 über einen offenen Durchbruch zur Kotgrube unter Stall 5. Am Stall 2 befand sich im Bereich des Kotförderbandes eine nicht schließende Abdeckung zur darunter befindlichen Kotgrube. Die Zugangstür zu Stall 1 wies im Bodenbereich größere Löcher auf. Die Zugangstür zu Stall 5 schloss oben nicht dicht ab. Der draußen befindliche Zugangsbereich zu dem Eierförderband im Bereich der Ställe 1 – 5 war nur äußerst unzureichend mit einer Wellblechabdeckung gegen Schadnager geschützt. Gleiches galt für den Eintrittsbereich zu dem Eierförderband in dem Bereich der Ställe 6 – 8. Die Stallzugangstür zu den Ställen 6 – 8 schloss nicht dicht ab. Auch die Außenstalltür zu Stall 5 (rückseitiger Zugang an Dunglagerstätte) schloss nicht dicht ab. An der zur Dunglagerstätte angrenzenden Rückwand zu Stall 3 waren Spalten. Angesichts dieser baulichen Gegebenheiten lagen keine selbständigen Betriebsabteilungen vor. Dies ergibt sich bereits zwanglos aus der Verbindung der beiden Eierbänder. Die Verbindung der Eierbänder führt zu einer Verbindung aller Ställe. Die Eier aus den Ställen 6 – 8 liefen nach der Übergabe an den Ställen 1, 2, 3 und 5 vorbei. Eine lüftungstechnische Abgrenzung der Eierbänder zu den einzelnen Ställen existierte nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um zwei und nicht um ein Laufband handelte, da die Laufbänder wie ein Laufband eingesetzt wurden. Ohne Relevanz ist daher auch, dass ein unabhängiger Einsatz der Laufbänder möglich gewesen wäre. Mit der Annahme von selbständigen Betriebseinheiten ferner unvereinbar ist der Umstand, dass die Kotgruben, in denen der Kot von sieben der acht Ställe gesammelt wurde, nicht ordnungsgemäß abgedichtet waren. Salmonellen werden u. a. durch Staub und Schmutz übertragen, der sich u. a. beim Kot befinden kann. Über die verschiedenen undichten Stellen sowie die Laufbänder wäre eine Verbreitung von dort in alle Ställe möglich gewesen. Dahinstehen kann, ob die auf Grund zahlreicher baulicher Mängel bestehende Möglichkeit für Schadnager in (alle) Ställe zu gelangen, ebenfalls die Verneinung von selbständigen Betriebseinheiten nach sich zieht.
(2) Der Annahme selbständiger Betriebseinheiten steht nicht der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren entgegen, dass sein Betrieb an einem Impfprogramm im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 5 der Anlage zu § 2 Abs. 1 HüSalmoV teilnehme. Dies gilt schon deswegen, weil nicht nur wegen der die Ställe verbindenden Eierbänder selbständige Betriebseinheiten nicht vorlagen, sondern auch wegen der unzureichenden Abdichtung der Kotgruben, von denen aus eine Verteilung etwaiger Salmonellen über Staub- bzw. Schmutzpartikel in alle Ställe möglich gewesen wäre. Unabhängig hiervon hat der Kläger nicht ausreichend substanziiert dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am Impfprogramm teilnahm. Bereits im Bescheid vom 6. Dezember 2012 stellte die Beklagte fest, dass ein Impfprogramm im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 2 Satz 5 der Anlage zu § 2 Abs. 1 HüSalmoV nicht durchgeführt werde. Der Kläger hat diese Behauptung während des erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt durch Vorlage entsprechender Nachweise widerlegt. Die Teilnahme am Impfprogramm ist somit eine neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens hätte vorgebracht werden können, zumal deren Bedeutung auf der Hand lag, da der Bescheid der Beklagten zur Verneinung der selbständigen Betriebseinheiten in erster Linie auf die Laufbänder abstellte. Dies führt zwar nicht zur Präklusion des Vortrages. Die Darlegung ernster Zweifel erfordert dann aber mehr als das bloße Aufstellen von Behauptungen. Es verpflichtet den Rechtsmittelführer, den neuen Tatsachenvortrag zu substanziieren und glaubhaft zu machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 12 A 898/14 –, juris, Rn. 15; OVG Sachsen, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris, Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 91, m. N.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Aufzählung der durchgeführten Maßnahmen. Die eingereichten Unterlagen führen nicht zu einer ausreichenden Substanziierung des Vortrags. Dies gilt für die Stellungnahme des Sachverständigen T. schon allein deswegen, weil er angibt, nur bis zum Jahr 2009 mit dem Betrieb verbunden gewesen zu sein. Es bleibt bereits unklar, warum er sich für die anschließende Zeit äußern kann bzw. woher diese Informationen stammen. Auch die eingereichten Rechnungen und Bescheinigungen betreffen nicht das Jahr 2012, sondern einen Zeitraum bis Anfang 2011.
g) Die Feststellung der Salmonelleninfektion war schließlich nicht unverhältnismäßig, insbesondere war sie erforderlich. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet auf sämtliche staatliche Eingriffsakte Anwendung. Er gebietet u. a., dass die Maßnahme erforderlich ist. Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also das die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird. Der Kläger macht geltend, dass eine vorläufige Untersagung der Vermarktung seiner Eier und eine vorläufige Anordnung der in § 23 HüSalmoV vorgesehenen Maßregeln ausreichend gewesen wäre. Nachfolgend hätte eine erneute Beprobung aller Ställe erfolgen können, um auf diese Weise sicher zu ermitteln, ob und in welchem Umfang eine möglicherweise vorhandene Salmonelleninfektion sich in seinem Betrieb ausgebreitet habe.
§ 23 HüSalmoV sieht die dort aufgeführten Maßnahmen bei amtlicher Feststellung einer Infektion mit Salmonellen zwingend vor. Eine nur vorläufige Anordnung der Maßnahmen nach amtlicher Feststellung sieht die Regelung nicht vor. Wie bereits dargelegt, erfolgte die amtliche Feststellung einer Infektion mit Salmonellen zu Recht, sie war insbesondere auch verhältnismäßig. In dem Betrieb waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten Salmonellen festgestellt worden. Bei der zweiten Probe wurden sogar in zwei Ställen Salmonellen gefunden. Entgegen der Behauptung des Klägers wurden die Proben aus den Ställen 2 und 3 nicht gemischt, die zwei gebildeten Sammelproben enthielten jeweils nur Material aus einem Stall. Dies wurde von Herrn Dr. H. im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2014 ausdrücklich bestätigt. Für eine dritte Probe vor (endgültiger) amtlicher Feststellung einer Infektion mit Salmonellen bestand unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch vor dem Hintergrund, dass der positive Salmonellenbefund aus den Kontrollen vom 19. und 27. November aus verschiedenen Ställen (Stall 7 bzw. Ställe 2 und 3) stammte, schon allein deswegen kein Anlass, weil es sich bei dem Betrieb des Klägers um eine Betriebseinheit handelte, mithin die Verbreitung der Infektion auf alle Ställe nicht ausgeschlossen werden konnte und im Übrigen keine belastbaren Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Ergebnisse vorlagen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Ergebnisse nicht widersprüchlich bzw. unplausibel. Es ist weder zwingend noch besonders naheliegend, dass eine Salmonelleninfektion durchgehend in dem gleichen Stall bzw. den gleichen Ställen nachgewiesen wird. Der Befund „nicht nachgewiesen“ bedeutet nämlich nicht, dass keine Salmonellen vorhanden sind. Die Ergebnisse lassen sich zwanglos, wie auch die Beklagte im Erörterungstermin dargelegt hat, damit erklären, dass beim ersten Mal mit den Sockentupfern Kot eines salmonelleninfizierten Huhns genommen wurde, beim zweiten Mal hingegen nicht bzw. (bei den Kotproben) umgekehrt. Schließlich wurde bei keiner der beiden Proben jeweils der gesamte Bodeninhalt der Ställe mittels der Sockentupfer aufgenommen bzw. der in den Ställen vorhandene Kot vollständig untersucht. Wegen der Vielzahl der Hühner konnten von jedem Stall nur Stichproben genommen werden. Angesichts des somit sicheren Befundes einer Salmonelleninfektion und der hiermit verbundenen Gefahren für die Verbraucher war kein Raum mehr für vorläufige Maßnahmen, die amtliche Feststellung einer Infektion war vielmehr zwingend und damit erforderlich.
2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, lässt sich der Rechtsstreit auf der Grundlage der anzuwendenden Vorschriften nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres klären.
3. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat.
Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
„ob aus einem Verstoß gegen Art. 11 Abs. 6 VO EG Nr. 882/2004 ein Verwertungsverbot folgt, ob dies insbesondere dann gilt, wenn die gewonnenen Probe die einzige Erkenntnisgrundlage für die angefochtene Verfügung darstellt und durch die angefochtenen Verfügung nicht rückgängig zu machende, wirtschaftlich belastende Maßnahmen ausgelöst werden, und ob das Verwertungsverbot, wenn es denn besteht, eingeschränkt ist, sofern die angefochtenen Maßnahme der Abwehr von Gesundheitsgefahren gilt“,
nicht. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Wie bereits dargelegt ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, ob bei fehlender Überlassung von Gegenproben ein Beweisverwertungsverbot angenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).